Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?


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Klassisches Klausurproblem

Der Fußgänger T "reserviert" für seinen Kumpel eine rar gesäte Parklücke in der Kölner Innenstadt. Die ankommende O möchte gerne mit ihrem Fahrzeug einparken, der in der Parklücke stehende T blockiert jedoch die Einfahrt. O fährt enttäuscht weiter.

Einordnung des Falls

Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T sich auf den Parkplatz stellt und der O die Nutzung des Parkplatzes verwehrt, hat er "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Gewalt liegt nicht vor, wenn die körperliche Kraftentfaltung nur gering ist und bloß in der körperlichen Anwesenheit besteht und zugleich der auf das Opfer wirkende Zwang nur psychischer Natur ist. Indem T die Parklücke reserviert, ist er bloß körperlich anwesend und wirkt auf die O nur psychisch ein.

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