Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Schumacker: Kriterium der Vergleichbarkeit
Schumacker: Kriterium der Vergleichbarkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Belgier B wohnt in Belgien und arbeitet in Aachen. Er beantragt in Deutschland die Veranlagung in Steuerklasse III, um vom Ehegattensplitting zu profitieren. Der Antrag wird abgelehnt, da B beschränkt steuerpflichtig ist und damit in Steuerklasse I zu veranlagen ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schumacker: Kriterium der Vergleichbarkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ablehnung des Antrags des B stellt eine offen diskriminierende Maßnahme dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ablehnung des Antrags könnte allerdings eine versteckt diskriminierende Maßnahme darstellen.
Ja, in der Tat!
3. Liegt eine versteckte Diskriminierung auch dann vor, wenn die unterschiedlich behandelten Fallgruppen nicht vergleichbar sind?
Nein!
4. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Gebietsfremden und Gebietsansässigen um vergleichbare Fallgruppen.
Nein, das ist nicht der Fall!
7 Tage kostenlos* ausprobieren
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
17.3.2023, 12:51:27
Also liegt hier keine Diskriminierung und kein Eingriff in die Grundfreiheiten vor?
Nora Mommsen
20.3.2023, 14:30:47
Hallo Sniter, genauso ist es. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Al Bandy
20.2.2024, 15:34:44
Im konkreten Fall war es so, dass Schumacker keine (nennenswerten) Einkünfte in Belgien hatte. Vergünstigungen wie ein Kinderfreibetrag wirkten sich deswegen in Belgien nicht aus. Der EuGH hat deswegen doch eine Diskriminierung angenommen. Einfachgesetzlich gibt es deswegen eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag in § 1 III EStG.