Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Nötigung, § 240 StGB

Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?

Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Der Fußgänger T "reserviert" für seinen Kumpel eine rar gesäte Parklücke in der Kölner Innenstadt. Die ankommende O möchte gerne mit ihrem Fahrzeug einparken, der in der Parklücke stehende T blockiert jedoch die Einfahrt. O fährt enttäuscht weiter.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T sich auf den Parkplatz stellt und der O die Nutzung des Parkplatzes verwehrt, hat er "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Gewalt liegt nicht vor, wenn die körperliche Kraftentfaltung nur gering ist und bloß in der körperlichen Anwesenheit besteht und zugleich der auf das Opfer wirkende Zwang nur psychischer Natur ist. Indem T die Parklücke reserviert, ist er bloß körperlich anwesend und wirkt auf die O nur psychisch ein.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community