Das Grundstück als Haftungsobjekt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hat B zur Sicherung eines Zahlungsanspruchs eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt. Anschließend verkauft E das Grundstück an K. Als E trotz Fälligkeit nicht zahlt, möchte B zwangsvollstrecken.
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Einordnung des Falls
Das Grundstück als Haftungsobjekt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E war aufgrund der Belastung des Grundstücks mit der Hypothek nicht befugt, das Grundstück zu veräußern.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Haftungsgegenstand der Hypothek ist in erster Linie das Grundstück.
Genau, so ist das!
3. B hat gegen K einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung.
Ja, in der Tat!
4. B kann hier unmittelbar die Zwangsvollstreckung einleiten.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
22.11.2022, 18:20:11
Moin Moin, ich meine hier wurde gegen das Trennungsprinzip verstoßen. In der Aufgabe steht ja lediglich, dass E das Grundstück an K verkauft. Insoweit wäre zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Eigentümer des Grundstücks und B könnte nach wie vor gegen E als Eigentümer vorgehen.
🦊²
22.11.2022, 18:23:29
Ergänzung: "E war aufgrund der Belastung des Grundstücks mit der Hypothek nicht befugt, das Grundstück zu verkaufen" Hier müsste dann konsequenterweise veräußern mit verkaufen ersetzt werden.
Nora Mommsen
28.11.2022, 12:53:42
Hallo Fuchs², danke für deine Anmerkung. Wir haben die Formulierung angepasst :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
18.4.2024, 08:53:22
Kurze Frage aus Neugier. Wenn jetzt keine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung vorliegt, der Eigentümer der Zwangsvollstreckung aber zustimmt (bspw. weil er das Grundstück geerbt hat und es selbst nicht nutzt) muss dann trotzdem geklagt werden um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können?