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Objektive Zurechnung bei Berufsrettern – Eigenverantwortliche Selbstgefährdung?

einfach
schwer88 % lösen richtig
9. Mai 2023
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: Ein Feuerwehrmann wird von einer Explosion eines Rohrs weggeschleudert.
Die erfahrene A soll Gasrohre bei BASF (B) wechseln. B markiert die inaktiven Rohre farblich. Versehentlich schneidet A ein unmarkiertes, aktives Rohr an. Das austretende Gas entzündet sich. Der zum Löschen geeilte Feuerwehrmann F wird durch die anschließende Gasexplosion getötet.

Einordnung

Problematisch bei dem hier vorliegenden Retter-Fall ist die objektive Zurechnung im Rahmen der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung. Konkret geht es um die Frage, ob sich eine fahrlässig herbeigeführte Gefahr im eingetretenen Erfolg objektiv zurechenbar niederschlägt, oder ob es sich um eine bewusste Selbstgefährdung der Berufsretter handelt, welche die objektive Zurechnung ausschließe. Eine objektive Zurechenbarkeit sei hier nach BGH gegeben, wenn der Täter durch seine deliktische Handlung die naheliegende Möglichkeit einer bewussten Selbstgefährdung dadurch schaffe, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine erhebliche Gefahr für ein Rechtsgut des Opfers oder ihm nahestehender Personen begründe und damit für dieses ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schaffe.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Tod eines anderen Menschen
    2. Kausale Handlung
    3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
    4. Objektive Vorhersehbarkeit
    5. Objektive Zurechnung
      1. Schutzzweckzusammenhang
      2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. Allgemeine Entschuldigungsgründe
    2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit
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