Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Statthaftigkeit der VK bei Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
Statthaftigkeit der VK bei Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
4. Juli 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R möchte neben seinem Wohnhaus einen Pferdestall errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung für einen Stall mit Flachdach. Die zuständige Behörde genehmigt den Bau eines Stalls unter der Maßgabe, dass ein Satteldach statt des Flachdachs gebaut wird.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der VK bei Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (§§ 68ff. VwGO) klagt R. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Vorliegend sind Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage voneinander abzugrenzen.
Ja!
2. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden.
Genau, so ist das!
3. Nebenbestimmungen müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden.
Ja, in der Tat!
4. Die behördliche Maßgabe, dass R ein Satteldach bauen muss, ist eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG).
Nein!
5. R begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Genau, so ist das!
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