Strafrecht

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Entscheidungen von 2020

Sukzessive Mittäterschaft ohne eigenen Tatbeitrag?

Sukzessive Mittäterschaft ohne eigenen Tatbeitrag?

9. Mai 2023

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration: A hat das Opfer O lebensgefährlich verletzt. B steht über dem Opfer mit einem Messer in der Hand, tut aber selbst nichts.

Nach einem Streit schlägt A mit einem Baseballschläger auf Os Kopf ein. Als O schon lebensgefährlich verletzt ist, fordert A die B auf „auch mal was zu machen“, woraufhin B auf O einsticht. Es kann nicht mehr festgestellt werden, ob O in Folge der Schläge oder der Messerstiche starb.

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Einordnung des Falls

Der BGH präzisiert in diesem Beschluss die Anforderungen an die sukzessive Mittäterschaft. Demnach sei eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen Beitrag für die Tatbestandsverwirklichung leistet. Ist dies allerdings nicht möglich, wenn der Vortäter bereits alles für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs getan hat und der Hinzutretende deshalb keinen Einfluss auf die Tatbestandsverwirklichung mehr ausüben kann.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Könnte A sich wegen Totschlags strafbar gemacht haben, indem er mit dem Baseballschläger auf den Kopf des O einschlug (§ 212 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Eine Strafbarkeit des A wegen Totschlags setzt zunächst voraus, dass die Schläge auf O’s Kopf (1) objektiv tatbestandsmäßig sind. Dafür müssten die Schläge (a) kausal für O‘s Tod und der Tod dem A (b) objektiv zurechenbar sein. Darüber hinaus müsste A (2) vorsätzlich, (3) rechtswidrig und (4) schuldhaft gehandelt haben.
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2. Waren die Schläge auf Os Kopf kausal für dessen Tod?

Ja, in der Tat!

Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (Äquivalenztheorie). Mehrere gesetzte Ursachen sind gleichwertig zu behandeln, während Reserveursachen und hypothetische Kausalverläufe keine Berücksichtigung finden. Unabhängig davon, ob O unmittelbar infolge der Schläge oder durch die Messerstiche gestorben ist, können die Schläge nicht weggedacht werden, ohne dass der Tod des O entfällt.

3. Ist der objektive Zurechnungszusammenhang zwischen den Schlägen des A und dem Tod des O ausgeschlossen, wenn O in Folge der Messerstiche starb?

Nein!

Der Tod des O ist A ist objektiv zurechenbar, wenn er durch die Schläge ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, das sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Bei vorsätzlichem Dazwischentreten Dritter endet die Verantwortung des Erstverursachers grundsätzlich, wenn der Dritter vollverantwortlich eine neue, selbstständige Gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert. As Schläge und die Aufforderung an B waren der Anlass für die Messerstiche. As Handeln wirkt insoweit fort. Dass B vollverantwortlich gehandelt hat, schließt eine Verantwortlichkeit des A daher nicht aus. Denn es handelte sich gerade nicht um eine neue, selbstständige Gefahr.

4. Hat A sich wegen Totschlags strafbar gemacht, indem er mit dem Baseballschläger auf Os Kopf einschlug (§ 212 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Gleich welche Sachverhaltsvariante man zugrunde legt, ob O an den Folgen der Schläge oder der Messerstiche verstorben ist, hat A den O vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft getötet und sich so wegen Totschlags strafbar gemacht.

5. Könnte B sich wegen mittäterschaftlichen Totschlags strafbar gemacht haben, indem er nach As Aufforderung auf O einstach (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB)?

Ja, in der Tat!

Eine Strafbarkeit der B wegen mittäterschaftlichen Totschlags setzt voraus, dass er (1) aufgrund eines gemeinsamen Tatplans einen für die Tatbestandserfüllung (2) mitursächlichen Tatbeitrag (3) als Täter geleistet hat. B müsste auch (4) rechtswidrig und (5) schuldhaft gehandelt haben.

6. Hängt die sukzessive Mittäterschaft als Sonderfall der Mittäterschaft von besonderen Kriterien ab (§25 Abs. 2 StGB)?

Ja!

