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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Grundstückseigentümer E verhandelt mit der Bank B über den Abschluss eines Darlehensvertrags. Bislang konnte keine Einigung erzielt werden. Dies liegt unter anderem daran, dass B vorab die Bestellung einer Briefhypothek zu ihren Gunsten fordert.

Einordnung des Falls

Künftige Forderungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bestellung einer Hypothek ist grundsätzlich auch für künftige Forderungen möglich.

Genau, so ist das!

Nach § 1113 Abs. 2 BGB kann die Hypothek auch zur Sicherung bedingter oder künftiger Forderungen bestellt werden. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Der Rechtsboden für die Entstehung des Anspruchs muss bereits gelegt sein. Dies ist bei künftigen Ansprüchen dann anzunehmen, wenn der Grundstückseigentümer das Zustandekommen des Anspruchs nicht mehr einseitig verhindern kann. Es erfolgt also eine teleologische Reduktion des Wortlauts von § 1113 Abs. 2 BGB.

2. E kann B die Briefhypothek bereits bestellen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Bestellung der Briefhypothek setzt nach §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB voraus: (1) Bestehende Geldforderung, §§ 1113 Abs. 1 , 1115 Abs. 1, (2) Einigung über die Bestellung der Hypothek, § 873 Abs. 1, 1113 BGB, (3) Ausstellung des Hypothekenbriefs, § 1116 Abs. 1 BGB, (4) Übergabe des Hypothekenbriefs nach §§ 929 ff. BGB oder Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB, (5) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1 BGB, 1115 Abs. 1 BGB, (6) Berechtigung des Bestellers.Zwar kann die Hypothek nach § 1113 Abs. 2 BGB auch für künftige Forderungen bestellt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Entstehungsgrundlage für den Anspruch bereits existiert. Dies ist hier allerdings nicht der Fall, da bei bloßen Vertragsverhandlungen die Entstehung des Anspruchs noch nicht gesichert ist.

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