Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Nötigung, § 240 StGB

Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?

Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?

11. Juli 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der Fußgänger T „reserviert" für seinen Kumpel eine rar gesäte Parklücke in der Kölner Innenstadt. Die ankommende O möchte gerne mit ihrem Fahrzeug einparken, der in der Parklücke stehende T blockiert jedoch die Einfahrt. O fährt enttäuscht weiter.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T sich in die Parklücke gestellt hat, weswegen O nicht darauf parken konnte, könnte er sich wegen Nötigung strafbar gemacht haben (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 StGB sind: (1) Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (2) Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen (3) Nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen (1) und (2) T müsste zudem vorsätzlich gehandelt haben. Die Tat müsste auch rechtswidrig und insbesondere verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB) gewesen sein. Zudem müsste T schuldhaft gehandelt haben.
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2. T könnte „Gewalt” ausgeübt haben, indem er sich auf den Parkplatz gestellt hat (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) körperlich wirkenden Zwang ausübt (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Der klassische Gewaltbegriff wurde im Laufe der Jahre aufgeweicht. An die körperliche Kratfentfaltung und auch an die körperliche Zwangswirkung werden geringe Anforderungen gestellt.T hat sich hier auf den Parkplatz gestellt. Er ist dadurch körperlich tätig geworden. Eine körperliche Kraftentfaltung ist zu bejahen.

3. O konnte mit ihrem Auto nicht auf den Parkplatz fahren, ohne O umzufahren. Liegt darin ein körperlich wirkender Zwang auf O?

Nein!

Trotz „Aufweichen“ des klassischen Gewaltbegriffs ist es immer noch erforderlich, dass der beim Opfer eine körperliche Zwangswirkung eintritt. Ein rein psychisch wirkender Zwang reicht nicht aus. Indem T die Parklücke reserviert, ist er lediglich körperlich anwesend. O wäre rein physisch in der Lage, T mit dem Auto vom Parkplatz zu verdrängen. Auf O wird dadurch kein körperlich wirkender, sondern lediglich psychischer Zwang ausgeübt. Das reicht nicht aus, um eine körperliche Zwangswirkung und somit Gewalt zu bejahen.
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