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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S überträgt H eine tatsächlich nicht bestehende Briefhypothek. Im Grundbuch bleibt S als Hypothekar eingetragen. H tritt die Forderung schriftlich an G ab und übergibt den Hypothekenbrief. H ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Hypothekar legitimiert.

Einordnung des Falls

Briefhypothek

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Auch bei der Briefhypothek tritt der Zweiterwerb der Hypothek schon mit formgerechter Abtretung der gesicherten Forderung ein.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 1154 Abs. 1 BGB ist zur Übertragung der Briefhypothek neben der Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung auch die Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich. Die Übertragung erlangt erst mit Übergabe des Hypothekenbriefs Wirksamkeit.

2. Der Inhaber der Briefhypothek ergibt sich stets aus dem Grundbuch.

Nein!

Im Gegensatz zur Buchhypothek kann sich der Zweiterwerb der Briefhypothek außerhalb des Grundbuchs vollziehen, vgl. § 1154 Abs. 1 BGB. Der Erwerb der Briefhypothek setzt nicht voraus, dass der Erwerber als neuer Hypothekar im Grundbuch eingetragen ist. Hieraus erklärt sich auch, warum die Abtretung im Gegensatz zur Buchhypothek schriftlich zu erklären ist, oder im Grundbuch einzutragen ist, vgl. § 1154 Abs. 2 BGB: Die Abtretungsvorgänge müssen dokumentarisch festgehalten werden um jederzeit aus dem Grundbuch oder den Abtretungserklärungen die zeitliche Reihenfolge der Gläubiger rekonstruieren zu können.

3. G hat die Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Erwerb der Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) in der Form des §§ 1154 Abs. 1 oder 2 BGB, (3) Übergabe des Hypothekenbriefs, (4) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (5) Verfügungsberechtigung. G und H haben sich über die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung geeinigt. Dies erfolgte schriftlich in der Form des § 1154 Abs. 1 BGB. H hat G auch den Hypothekenbrief übergeben. Die Forderung war abtretbar. H war verfügungsbefugt. Da die Hypothek nicht bestand, konnte diese jedoch nicht mit übergehen.

4. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet bei der Briefhypothek aus, da das Grundbuch nicht notwendigerweise immer den aktuellen Hypothekar ausweist.

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar kann man nicht unmittelbar auf § 892 BGB und den Rechtsschein des Grundbuchs zurückgreifen, da der Rechtsschein des Grundbuchs im Falle der Briefhypothek beschränkt ist. Hier kommt jedoch § 1155 S. 1 BGB zum Tragen, der den gutgläubigen Erwerb der Briefhypothek ermöglicht: Existiert eine Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen, die auf den letzten im Grundbuch eingetragenen Hypothekar zurückführbar ist und legitimiert dies dadurch den aktuellen Besitzer des Hypothekenbriefs, so kommt § 892 BGB zur Anwendung. § 1155 erweitert also den Rechtsschein des Grundbuchs, indem die Kette der Abtretungserklärungen einbezogen wird. Der Besitzer des Hypothekenbriefs wird also so gestellt, als sei er im Grundbuch eingetragen.

5. G hat die Briefhypothek durch gutgläubigen Zweiterwerb nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1 BGB erworben.

Ja!

Der gutgläubige Zweiterwerb der Briefhypothek setzt voraus: (1) Erwerb durch Rechtsgeschäft, (2) Zedent ist im Besitz des Hypothekenbriefs, (3) Ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen, die auf eingetragenen Hypothekar zurückführt, (4) Kein Widerspruch im Grundbuch, (5) Kein Unrichtigkeitsvermerk im Hypothekenbrief, (6) Gutgläubigkeit des Zessionars. Dem Hypothekenerwerb liegt ein Rechtsgeschäft zugrunde (Abtretungsvertrag, § 398 S. 1 BGB). H war zum Zeitpunkt der Abtretung im Besitz des Hypothekenbriefs. Weiterhin liegt eine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen vor, die auf den eingetragenen Hypothekar S zurückführt. Ein Widerspruch im Grundbuch oder ein Unrichtigkeitsvermerk im Hypothekenbrief existiert nicht. G war ferner gutgläubig.

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