Briefhypothek
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S überträgt H eine tatsächlich nicht bestehende Briefhypothek. Im Grundbuch bleibt S als Hypothekar eingetragen. H tritt die Forderung schriftlich an G ab und übergibt den Hypothekenbrief. H ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Hypothekar legitimiert.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Auch bei der Briefhypothek tritt der Zweiterwerb der Hypothek schon mit formgerechter Abtretung der gesicherten Forderung ein.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Inhaber der Briefhypothek ergibt sich stets aus dem Grundbuch.
Nein!
3. G hat die Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet bei der Briefhypothek aus, da das Grundbuch nicht notwendigerweise immer den aktuellen Hypothekar ausweist.
Nein, das trifft nicht zu!
5. G hat die Briefhypothek durch gutgläubigen Zweiterwerb nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1 BGB erworben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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