Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?
Diesen Fall lösen 44,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Fußgänger T "reserviert" für seinen Kumpel eine rar gesäte Parklücke in der Kölner Innenstadt. Die ankommende O möchte gerne mit ihrem Fahrzeug einparken, der in der Parklücke stehende T blockiert jedoch die Einfahrt. O fährt enttäuscht weiter.
Einordnung des Falls
Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T sich auf den Parkplatz stellt und der O die Nutzung des Parkplatzes verwehrt, hat er "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!