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Grundpfandrechte

Das Grundstück als Haftungsobjekt

Das Grundstück als Haftungsobjekt

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E hat B zur Sicherung eines Zahlungsanspruchs eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt. Anschließend verkauft E das Grundstück an K. Als E trotz Fälligkeit nicht zahlt, möchte B zwangsvollstrecken.

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Einordnung des Falls

Das Grundstück als Haftungsobjekt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E war aufgrund der Belastung des Grundstücks mit der Hypothek nicht befugt, das Grundstück zu veräußern.

Nein!

Nach § 1136 BGB sind Vereinbarungen nichtig, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder weiter zu belasten. Der Eigentümer wird durch die Bestellung der Hypothek also nicht daran gehindert, über sein Eigentum zu verfügen. Die Haftung ist daher eine potentielle. Erst mit Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (Beschlagnahme) setzt die Haftung ein (§§ 20 Abs. 1, 146 ZVG). Die Beschlagnahme ist hier bislang nicht erfolgt.
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2. Haftungsgegenstand der Hypothek ist in erster Linie das Grundstück.

Genau, so ist das!

Belastungsgegenstand der Hypothek ist das Eigentum an einem Grundstück. Im Rechtssinn ist ein Grundstück ein Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als „Grundstück“ geführt wird.

3. B hat gegen K einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.B steht die Hypothek als Hypothekengläubiger gegenüber dem neuen Hypothekenschuldner K zu. Die Fälligkeit der Hypothek bestimmt sich nach der Fälligkeit der gesicherten Forderung (vgl. §§ 1137 und 1141 BGB). Da der Darlehensrückzahlungsanspruch des B fällig ist, ist auch die Hypothek fällig. Einreden des K bestehen nicht.

4. B kann hier unmittelbar die Zwangsvollstreckung einleiten.

Nein!

Grundsätzlich muss der Hypothekengläubiger Klage gegen den Hypothekenschuldner erheben (§§ 1147 BGB, 704 ZPO). Das Erfordernis der Klageerhebung folgt aus der Bedeutung des Grundstücks für den Hypothekenschuldner (wichtige Lebensgrundlage). Die Klage nennt man auch dingliche Klage, da sie sich nur auf den Anspruch aus der Hypothek, nicht jedoch auf die Forderung bezieht (persönliche Klage aus dem Forderungsrecht). Eine Klage ist jedoch entbehrlich, wenn sich der Hypothekenschuldner in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück unterworfen hat (§§ 799, 800 ZPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊²

🦊²

22.11.2022, 18:20:11

Moin Moin, ich meine hier wurde gegen das Trennungsprinzip verstoßen. In der Aufgabe steht ja lediglich, dass E das Grundstück an K verkauft. Insoweit wäre zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Eigentümer des Grundstücks und B könnte nach wie vor gegen E als Eigentümer vorgehen.

🦊²

🦊²

22.11.2022, 18:23:29

Ergänzung: "E war aufgrund der Belastung des Grundstücks mit der Hypothek nicht befugt, das Grundstück zu verkaufen" Hier müsste dann konsequenterweise veräußern mit verkaufen ersetzt werden.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.11.2022, 12:53:42

Hallo Fuchs², danke für deine Anmerkung. Wir haben die Formulierung angepasst :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

18.4.2024, 08:53:22

Kurze Frage aus Neugier. Wenn jetzt keine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung vorliegt, der Eigentümer der Zwangsvollstreckung aber zustimmt (bspw. weil er das Grundstück geerbt hat und es selbst nicht nutzt) muss dann trotzdem geklagt werden um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können?


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