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Verschuldensmodifikation 2 (Gefälligkeitsverhältnis)
8. April 2026
29 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bittet B, während ihres Urlaubs auf ihre Zimmerpflanzen aufzupassen. Dabei haben weder A noch B Rechtsbindungswillen. B stellt die Pflanzen auf dem Fensterbrett ab. Aus leichter Fahrlässigkeit zerstört B die Pflanzen dabei. B ist privat haftpflichtversichert für Schäden bei Ausübung einer Gefälligkeit.
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