Strafrecht

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Entscheidungen von 2021

Höchstrichterliche Entscheidung zum Studierendenschreck Alternativvorsatz

Höchstrichterliche Entscheidung zum Studierendenschreck Alternativvorsatz

9. Mai 2023

4,7(25.140 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration: A läuft mit einem Hammer auf die erschrockenen B und N zu.

A steht vor B und N. Er schlägt mit einem Hammer in deren Richtung. Dabei geht er davon aus, entweder B oder N zu treffen und zu verletzen. Dass er beide trifft, hält er nicht für möglich. Er trifft B am Kopf. N wird nicht getroffen. Bevor A erneut zuschlagen kann, wird er von Passanten überwältigt.

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Einordnung des Falls

Der Dolus Alternativus zeichnet sich dadurch aus, dass der Wille des Täters sich auf zwei gesetzliche Tatbestände bzw. Taterfolge bezieht, die sich wechselseitig ausschließen. Wie miteinander verbundene, sich gegenseitig ausschließende Erfolge bei verschiedenen Opfern zu behandeln sind, war bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Auch wenn der Täter es für ausgeschlossen halte, mehr als ein Delikt zu vollenden, schließe dies nicht den Vorsatz bezüglich beider Delikte, bzw. beiden Taterfolgen aus, so der BGH nun. Dies sei kein „Verstoß gegen Denkgesetze“. Beide Vorsätze könnten miteinander verbunden werden, solange sie nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge zum Gegenstand hätten.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat A den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von B verwirklicht (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB)?

Ja!

Der objektive Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) setzt eine Körperverletzungshandlung also eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs voraus. A hat B körperlich misshandelt, indem er ihn mit dem Hammer schlug. Ein Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung hinzugefügt werden kann. Es ist gefährlich, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art der Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Der Hammer ist danach ein gefährliches Werkzeug.
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2. A könnte ferner der versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von N strafbar sein. Ist der Versuch der gefährlichen Körperverletzung strafbar (§ 224 Abs. 2 StGB)?

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Die gefährliche Körperverletzung ist laut Gesetz strafbar (§ 224 Abs. 2 StGB). Der Versuch setzt voraus, dass der Täter mit Tatentschluss zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt. Er hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Tatbestand zu verwirklichen. Er setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

3. Hatte A Tatentschluss für eine versuchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von N (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)?

Ja!

A ging davon aus, entweder B oder N zu treffen. Nach e.A. kann im Fall des Alternativvorsatzes nur einer der beiden Vorsätze zugerechnet werden, weil der Täter es ausschließt, mehr als ein Delikt zu vollenden. Nach der h.Lit. werden beide Vorsätze (einmal Vollendung, einmal Versuch) tateinheitlich verwirklicht. Wertungsprobleme werden auf Konkurrenzebene gelöst. BGH: Der h.Lit. ist zu folgen. Für die Annahme nur eines zurechenbaren Vorsatzes besteht kein Grund. Vorsätze, die auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge gerichtet sind, können miteinander verbunden werden, solange sie - wie hier - nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge zum Gegenstand haben (RdNr. 8-11).

4. Hat A sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von N strafbar gemacht (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

BGH: A handelte mit zwei - ihm zurechenbaren - bedingten Körperverletzungsvorsätzen (Rdnr. 9). Der bedingte Körperverletzungsvorsatz beinhaltet auch den Tatentschluss, sofern die Tat nicht vollendet werden kann. A hat zur Tat unmittelbar angesetzt, indem er den Hammer in die Richtung von B und N bewegte. Ein Rücktritt scheidet aus, da die Tat insoweit fehlgeschlagen ist. Er hat sich daher auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von N strafbar gemacht.

5. Konsumiert die gefährliche Körperverletzung den Versuch auf Konkurrenzebene im Wege der Gesetzeseinheit?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Tatbestand wird konsumiert, wenn nicht durch den abstrakten Vergleich der Tatbestände (Spezialität oder Subsidiarität), sondern durch die konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt wird, dass die Verurteilung wegen der „Haupttat“ den Unwert des Gesamtgeschehens erschöpfend ausdrückt.BGH: Jedenfalls dann, wenn sich der Alternativvorsatz des Täters auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger richtet und einer der erwarteten Erfolge eintritt, wird kein Delikt konsumiert. Denn andernfalls wäre eine erschöpfende Erfassung des verwirklichten Tatunrechts zum Nachteil aller Geschädigten im Schuldspruch nicht sichergestellt. Der Klarstellungsfunktion des Urteils würde nicht vollständig Rechnung getragen (RdNr. 12, 13).

6. Stehen die gefährliche Körperverletzung und die versuchte gefährliche Körperverletzung zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB)?

Ja!

Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Gesetze verletzt, die gleichzeitig anwendbar sind. A hat durch eine Handlung zwei Gesetze verletzt. BGH: Es liegt Tateinheit vor, denn A hat hier sowohl die zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des N als auch des B aufgestellten Verhaltensnormen verletzt und in Bezug auf beide ein Delikt verwirklicht bzw. unmittelbar dazu angesetzt. Obgleich A hier davon ausgegangen ist, dass allenfalls ein tatbestandsmäßiger Erfolg eintreten wird, hat er damit eine größere Tatschuld auf sich geladen als derjenige, der nur einen einfachen Vorsatz aufweist. Dieser Schuldgehalt wird erst mit der tateinheitlichen Verurteilung auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung erschöpfend abgebildet und klargestellt (RdNr. 13, 14).

7. handelte A vorsätzlich hinsichtlich einer gefährlichen Körperverletzung von B?

Ja!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Dafür reicht es aus, wenn er die Verwirklichung für möglich hält und den Erfolgseintritt billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis). A stellte sich vor, entweder B oder N zu treffen. Er ging aber nicht davon aus, beide treffen zu können (Alternativvorsatz). Der Schlag auf Bs Kopf war somit von seinem Vorsatz gedeckt. Abzugrenzen ist der Alternativvorsatz von dem Kumulativvorsatz, bei dem sich der Täter vorstellt, beide Handlungen könnten nebeneinander verwirklicht werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jeylastar

Jeylastar

27.7.2021, 10:36:57

Schreibt man in den Konkurrenzen einfach nur Tateinheit? Ich dachte, dass dann eine der Fälle (Spezialität, Subsidiarität oder

Konsumtion

) zwangsweise gegeben sein muss

ri

ri

28.7.2021, 17:14:33

Spezialität, Subsidiarität und Konsumption sind vor Feststellung der Idealkonkurrenz zu prüfen und schließen Tateinheit bei Vorliegen aus. Also erst ist zu prüfen, ob eine Handlung vorliegt, dann ob Spezialität, Konsumption oder Subsidiarität vorliegen und die nicht konsumierten oder durch Spezialität oder Subsidiarität ausgeschlossen Delikte stehen in Tateinheit.

JO

jomolino

14.10.2021, 18:01:58

Zwei Fragen: Wie kann ich denn Vorsatz (bzgl N) ablehnen aber Tatentschluss bejahen? Widerspricht sich das nicht? Und generell heißt nicht

alternativvorsatz

, dass gerade hinsichtlich beiden

Tatobjekt

en Vorsatz gegeben ist? Zweite Frage: seit Januar gab es keine aktuellen Urteile mehr aus diesem Jahr? Kommen die noch?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.10.2021, 09:48:32

Hi nomamo, vielen Dank für deinen Hinweis. Wir haben die Aufgabe noch einmal etwas überarbeitet, da das in der Tat etwas missverständlich ausgedrückt war. Richtig ist, dass A hier

Alternativvorsatz

gegenüber beiden hatte und insoweit zunächst einmal gegenüber beiden potentiell eine vollendete gefährliche Körperverletzung hätte verüben können (je nachdem, wen er hier trifft). Nun stellt sich nur noch die Frage, wie man mit dem zweiten Opfer umgeht, das verschont geblieben ist. Während teilweise argumentiert wird, der Vorsatz sei ja nun "verbraucht", da der Täter nur davon ausging 1 Opfer zu treffen, hat der BGH sich der Auffassung angeschlossen, dass trotz des Umstandes, dass

Alternativvorsatz

vorliegt, die Versuchsstrafbarkeit dennoch in Betracht kommt. Insoweit wird der Vorsatz quasi "verdoppelt". Andernfalls hätte man ihn "nur" 1x wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilen können. Dies hilt der BGH indes für unbillig. Denn "erst mit der tateinheitlichen Verurteilung" werde der Schuldgehalt "erschöpfend abgebildet und klargestellt" (vgl. RdNr. 14). Und auch bezüglich Deiner zweiten Frage kann ich Dich beruhigen. Unsere Redaktion sitzt auch hier bereits daran neue Fälle auszuarbeiten. Es gibt also auch dort zeitnah neue Fälle. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KLAU

Klaus

29.12.2021, 22:46:31

Müsste A hinsichtlich der versuchten gefKV nicht strafbefreiend zurückgetreten sein?

PPAA

Philipp Paasch

11.7.2022, 23:41:49

Wieso müsste er das?

CAT

Cathartic

14.2.2022, 12:41:08

A will nur die Rechtsgüter einer Person verletzten, nie die Rechtsgüter von zwei Personen gleichzeitig . Richtig? Gleichwohl verstoßen der BGH mit d h.L. gegen den Satz vom ausgeschlossenen Widerspruch, weil die Gefährdungssituation bzgl. einer weiteren Person dies aus normativen Gründen erfordert?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.2.2022, 19:56:39

Hallo Cathartic, der Satz vom ausgeschlossenen Widerspruch besagt ja, dass zwei einander in derselben Hinsicht widersprechende Aussagen nicht zugleich zutreffen können. Oftmals wird er auf eine Aussage und deren Verneinung bezogen. Ein Widerspruch liegt z.B. vor, wenn ich einserseits sage, "ich bin Forumsmoderator bei Jurafuchs" und "ich bin NICHT Forumsmoderator bei Jurafuchs". Es kann logischerweise nur eine von beiden Aussagen zutreffen. Beim dolus alternativus ist dieser Schluss in meinen Augen dagegen nicht zwingend. Denn nur weil der Täter den Erfolg nur einmal herbeiführen will, ist ja nicht zwingend gesagt, dass er diesen nicht zweimal versuchen möchte. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