Die Sukzessive Mittäterschaft braucht ein (1)noch nicht abgeschlossenen Tatgeschehen, in das ein anderer aufgrund des (2) sukzessiv gefassten gemeinsamen Tatplans eingreift. Er muss das (3) bisherige tatbestandsmäßige Handeln kennen und billigen. Sein (4) Tatbeitrag muss so gewichtig sein, dass eine (5) Bewertung als täterschaftliche Begehung gerechtfertigt ist. Sinn und Zweck der Mittäterschaft ist die Zurechnung von Tatbeiträgen, die der Beteiligte selbst nicht begangen hat. Es bedarf also besonderer Kriterien, weil sowohl der gemeinsame Tatplan als auch der Vorsatz des Hinzutretenden erst nach dem unmittelbaren Ansetzen der übrigen Beteiligten gefasst wird.

7. Hatten A und B einen gemeinsamen Tatplan?

Genau, so ist das!

Ein gemeinsamer Tatplan ist die stillschweigend oder schlüssig zustande gekommene Willensübereinstimmung der Beteiligten hinsichtlich der Begehung einer hinreichend konkretisierten Tat und deren Folgen. Bei entsprechender Kenntnis und Billigung von im voraus begangenen Tatbeiträgen genügt es, wenn die Beteiligten sich während der Tatausführung zusammenschließen (gemeinsamer sukzessiver Tatplan). B hat die Schläge des A gesehen und gebilligt. Sie wurde nach As Aufforderung tätig, wodurch B aufzeigt, dass auch sie den Tod des O wollte.

8. Hat Bs sukzessive Mitwirkung objektiv zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen?

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Die Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände sei nur möglich, wenn der Mittäter selbst einen für den Erfolgseintritt ursächlichen Tatbeitrag geleistet hat. Könne der Hinzukommende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil der Ersttäter für die Herbeiführung des Taterfolgs schon alles getan hat und das Handeln des Hinzutretenden auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, komme eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der zuvor geschaffenen Lage nicht in Betracht (RdNr. 6). Da die Todesursache nicht mehr feststellbar ist, ist zugunsten der B davon auszugehen, dass O allein an den Folgen der Schläge starb und die Messerstiche seinen Tod nicht einmal beschleunigten („in dubio pro reo“).

9. Hat B, indem er auf O einstach, sich aber wegen versuchten gemeinschaftlichen Totschlags strafbar gemacht (§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB)?

Ja!

Der Versuch setzt voraus, dass (1) das unvollendete Delikt im Versuch strafbar ist, der Täter mit (2) Tatentschluss zur Tatbestandsverwirklichung (3) unmittelbar ansetzt und (4) nicht strafbefreiend zurückgetreten ist. B handelte sowohl im Hinblick auf Os Tod als auch auf die gemeinschaftliche Begehung aufgrund des gemeinsamen Tatplans mit Tatentschluss. Durch das Einstechen hat sie subjektiv die Schwelle zum Jetzt-Gehts-Los überschritten. B handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Da B den Tod des O objektiv nicht mehr herbeiführen konnte, ist der Versuch untauglich. An der Strafbarkeit des Verhaltens ändert dies jedoch nichts!

10. Hat B sich auch wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB)?

Genau, so ist das!

Indem B ein Messer gebrauchte, hat sie die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen. Durch die Messerstiche hat er O zudem in konkrete Lebensgefahr gebracht. Die gefährliche Körperverletzung ist hier gesondert zu prüfen, da sie im Rahmen der Konkurrenzen nicht zurücktritt, sondern aus Klarstellungsgründen erhalten bleibt. Im Ergebnis hat B sich also wegen versuchten gemeinschaftlichen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5; 52 StGB).
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Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) von zwei Beteiligten (T+M), wenn T täterschaftlich alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, M aber nicht?

