Briefhypothek
3. Juli 2025
22 Kommentare
4,8 ★ (17.683 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S überträgt H eine tatsächlich nicht bestehende Briefhypothek. Im Grundbuch bleibt S als Hypothekar eingetragen. H tritt die Forderung schriftlich an G ab und übergibt den Hypothekenbrief. H ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Hypothekar legitimiert.
Diesen Fall lösen 74,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Briefhypothek
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Briefhypothek tritt (wie bei der Buchhypothek) der Zweiterwerb der Hypothek schon mit formgerechter Abtretung der gesicherten Forderung ein.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Inhaber der Briefhypothek ergibt sich stets aus dem Grundbuch.
Nein!
3. G hat die Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet bei der Briefhypothek aus, da das Grundbuch nicht notwendigerweise immer den aktuellen Hypothekar ausweist.
Nein, das trifft nicht zu!
5. G hat die Briefhypothek durch gutgläubigen Zweiterwerb nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1, 892 BGB erworben.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
15.5.2024, 15:16:46
Muss beim Rechtsgeschäft nach 1155 eigentlich für den gutgläubigen Erwerb auch ein Rechtsgeschäft im Sinne eines
Verkehrsgeschäftvorliegen oder reicht ein Rechtsgeschäft?
Leo Lee
17.5.2024, 12:47:57
Hallo Blotgrim, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Da 1155 i.V.m. mit 892 geprüft wird, wird auch hier Rechtsgeschäft i.S.e.
Verkehrsgeschäfts geprüft. Beachte i.Ü., dass
Verkehrsgeschäftnicht im Wortlaut steht, aber natürlich vorausgesetzt wird, da man von sich selbst etwas nicht gutgläubig erwerben kann :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Blotgrim
15.6.2024, 10:38:38
Ist H hier wirklich verfügungsbefugt. Die
Verfügungsbefugnisbezieht sich doch auf die Hypothek, diese besteht hier aber nicht. Wie kann H denn bzgl. einer Hypothek verfügungsberechtigt sein, die überhaupt nicht besteht?
Vanilla Latte
19.6.2024, 04:00:49
Frage ich mich auch
unvorsätzlicher Totschläger
25.1.2025, 19:14:53
Die
Verfügungsbefugnisbezieht sich doch auf die Forderung oder? Die Hypothek kann doch aufgrund der Akzessorität nur durch Abtretung der Forderung übergehen, das würde dann aber heißen, dass sich die
Verfügungsbefugnisnur auf das übergehen kann, über dass verfügt werden kann, dementsprechend die Forderung und diese die Hypothek sprichwörtlich dann mit sich zieht.
benjaminmeister
13.3.2025, 13:41:02
Die bejahte
Verfügungsbefugnisbezieht sich hier - wie @[unvorsätzlicher Totschläger](262504) schon richtig festgestellt hat- auf die Forderung. In den JF-Aufgaben wird leider nicht eindeutig differenziert hinsichtlich Berechtigung Forderung und Berechtigung Hypothek.

Tim Gottschalk
26.4.2025, 09:05:08
Hallo @[Blotgrim](167544), @[Vanilla Latte](217055), @[unvorsätzlicher Totschläger](262504) und @[benjaminmeister](216712), in der Tat war hier die
Verfügungsbefugnishinsichtlich der Forderung gemeint. Das haben wir jetzt klargestellt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
17.6.2025, 17:27:36
@[Tim Gottschalk](287974) im Sachverhalt ist hier mMn leider immer noch nicht so ganz ersichtlich, weshalb hier eine Hypothekenbestellung gescheitert ist.

Tim Gottschalk
17.6.2025, 18:08:04
Hi @[okalinkk](253888), das ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt, das stimmt. Es steht allerdings fest, dass die Hypothek nicht existiert. Wofür spielt es deiner Meinung nach eine Rolle, woran das liegt? Meinst du wegen den unterschiedlichen Rechtsfolgen je nachdem, ob die zugrundeliegende Forderung besteht oder nicht? Ich würde den Sachverhalt hier so verstehen, dass die Forderung besteht und auch dem H zusteht. Schließlich spricht der Sachverhalt davon, dass H die Forderung an G abtritt. Das geht jedoch nur, wenn diese besteht und der H auch Inhaber der Forderung ist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Vanilla Latte
19.6.2024, 04:02:54
Ich verstehe das nicht ganz. Die erste Übertragung erfolgte gerade nicht schriftlich 1155. Es müsste doch die Form in der ganzen Krtte bis zu dem reichen, der eingetragen ist. Das war hier doch aber S oder nicht? Also gab es doch keine ununterbrochene Kette

