Schutzbereich Briefgeheimnis: Grundfall

19. Februar 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nichte N liebt ihre Tante T und möchte ihr eine Freude machen. Die Vierjährige legt dazu einige Sticker in einen Umschlag und kritzelt ein paar Buchstaben auf ein Blatt Papier. Mutter M versieht das Kunstwerk mit einer Notiz und sendet es in einem unverschlossenen Umschlag an Tante T.

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Einordnung des Falls

Schutzbereich Briefgeheimnis: Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 10 GG enthält das Brief- und Postgeheimnis als besondere Ausprägungen des Telekommunikationsgeheimnisses.

Nein!

Art. 10 GG ermöglicht eine vertrauliche und private Kommunikation zwischen Bürgern und enthält historisch gewachsen drei Schutzbereiche, die nebeneinander bestehen und einander weder über- noch nachgeordnet sind: (1) das Briefgeheimnis, (2) das Postgeheimnis und das (3) Telekommunikationsgeheimnis. Je nach verwendetem Kommunikationsmittel ist der jeweilige Schutzbereich einschlägig. Die Dreiteilung des Schutzbereiches stellt einen möglichst allumfassenden Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikation auf Distanz sicher.
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2. Das Briefgeheimnis schützt den Inhalt eines Briefes oder einer Sendung vor ungewollter Kenntnisnahme.

Genau, so ist das!

Art. 10 GG enthält das Briefgeheimnis als Abwehrrecht. Es schützt den Bürger vor unberechtigten Zugriffen der öffentlichen Gewalt auf jede schriftliche Fixierung von Information zum Zwecke der Kommunikation zwischen Einzelpersonen, also de facto vor dem Zugriff auf den Inhalt eines Briefs oder einer Sendung. Notwendig ist, dass erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung befördert werden soll.

3. Geschützt durch das Briefgeheimnis ist ausschließlich der Inhalt eines Briefes oder einer Sendung, nicht jedoch Informationen zu Umständen der Beförderung, Absender und Empfänger.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Briefgeheimnis aus Art. 10 GG schützt den Bürger vor Zugriffen der öffentlichen Gewalt auf den Inhalt eines von ihm getätigten Briefes oder einer Sendung. Notwendig ist dafür, dass erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung befördert werden soll. Neben Inhalt der Sendung schützt das Briefgeheimnis auch die sogenannten Verkehrsdaten der Sendung, also Informationen zu Absender und Empfänger der Sendung sowie alle Umstände der Beförderung, wie etwa Informationen zum Beförderungsweg.

4. Die Sendung der Nichte N fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 10 GG, da der Umschlag verschlossen versendet werden muss, um geschützt zu sein.

Nein!

Das Briefgeheimnis aus Art. 10 GG schützt den Bürger vor Zugriffen der öffentlichen Gewalt auf den Inhalt eines von ihm getätigten Briefes oder einer Sendung. Notwendig ist dafür, dass erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung befördert werden soll. Irrelevant ist, ob der Brief verschlossen oder unverschlossen versendet wird, da der Inhalt in beiden Fällen gleichermaßen der Privatsphäre des Bürgers zuzuordnen und damit schutzwürdig ist. Die Sendung der N, versehen mit einer Notiz der M, fällt als private und individuelle schriftliche Mitteilung in den Schutzbereich des Briefgeheimnisses (Art. 10 GG). Dem steht nicht entgegen, dass die Mitteilung in einem unverschlossenen Umschlag versendet wurde. Bei verschlossenen Sendungen kann natürlich nicht erkannt werden, ob es sich um eine private Mitteilung handelt oder nicht. Um dies erkennen zu können, müsste man die Sendung erst öffnen. Da dies natürlich absurd wäre und dem Schutzzweck des Briefgeheimnisses zuwiderliefe, sind verschlossene Briefe von Art. 10 GG geschützt. Denn eine private Natur der Sendung kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

27.10.2024, 19:17:33

Wie ist der Defintionsbestandteil „privat“ zu verstehen? Dient es der Angrenzung zur beruflichen Kommunikation? Geht es um die Bestimmung durch den Sender als privat, also der Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit entzogen?


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