Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Schutzbereich Briefgeheimnis: Grundfall
Schutzbereich Briefgeheimnis: Grundfall
19. Februar 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (5.002 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nichte N liebt ihre Tante T und möchte ihr eine Freude machen. Die Vierjährige legt dazu einige Sticker in einen Umschlag und kritzelt ein paar Buchstaben auf ein Blatt Papier. Mutter M versieht das Kunstwerk mit einer Notiz und sendet es in einem unverschlossenen Umschlag an Tante T.
Diesen Fall lösen 62,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutzbereich Briefgeheimnis: Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 10 GG enthält das Brief- und Postgeheimnis als besondere Ausprägungen des Telekommunikationsgeheimnisses.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Briefgeheimnis schützt den Inhalt eines Briefes oder einer Sendung vor ungewollter Kenntnisnahme.
Genau, so ist das!
3. Geschützt durch das Briefgeheimnis ist ausschließlich der Inhalt eines Briefes oder einer Sendung, nicht jedoch Informationen zu Umständen der Beförderung, Absender und Empfänger.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Sendung der Nichte N fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 10 GG, da der Umschlag verschlossen versendet werden muss, um geschützt zu sein.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
27.10.2024, 19:17:33
Wie ist der Defintionsbestandteil „privat“ zu verstehen? Dient es der Angrenzung zur beruflichen Kommunikation? Geht es um die Bestimmung durch den Sender als privat, also der Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit entzogen?