CAT

Cathartic

18.2.2022, 19:25:36

Hallo danke für die Rückmeldung. Meines Erachtens ist die Differenzierung zwischen Tatentschluss und Vorsatz nicht angezeigt, weil es in beiden Fällen um das Handlungsunrecht geht, welches auf den Willen zurückgeführt wird. Der Dolus-Alternativus beschreibt eine Entweder-Oder-Situation. Ich will A oder B treffen. Nicht beide gleichzeitig. Das Ergebnis des BGH bedeutet, dass er verurteilt wird, sowohl A als auch B gleichzeitig verletzten zu wollen. Sowohl Vorsatz als auch Tatentschluss treffen Aussagen hinsichtlich der Willensbildung. Damit verstößt der BGH gegen den Satz vom ausgeschlossenen Widerspruch. Wenn er bzgl. A Dolus Vorsatz/Tatentschluss wegen alternativus bejaht, dann kann er bzgl. B den Vorsatz/Tatentschluss logisch zwingend nicht bejahen. Denn er kann ja nur einen Willen gebildet haben, eine Person verletzen zu wollen. Dies hat auch nichts damit zu tun, dass der Vorsatz "verbraucht" ist. Es ist ein formallogischer Verstoß.

PAT

Patrick

11.4.2022, 02:25:10

Hier wurde trotz Versuchsprüfung zu Lasten des A nicht dessen Rücktritthorizont erörtert. Bei einer Versuchsprüfung muss immer, zumindest kurz, der vermeintliche Rücktritt nach § 24 StGB angesprochen werden (ein Urteil, dass bei einer Versuchsstrafbarkeit nicht den Rücktrittshorizont des Angeklagten erörtert, ist meine ich auch reversibel).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.4.2022, 18:03:58

Hallo Patrick, vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir haben den Fall entsprechend ergänzt. Im Originalfall war es tatsächlich so, dass bereits nach dem ersten Schlag Verwandte der Opfer in das Geschehen eingriffen und A überwältigten. Im Hinblick auf den Revisionsgrund musst Du differenzieren. Die rechtliche Würdigung der Ausgangsinstanzen ist häufig recht dürftig. Dies liegt daran, dass der BGH die rechtlichen Feststellungen komplett selbst überprüfen kann. Schwerpunkt der Urteile der Ausgangsinstanz ist insoweit die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung. Kann anhand der Feststellungen des Sachverhaltes keine Aussage darüber getroffen werden, ob der Täter zurückgetreten ist oder nicht, so stellt dies in der Tat einen Revisionsgrund dar, der mit der sog.

Darstellungsrüge

angegriffen werden kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JURAFU

jurafuchsles

4.7.2022, 08:58:55

Ich dachte bei einem Versuch muss der Tatentschluss auf die Vollendung der Tat gerichtet sein? Hier steht der bedingte Körperverletzungsvorsatz beinhaltet auch den Tatentschluss, sofern die Tat nicht vollendet werden kann. Wie passt das zusammen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.7.2022, 16:58:01

Hallo jurafuchsles, der Kniff in der Begründung des BGH ist, dass der Täter hier grundsätzlich zwei Körperverletzungsvorsätze gehabt habe, da nicht sicher war, welche der beiden Körperverletzungen letztlich vollendet würde. In einer solchen Situation läge nicht nur 1 Körperverletzungsvorsatz hinsichtlich der vollendeten Tat vor, sondern sowohl Vorsatz bgzl. der vollendeten als auch bzgl. der versuchten Tat. Dies gelte selbst dann, wenn von Anfang an klar sei, dass es nicht möglich wäre, beide Taten zu verwirklichen. Dies ist aber wie dargestellt nicht unumstritten. Ein Teil der LIteratur sieht darin eine unzulässige Verdoppelung des Vorsatzes, da streng genommen der Täter eben nur den Vorsatz hatte, eine Körperverletzung zu begehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

lennart20

lennart20

13.3.2023, 16:05:56

Wenn er im vorliegenden Fall bevorzugt hätte, den B zu treffen, es aber auch in Kauf nimmt N zu treffen und letztendlich N trifft. Müsste man zusätzlich im subjektiven Tatbestand des vollendeten Delikts (an N) einen atypischen Kausalverlauf prüfen? Oder bin ich da auf der falschen Fährte?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2023, 12:37:31

Hallo lennart20, danke für deine Frage. Dies ist kein Fall des atypischen Kausalverlaufs. In der von dir beschriebenen Konstellation hat A direkten Vorsatz B zu treffen und

Eventualvorsatz

den N zu treffen. Da bedarf es keines Hilfskonstrukts wie dem atypischen Kausalverlauf. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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