Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Verschuldensmodifikation 2 (Gefälligkeitsverhältnis)

Verschuldensmodifikation 2 (Gefälligkeitsverhältnis)

19. Juli 2025

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Klassisches Klausurproblem

A bittet B, während ihres Urlaubs auf ihre Zimmerpflanzen aufzupassen. Dabei haben weder A noch B Rechtsbindungswillen. B stellt die Pflanzen auf dem Fensterbrett ab. Aus leichter Fahrlässigkeit zerstört B die Pflanzen dabei. B ist privat haftpflichtversichert für Schäden bei Ausübung einer Gefälligkeit.

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