  1. Strafbarkeit des tatnächsten T (normale Prüfung wie Alleintäter, ohne § 25 Abs. 2 StGB zu erwähnen)
  2. Strafbarkeit des M
    1. Tatbestandsmäßigkeit
      1. Feststellung: M hat den objektiven Tatbestand nicht selbst (vollständig) verwirklicht
      2. Prüfung: Kann M die Tathandlung des T über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden? (Vss.: Gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen + gemeinsamer Tatentschluss)
      3. Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (die gegenseitige Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB erstreckt sich nur auf obj. TBM; bes. subj. TBM müssen jeweils in der Person des Mittäters vorliegen, getrennt geprüft und festgestellt werden)
    2. Rechtswidrigkeit
    3. Schuld
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dominik

Dominik

15.10.2022, 16:28:24

Bezüglich § 224 I Nr. 5 gibt der Sachverhalt keine Hinweise die auf eine das Leben gefährdende Behandlung hinweisen. Die konkrete Lebensgefahr bestand bereits nach den Schlägen mit dem Baseballschläger.

YAS

Yasmin

16.10.2022, 10:50:32

‘Die Behandlung muss nach den konkreten Umständen geeignet sein, den Tod des Opfers herbeizuführen. Konkrete Eignung ist weniger als konkrete Gefährdung, aber mehr als abstrakte Gefährdung, denn die Möglichkeit der Todesfolge darf nach den konkreten Umständen nicht ausgeschlossen sein. Auch Nr. 5 beschreibt also eine abstrakte Gefährdung unter Ausschluss konkreter Ungefährlichkeit.’MüKoStGB/Hardtung StGB § 224 Rn. 42, 43 Ein Ausschluss liegt durch die Verletzungen des O durch A nicht vor, selbst wenn diese medizinisch tatsächlich kausal für den Todeseintritt waren oder hypothetisch ausgereicht hätten auch ohne weiteres Zutun zum Tod zu führen. Solange O noch lebte, bestand die Möglichkeit, dass sein Tod durch das brutale Verhalten des B früher eintrat (

überholende Kausalität

) - soweit sich das Risiko seiner

Tathandlung

nicht ohnehin verwirklicht hat.

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

22.10.2022, 08:16:46

Müsste man nicht bei der KV konsequent bleiben und diese mangels tauglichen

Tatobjekt

s ablehnen bzw als untauglichen Versuch ausgestalten, wenn wir oben sagen, dass en dubio pro reo die

objektive Zurechnung

scheitert, da O bereits tot und die Tat beendet ist?

GilgameshTG

GilgameshTG

22.10.2022, 09:42:45

Guter Gedanke, aber Vorsicht: Laut SV verstirbt O erst später, nur woran ist nicht zu klären. Er war also während der Stiche noch am Leben. Der Grund, dass er kein taugliches

Tatobjekt

für den Totschlag war, ist der, dass er bereits "am Sterben" war, aber nicht bereits tot. Theoretisch hätten die Stiche ihn überholend noch umbringen können, das wird aber in dubio pro reo ausgeschlossen.

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

22.10.2022, 09:50:00

Merci Merci

JO

JonasD

3.2.2023, 10:18:25

Ist für die Bejahung des Totschlags/Mords nicht „jedes Verkürzen der Restlebensspanne“ ausreichend? Müsste dann der Totschlag bei B nicht auch bejaht werden? Bzw. wenn nicht, müsste in dubio pro reo nicht auch davon ausgegangen werden, dass A‘s Schläge nicht tödlich waren, sondern erst B‘s Messerstiche? Sprich eine Verurteilung A’s wegen vollendeter Haupttat wird auch abgelehnt. Aber damit eben keine Strafbarkeitslücke entsteht, werden beide aus vollendetem Delikt bestraft (Fall der alternativen Kausalität/

Doppelkausalität

). Oder hab ich da einen Denkfehler?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.2.2023, 10:11:57

Hallo JonasD, danke für deine Frage. Das ist oft die gängige Definition. Im sicher feststehen, muss aber der Tod des Opfers. Sonst wäre jede lebensverkürzene Körperverletzung (auch wenn die Auswirkungen sich erst in Jahren bemerkbar machen) zugleich ein Tötungsdelikt. Zulasten von A wirkt, dass ohne dessen Schläge es erst gar nicht zu B" Messerstichen gekommen wäre. Der

Zurechnungszusammenhang

wird nicht unterbrochen. Zugunsten von B wirkt hingegen, dass nicht feststellbar ist ob "erst" die Stiche oder "schon" die Schläge des A Todesverursachend waren. Insofern kann er nur aus versuchtem Delikt bestraft werden, da es an einer zurechenbaren Vollendung fehlt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

KAR

karo1337

8.7.2023, 12:40:51

Wie kann die gefährliche Körperverletzung vollendet sein, wenn dann in dubio pro reo nicht feststellbar war, ob das Opfer schon tot war?

