Statthaftigkeit der VK bei Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R möchte neben seinem Wohnhaus einen Pferdestall errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung für einen Stall mit Flachdach. Die zuständige Behörde genehmigt den Bau eines Stalls unter der Maßgabe, dass ein Satteldach statt des Flachdachs gebaut wird.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der VK bei Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (§§ 68ff. VwGO) klagt R. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Vorliegend sind Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage voneinander abzugrenzen.
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Ja!
2. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden.
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Genau, so ist das!
3. Nebenbestimmungen müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden.
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Ja, in der Tat!
4. Die behördliche Maßgabe, dass R ein Satteldach bauen muss, ist eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG).
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Nein!
5. R begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
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simon175
10.6.2022, 21:31:45
Welche Klageart wäre statthaft, wenn R gegen eine Nebenbestimmung vorgehen wollen würde?

Lukas_Mengestu
21.6.2022, 11:33:14
Hallo Simon175, bei echten Nebenbestimmungen kommt eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung in Betracht. Schau Dir hierzu gerne den folgenden Fall an: Diesen Jurafuchs-Fall empfehle ich Dir https://applink.jurafuchs.de/MWkOoj6l2qb beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Paul
15.11.2023, 13:26:50
Hi zusammen, ich verstehe nicht so ganz, wieso hier keine Auflage vorliegen können soll. Wäre, im Rahmen des hier geschilderten Sachverhalts, nicht wenigstens auch denkbar, dass eine Genehmigung ohne Bestimmung zur Dachart eine Baugenehmigung, wie sie ursprünglich beantragt war, darstellt? Dass ein Fehlen einer Bestimmung zur Dachart zwingend zu einer Genehmigung „ohne Dach“ führen müsste, erschließt sich mir nicht so ganz. In dem zitierten BVerwG-Urteil wird, wenn ich das richtig verstanden habe, darauf abgestellt, dass die Bestimmungen des VA so eng miteinander verbunden sind, dass die Behörde, die eine (Abbruchgenehmigung) zwingend nicht ohne die andere (Ausgleichszahlung) erlassen hätte, also eine einheitliche Ermessensentscheidung vorliege. Getrennt werden könne nur, wenn für die Auflage eigenes Ermessen ausgeübt wurde. Das ist im Sachverhalt für die dort geschilderte Situation aber mE nicht wirklich angelegt. Oder habe ich da etwas einfach komplett falsch verstanden, oder Rspr. oder Normdetails übersehen? Vielen Dank und beste Grüße, Paul