Briefhypothek
14. Februar 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S überträgt H eine tatsächlich nicht bestehende Briefhypothek. Im Grundbuch bleibt S als Hypothekar eingetragen. H tritt die Forderung schriftlich an G ab und übergibt den Hypothekenbrief. H ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Hypothekar legitimiert.
Diesen Fall lösen 75,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Briefhypothek
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Auch bei der Briefhypothek tritt der Zweiterwerb der Hypothek schon mit formgerechter Abtretung der gesicherten Forderung ein.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Inhaber der Briefhypothek ergibt sich stets aus dem Grundbuch.
Nein!
3. G hat die Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet bei der Briefhypothek aus, da das Grundbuch nicht notwendigerweise immer den aktuellen Hypothekar ausweist.
Nein, das trifft nicht zu!
5. G hat die Briefhypothek durch gutgläubigen Zweiterwerb nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1 BGB erworben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Peter
5.1.2024, 10:41:14
Meiner Ansicht nach fehlt der § 892 in der letzten Frage dieser Aufgabe.
Blotgrim
15.5.2024, 15:16:46
Muss beim Rechtsgeschäft nach 1155 eigentlich für den gutgläubigen Erwerb auch ein Rechtsgeschäft im Sinne eines
Verkehrsgeschäftvorliegen oder reicht ein Rechtsgeschäft?
Leo Lee
17.5.2024, 12:47:57
Hallo Blotgrim, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Da 1155 i.V.m. mit 892 geprüft wird, wird auch hier Rechtsgeschäft i.S.e.
Verkehrsgeschäfts geprüft. Beachte i.Ü., dass
Verkehrsgeschäftnicht im Wortlaut steht, aber natürlich vorausgesetzt wird, da man von sich selbst etwas nicht gutgläubig erwerben kann :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Blotgrim
15.6.2024, 10:38:38
Ist H hier wirklich verfügungsbefugt. Die
Verfügungsbefugnisbezieht sich doch auf die Hypothek, diese besteht hier aber nicht. Wie kann H denn bzgl. einer Hypothek verfügungsberechtigt sein, die überhaupt nicht besteht?
Vanilla Latte
19.6.2024, 04:00:49
Frage ich mich auch
unvorsätzlicher Totschläger
25.1.2025, 19:14:53
Die
Verfügungsbefugnisbezieht sich doch auf die Forderung oder? Die Hypothek kann doch aufgrund der Akzessorität nur durch
Abtretungder Forderung übergehen, das würde dann aber heißen, dass sich die
Verfügungsbefugnisnur auf das übergehen kann, über dass verfügt werden kann, dementsprechend die Forderung und diese die Hypothek sprichwörtlich dann mit sich zieht.
Vanilla Latte
19.6.2024, 04:02:54
Ich verstehe das nicht ganz. Die erste Übertragung erfolgte gerade nicht schriftlich 1155. Es müsste doch die Form in der ganzen Krtte bis zu dem reichen, der eingetragen ist. Das war hier doch aber S oder nicht? Also gab es doch keine ununterbrochene Kette

Paulah
24.1.2025, 09:31:03
Die erste Frage beginnt mit "auch". Vermutlich bezieht sich das auf irgendeine Aufgabe, die beim ersten Bearbeiten davor steht. Hier ist es verwirrend. Ich deklariere es daher mal als Rechtschreibfehler. Es wäre aber auch schön, wenn die Fragen in den anderen Threads beantwortet würden.

Linne_Karlotta_
24.1.2025, 17:19:05
Hallo Paulah, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
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