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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G aus Hamburg will erreichen, dass S aus Berlin endlich seine Schulden in Höhe von 3.000 Euro bei ihr begleicht. S bestreitet auch nicht, dass er diese Summe schon im vergangenen Monat an G hätte zahlen sollen.

Einordnung des Falls

Gang des Mahnverfahrens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ansprüche auf Zahlung bestimmter Geldbeträge in Euro können in einem Mahnverfahren geltend gemacht werden.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeit des Mahnverfahrens ergibt sich aus § 688 Abs. 1 ZPO.§ 688 Abs. 2 und 3 ZPO nennen dazu einige Ausnahmen und Einschränkungen.

2. Gegen den Mahnbescheid kann S Widerspruch erheben.

Ja, in der Tat!

Gemäß § 694 Abs. 1 ZPO kann der Antragsgegner gegen den Anspruch oder einen Teil davon schriftlich Widerspruch erheben. Dafür hat er grundsätzlich 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Zeit (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

3. Erhebt der Schuldner nicht innerhalb von 2 Wochen Widerspruch, bekommt der Gläubiger automatisch einen Vollstreckungsbescheid.

Nein!

Widerspricht der Antragsgegner nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dieser ist ein vollstreckbarer Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.Legt der Schuldner keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird dieser rechtskräftig. Auf einen Einspruch nach § 700 Abs. 3 ZPO hin wird die Sache an das zuständige Gericht abgegeben und es findet ein streitiges Verfahren statt. Ein Mahnverfahren ist also zeitsparend und empfehlenswert, wenn der Gläubiger mit keiner Gegenwehr rechnen muss.

4. Wider Erwarten erhebt S 3 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch. G hatte bisher noch keinen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt. Für den Antrag ist es nun zu spät.

Genau, so ist das!

Prinzipiell wird ein verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 S. 1 ZPO). Allerdings ist hier der Widerspruch nicht verspätet, da - mangels Antrags der G - noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde (§ 694 Abs. 1 ZPO). Da ein rechtzeitiger Widerspruch des S vorliegt, kann G nicht nach § 699 Abs. 1 ZPO den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen. Gemäß § 696 Abs. 1 ZPO gibt das Mahngericht - wenn eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt (hat) - den Rechtsstreit an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid bezeichnet ist (§§ 690 Abs. 1 Nr. 2, 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), außer die Parteien einigen sich auf ein anderes Gericht.

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