PAUL

paulmadro

4.8.2023, 15:36:58

Der Zweifel bezieht sich hier nicht auf den Todeszeitpunkt des Opfers, sondern auf die Ursächlichkeit der

Verletzungshandlung

en. Das Opfer war im Zeitpunkt der Messerstiche sicher noch am Leben (der BGH-Beschluss dazu sehr eindrücklich). Zugunsten des Zweittäters wird in dubio pro reo jedoch angenommen, dass allein die Schläge ursächlich für den Tod waren.

GARFUC

GARFuchs

27.8.2023, 07:49:36

B ist im Fall eine Frau, in den späteren Fragen aber wiederholt ein Mann!

LELEE

Leo Lee

9.9.2023, 11:58:59

Hallo GARFuchs, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben die Erklärungstexte nun entsprechend angepasst :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Pilea

Pilea

16.11.2023, 09:47:45

@[Leo Lee](213375) @[Leo Lee](174538) B wird immer noch in einer Frage und zwei Antworten (glaube ich, also mehrmals) in der Mitte ca. als Mann bezeichnet.

fuchs_

fuchs_

3.7.2024, 14:00:53

Ich bin auch verwirrt. Bei den sog. Gnadenschussfällen wird doch auch der

Zurechnungszusammenhang

unterbrochen (vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten) und derjenige, der den Gnadenschuss abgibt, um das ohnehin sterbende Opfer zu erlösen, wird wegen vollendeten Totschlags bestraft. Derjenige hingegen, der dem Opfer die tödliche Wunde zugefügt hatte, die dann aber durch den Gnadenschuss des Dritten sich nicht mehr "verwirklichen" konnte, wird nur wegen versuchten Totschlags bestraft. Ist der entscheidende Unterschied nur, dass es bei Gnadenschussfällen eindeutig ist, welche Handlung letztlich zum konkreten Tod des Opfers führte? Ich finde es seltsam, bei dem Fall hier bzgl der dazukommenden Person in dubio pro reo davon auszugehen, dass das Opfer an den Schlägen gestorben ist, aber diesen Maßstab nicht auch umgekehrt anzuwenden. Womöglich haben ja die Stiche den Kausalverlauf des Ersttäters unterbrochen. Ansonsten könnte ich mir vorstellen, dass die

sukzessive Mittäterschaft

die Bewertung hier ändert, aber das scheint ja auch nicht der Fall zu sein.

Juliaaaaaaaaaaaa

Juliaaaaaaaaaaaa

4.9.2024, 13:32:52

Könnte man hier nicht über eine

sukzessive Beihilfe

nachdenken statt einen Versuch?

LELEE

Leo Lee

9.9.2024, 15:48:25

Hallo Juliaaaaaaaaaaaa, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnte man sich diese Frage stellen! Beachte allerdings, dass die

sukzessive Beihilfe

- wie auch die sukz. Mittäterschaft - nur solange möglich ist, wie die Tat noch NICHT beendet ist. D.h., die Probleme hierzu finden sich i.d.R. bei den Vermögensdelikte - etwa beim Diebstahl - wo eben die Vollendung (Wegnahme) früher eintritt als die Beendigung (endgültige Beutesicherung). Bei sog. Zustandsdelikten/Erfolgsdelikten, wo eben mit der Vollendung (Tod) auch die Beendigung (Tod) eintritt (wie beim Totschlag), gibt es keinen hinreichenden Zeitabstand für eine

sukzessive Beihilfe

zw. dem Vollendungsstadium und der Beendigung, weil die beiden zeitlich immer zusammenfallen. Folglich kannst du dir merken: Bei Erfolgsdelikten kommt das Problem der sukzessiven Beihilfe generell nicht in Betracht. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schönke/Schröder 30. Auflage, Heine/Weißer § 27 Rn. 20 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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