Gewalt gegen Sachen
24. Januar 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schüler T möchte verhindern, dass sein Lehrer O am nächsten Tag rechtzeitig zur Schule kommt, um die Klassenarbeit schreiben zu lassen. Daher befestigt er nachts eine Parkkralle am Fahrzeug des O. O kommt daraufhin, wie von T beabsichtigt, am nächsten Tag zu spät zur Schule, da er notgedrungen auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen muss, und verschiebt den Test.
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Einordnung des Falls
Gewalt gegen Sachen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T eine Parkkralle an das Auto des O befestigt, hat er "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
3. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
10.1.2022, 14:29:10
Ich finde die Abgrenzung unterlassen/Handlung hier etwas verwirrend. Könnte man nicht theoretisch auch vertreten, dass durch die „Gewalt“ O dazu gezwungen wird, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen beziehungsweise zu spät zu kommen. Könnte demnach nicht auch ein Handeln vorliegen?
Lukas_Mengestu
11.1.2022, 10:34:35
Hallo Helena, es wären hier sicher auch andere Anknüpfungspunkte denkbar. Schwerpunktmäßig sollte hier durch die Parkkralle aber in erster Linie bewirkt werden, dass O das Auto nicht nutzen kann. Welches Transportmittel er dann konkret nutzen würde, war T dagegen letztlich egal. Insofern bietet es sich an, hier auf das Unterlassen abzustellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
MusterschüLAW
14.12.2023, 20:32:25
Ich würde gerne noch die Duldung ins Spiel bringen: Er muss dulden, sein
Fahrzeugnicht nutzen zu können. Kann ich in diesem konkreten Fall dann dahinstehen lassen, was konkret vorliegt, da zumindest eine Option gegeben ist?
Juraganter
13.12.2024, 13:25:26
Verstehe ich das richtig, dass die Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen durch den Täter hier dadurch vorliegt, dass das Opfer einen "körperlichen Mehraufwand" aufbringen musste, indem er das Kraft
fahrzeug, das er ursprünglich nutzen wollte, nicht nutzen konnte?