Briefhypothek
3. April 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (15.456 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S überträgt H eine tatsächlich nicht bestehende Briefhypothek. Im Grundbuch bleibt S als Hypothekar eingetragen. H tritt die Forderung schriftlich an G ab und übergibt den Hypothekenbrief. H ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Hypothekar legitimiert.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Briefhypothek
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Briefhypothek tritt (wie bei der Buchhypothek) der Zweiterwerb der Hypothek schon mit formgerechter Abtretung der gesicherten Forderung ein.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Inhaber der Briefhypothek ergibt sich stets aus dem Grundbuch.
Nein!
3. G hat die Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet bei der Briefhypothek aus, da das Grundbuch nicht notwendigerweise immer den aktuellen Hypothekar ausweist.
Nein, das trifft nicht zu!
5. G hat die Briefhypothek durch gutgläubigen Zweiterwerb nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1 BGB erworben.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Peter
5.1.2024, 10:41:14
Meiner Ansicht nach fehlt der § 892 in der letzten Frage dieser Aufgabe.
Blotgrim
15.5.2024, 15:16:46
Muss beim
Rechtsgeschäftnach 1155 eigentlich für den gutgläubigen Erwerb auch ein
Rechtsgeschäftim Sinne eines
Verkehrsgeschäftvorliegen oder reicht ein
Rechtsgeschäft?
Leo Lee
17.5.2024, 12:47:57
Hallo Blotgrim, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Da 1155 i.V.m. mit 892 geprüft wird, wird auch hier
Rechtsgeschäfti.S.e.
Verkehrsgeschäfts geprüft. Beachte i.Ü., dass
Verkehrsgeschäftnicht im Wortlaut steht, aber natürlich vorausgesetzt wird, da man von sich selbst etwas nicht gutgläubig erwerben kann :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Blotgrim
15.6.2024, 10:38:38
Ist H hier wirklich
verfügungsbefugt. Die
Verfügungsbefugnisbezieht sich doch auf die Hypothek, diese besteht hier aber nicht. Wie kann H denn bzgl. einer Hypothek verfügungsberechtigt sein, die überhaupt nicht besteht?
Vanilla Latte
19.6.2024, 04:00:49
Frage ich mich auch
unvorsätzlicher Totschläger
25.1.2025, 19:14:53
Die
Verfügungsbefugnisbezieht sich doch auf die Forderung oder? Die Hypothek kann doch aufgrund der Akzessorität nur durch
Abtretungder Forderung übergehen, das würde dann aber heißen, dass sich die
Verfügungsbefugnisnur auf das übergehen kann, über dass verfügt werden kann, dementsprechend die Forderung und diese die Hypothek sprichwörtlich dann mit sich zieht.
benjaminmeister
13.3.2025, 13:41:02
Die bejahte
Verfügungsbefugnisbezieht sich hier - wie @[un
vorsätzlicher Totschläger](262504) schon richtig festgestellt hat- auf die Forderung. In den JF-Aufgaben wird leider nicht eindeutig differenziert hinsichtlich Berechtigung Forderung und Berechtigung Hypothek.
Vanilla Latte
19.6.2024, 04:02:54
Ich verstehe das nicht ganz. Die erste Übertragung erfolgte gerade nicht schriftlich 1155. Es müsste doch die Form in der ganzen Krtte bis zu dem reichen, der eingetragen ist. Das war hier doch aber S oder nicht? Also gab es doch keine ununterbrochene Kette
Magnum
14.2.2025, 16:31:41
Warum können wir hier durch den gutgläubigen Ewerb über die fehlende Existenz der Hypothek hinwegkommen? Eigentlich ist dieser doch nur anwendbar, wenn die Berechtigung fehlt. Oder irre ich mich hier komplett?
Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Mangel der Forderung
Schuldner S bestellt Gläubiger G eine Buchhypothek zur Absicherung eines Darlehens. S ficht den Darlehensvertrag wirksam an. Daraufhin tritt G dem X seinen angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruch ab, um X die Hypothek zu übertragen.
Fall lesen

Gefälschte Abtretungserklärungen
Briefhypothekar H möchte die Hypothek, die er von A erworben hat, übertragen. Daher bringt H Brief und Abtretungserklärung des A zum Notar, um sie beglaubigen zu lassen. Dessen Mitarbeiter M fälscht nicht erkennbar eine auf ihn lautende Abtretungserklärung des H samt Beglaubigung und überträgt die Hypothek an G.
Fall lesen
Illustration zum Fall
