Fehlgeschlagener Versuch - Sinnlosigkeit 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat viele Schulden und überfällt daher eine Bank. Als der Kassenwart ihr das gesamte Geld in der Kasse überreicht, lehnt sie ab, weil sie mindestens die doppelte Menge braucht.
Einordnung des Falls
Fehlgeschlagener Versuch - Sinnlosigkeit 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) bzw. einer räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist fehlgeschlagen.
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Genau, so ist das!
2. Eine Mindermeinung lehnt die Zuordnung des sinnlos gewordenen Versuchs zum Fehlschlag ab.
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Ja!
Fundstellen
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Philippe
13.5.2022, 16:15:23
Ist das nicht die umgekehrte Situation zum Denkzettelfall? Ich hätte den Fall eher unter den Aspekt der Freiwilligkeit gefasst, als unter den Fehlschlag, denn den Tatbestand kann T durch bloßes Zugreifen vollenden und nur darauf kommt es an.

Lukas_Mengestu
25.5.2022, 09:42:52
Hallo Philippe, vielen Dank für Deine Anmerkung. Der BGH hat zu Beginn seiner Rechtsprechung den Fehlschlag nicht als eigenen Prüfungspunkt geprüft und Fälle wie diesen hier deshalb in der Tat unter dem Punkt der Freiwilligkeit behandelt (vgl. BGHSt 4, 59). In seiner späteren Rechtsprechung hat er sich dann aber zu dieser gesonderten Fallgruppe/diesem Prüfungspunkt bekannt (Überblick bei Fischer, StGB, § 24 RdNr. 6a). Die Abgrenzung welche Fälle im Rahmen des Fehlschlags behandelt werden, bleibt nichtsdestotrotz im Einzelnen streitig. Überwiegend wird der Fall, in der die vorgefundene Beute gravierend hinter der erhofften Beute zurück bleibt, indes als Fehlschlag eingeordnet (vgl. Fischer, StGB, § 24 RdNr. 8). Denn auch wenn der Täter hier den Tatbestand verwirklichen könnte, so wäre dies für ihn gänzlich sinnlos. Ihn in diesem Fall auch noch mit dem Rücktritt zu privilegieren, erscheint deshalb unbillig. Aber Du hast völlig recht, dass der BGH dies im umgekehrten Fall (Denkzettelfall), wo der Täter bereits sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat, anders handhabt. Hier soll weder Fehlschlag, noch Unfreiwilligkeit vorliegen. Vielmehr wird dem Täter aus Gründen des Opferschutzes hier die Rückkehr ins Recht zugebilligt (Überblick bei Fischer, StGB § 24 RdNr. 9). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team