Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?
Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?
11. Juli 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (5.688 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Fußgänger T „reserviert" für seinen Kumpel eine rar gesäte Parklücke in der Kölner Innenstadt. Die ankommende O möchte gerne mit ihrem Fahrzeug einparken, der in der Parklücke stehende T blockiert jedoch die Einfahrt. O fährt enttäuscht weiter.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T sich in die Parklücke gestellt hat, weswegen O nicht darauf parken konnte, könnte er sich wegen Nötigung strafbar gemacht haben (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. T könnte „Gewalt” ausgeübt haben, indem er sich auf den Parkplatz gestellt hat (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. O konnte mit ihrem Auto nicht auf den Parkplatz fahren, ohne O umzufahren. Liegt darin ein körperlich wirkender Zwang auf O?
Nein!
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