Tim Gottschalk
26.4.2025, 09:07:19
Hallo @[Vanilla Latte](217055), im Sachverhalt steht, dass es eine ununterbrochene Kette gibt. Das ist dann auch so zu unterstellen, auch wenn nicht noch einmal extra für jeden Erwerbsvorgang die Voraussetzungen im Einzelnen dargelegt sind. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Magnum
14.2.2025, 16:31:41
Warum können wir hier durch den gutgläubigen Ewerb über die fehlende Existenz der Hypothek hinwegkommen? Eigentlich ist dieser doch nur anwendbar, wenn die Berechtigung fehlt. Oder irre ich mich hier komplett?

Tim Gottschalk
26.4.2025, 09:15:25
Hallo @[Magnum](172647), ich glaube da irrst du dich. Der gutgläubige Erwerb der Hypothek ist grundsätzlich auch möglich, wenn diese in Wirklichkeit nicht existiert. Insofern findet §
892 BGBnormale Anwendung. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
16.6.2025, 19:32:25
Eine Hypothek existierte nie zugunsten des S. S hat die Forderung an H abgetreten. Ein Ausschluss bestand nicht (399, 400). S war Berechtigter bzgl der Forderung. Jedoch war er nicht Berechtigter bzgl des Hypothek. Insoweit kann aber doch H seinerseits gem
892 BGBgutgläubig die Hypothek erworben haben. Schliesslich bestand ja wegen der Grundbucheintragung des S ein Rechtsschein. mMn hat daher H die Hypothek gem 398, 1154 I, 412, 401,
892 BGBgutgläubig erworben. Wenn H nun die Forderung an G abtritt, so erwirbt dieser G die Hypothek doch vom Berechtigten H? Ein gutgläubiger Erwerb über 892, 1155 ist doch gar nicht mehr nötig?
okalinkk
17.6.2025, 17:25:40
Müsste H seinerseits die Abtretung ggü G öffentlich beglaubigen lassen oder ist das egal?
okalinkk
17.6.2025, 17:31:48
Der Fall kann mMn nicht vollständig gelöst werden, da die Sachverhaltsangaben nicht vollständig sind. Es wäre mMn bereits im Sachverhalt wichtig zu wissen, woran genau die Hypothekenbestellung (fehlte es an einer wirksamen Einigung oder an der zu sichernden Forderung?) gescheitert ist.

Tim Gottschalk
20.6.2025, 11:32:00
Hallo @[okalinkk](253888), wenn im Sachverhalt steht "H tritt die Forderung schriftlich an G ab", bedeutet das meines Erachtens eine wirksame Abtretung der Forderung, welche nur möglich ist, wenn die Forderung auch besteht. Es wird insbesondere nicht gesagt, dass H die Abtretung erklärt. Dann müsste man die (restlichen) Voraussetzungen der Abtretung noch prüfen. Insofern würde ich den Sachverhalt so lesen, dass die Forderung besteht und halte ihn nicht für lückenhaft. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Tim Gottschalk
20.6.2025, 11:41:28
Zudem dürfte es meines Erachtens auch gar keine Rolle spielen, da selbst ohne Forderung ein
gutgläubiger Zweiterwerbnach allen Ansichten möglich sein dürfte. Selbst wenn die Hypothek mangels Forderung gar nicht entstanden ist, hindert das nicht den gutgläubigen Zweiterwerb, solange die Hypothek im Grundbuch eingetragen ist,
§ 1138 BGB.
Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Mangel der Forderung
Schuldner S bestellt Gläubiger G eine Buchhypothek zur Absicherung eines Darlehens. S ficht den Darlehensvertrag wirksam an. Daraufhin tritt G dem X seinen angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruch ab, um X die Hypothek zu übertragen.
Fall lesen

Gefälschte Abtretungserklärungen
Briefhypothekar H möchte die Hypothek, die er von A erworben hat, übertragen. Daher bringt H Brief und Abtretungserklärung des A zum Notar, um sie beglaubigen zu lassen. Dessen Mitarbeiter M fälscht nicht erkennbar eine auf ihn lautende Abtretungserklärung des H samt Beglaubigung und überträgt die Hypothek an G.
Fall lesen
Illustration zum Fall
