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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat viele Schulden und überfällt daher eine Bank. Als der Kassenwart ihr das gesamte Geld in der Kasse überreicht, lehnt sie ab, weil sie mindestens die doppelte Menge braucht.

Einordnung des Falls

Fehlgeschlagener Versuch - Sinnlosigkeit 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) bzw. einer räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist fehlgeschlagen.

Genau, so ist das!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Nach einhelliger Meinung ist ein Versuch auch dann fehlgeschlagen, wenn die Tatfortführung sinnlos geworden ist, weil der Täter das damit verfolgte Ziel nicht mehr erreichen kann. T wollte die Bank ausrauben, damit sie ihre Schulden begleichen kann. Dass das Geld nicht ausreicht, stellt einen Fehlschlag dar und das Ablassen der T beruht nicht auf einem Gesinnungswandel, sondern auf der Erkenntnis, dass das außertatbestandliche Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

2. Eine Mindermeinung lehnt die Zuordnung des sinnlos gewordenen Versuchs zum Fehlschlag ab.

Ja!

Eine Mindermeinung geht davon aus, dass die Fallgruppe vergleichbar ist mit den Fällen der außertatbestandlichen Zielerreichung, bei welcher ebenfalls eine Rücktrittsmöglichkeit bejaht wird. Dagegen spricht, dass der Täter in den Fällen der außertatbestandlichen Zielerreichung das Ziel aber gerade erreicht hat und in der vorliegenden Konstellation diese Zielerreichung gerade nicht mehr möglich ist.

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PH

Philippe

13.5.2022, 16:15:23

Ist das nicht die umgekehrte Situation zum Denkzettelfall? Ich hätte den Fall eher unter den Aspekt der Freiwilligkeit gefasst, als unter den Fehlschlag, denn den Tatbestand kann T durch bloßes Zugreifen vollenden und nur darauf kommt es an.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.5.2022, 09:42:52

Hallo Philippe, vielen Dank für Deine Anmerkung. Der BGH hat zu Beginn seiner Rechtsprechung den Fehlschlag nicht als eigenen Prüfungspunkt geprüft und Fälle wie diesen hier deshalb in der Tat unter dem Punkt der Freiwilligkeit behandelt (vgl. BGHSt 4, 59). In seiner späteren Rechtsprechung hat er sich dann aber zu dieser gesonderten Fallgruppe/diesem Prüfungspunkt bekannt (Überblick bei Fischer, StGB, § 24 RdNr. 6a). Die Abgrenzung welche Fälle im Rahmen des Fehlschlags behandelt werden, bleibt nichtsdestotrotz im Einzelnen streitig. Überwiegend wird der Fall, in der die vorgefundene Beute gravierend hinter der erhofften Beute zurück bleibt, indes als Fehlschlag eingeordnet (vgl. Fischer, StGB, § 24 RdNr. 8). Denn auch wenn der Täter hier den Tatbestand verwirklichen könnte, so wäre dies für ihn gänzlich sinnlos. Ihn in diesem Fall auch noch mit dem Rücktritt zu privilegieren, erscheint deshalb unbillig. Aber Du hast völlig recht, dass der BGH dies im umgekehrten Fall (Denkzettelfall), wo der Täter bereits sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat, anders handhabt. Hier soll weder Fehlschlag, noch Unfreiwilligkeit vorliegen. Vielmehr wird dem Täter aus Gründen des Opferschutzes hier die Rückkehr ins Recht zugebilligt (Überblick bei Fischer, StGB § 24 RdNr. 9). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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