Das Grundstück als Haftungsobjekt
4. Juli 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

E hat B zur Sicherung eines Zahlungsanspruchs eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt. Anschließend verkauft E das Grundstück an K. Als E trotz Fälligkeit nicht zahlt, möchte B zwangsvollstrecken.
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Einordnung des Falls
Das Grundstück als Haftungsobjekt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E war aufgrund der Belastung des Grundstücks mit der Hypothek nicht befugt, das Grundstück zu veräußern.
Nein!
2. Haftungsgegenstand der Hypothek ist in erster Linie das Grundstück.
Genau, so ist das!
3. B hat gegen K einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung.
Ja, in der Tat!
4. B kann hier unmittelbar die Zwangsvollstreckung einleiten.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
22.11.2022, 18:20:11
Moin Moin, ich meine hier wurde gegen das Trennungsprinzip verstoßen. In der Aufgabe steht ja lediglich, dass E das Grundstück an K verkauft. Insoweit wäre zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Eigentümer des Grundstücks und B könnte nach wie vor gegen E als Eigentümer vorgehen.
🦊²
22.11.2022, 18:23:29
Ergänzung: "E war aufgrund der Belastung des Grundstücks mit der Hypothek nicht befugt, das Grundstück zu verkaufen" Hier müsste dann konsequenterweise veräußern mit verkaufen ersetzt werden.

Nora Mommsen
28.11.2022, 12:53:42
Hallo Fuchs², danke für deine Anmerkung. Wir haben die Formulierung angepasst :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
18.4.2024, 08:53:22
Kurze Frage aus Neugier. Wenn jetzt keine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung vorliegt, der Eigentümer der Zwangsvollstreckung aber zustimmt (bspw. weil er das Grundstück geerbt hat und es selbst nicht nutzt) muss dann trotzdem geklagt werden um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können?

Nils
28.6.2025, 19:12:27
Wenn eine Unterwerfung vorliegt, besteht ein Vollstreckungstitel nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO. Damit kann grundsätzlich ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, mit der Vollstreckung zu beginnen. Liegt diese nicht vor, müsste die dingliche Klage angestrengt werden, um ein vollstreckbares Urteil als Titel zu bekommen (§ 704 ZPO).
okalinkk
16.6.2025, 13:55:47
gibt es im Immobiliarsachenrecht keinen gutgläubigen lastenfreien Erwerb? Ich finde es etwas seltsam, dass der gutgläubige Käufer K nun mit der Hypothek belastet wird?

erikxxx
23.6.2025, 10:18:29
Hallo @[okalinkk](253888), Eine Hypothek entsteht nur wenn sie auch im Grundbuch eingetragen ist. Demnach hätte K die Hypothek beim Kauf im Grundbuch sehen müssen und muss sie daher gegen sich gelten lassen.