Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Schumacker: Kriterium der Vergleichbarkeit
Schumacker: Kriterium der Vergleichbarkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Belgier B wohnt in Belgien und arbeitet in Aachen. Er beantragt in Deutschland die Veranlagung in Steuerklasse III, um vom Ehegattensplitting zu profitieren. Der Antrag wird abgelehnt, da B beschränkt steuerpflichtig ist und damit in Steuerklasse I zu veranlagen ist.
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Einordnung des Falls
Schumacker: Kriterium der Vergleichbarkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ablehnung des Antrags des B stellt eine offen diskriminierende Maßnahme dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ablehnung des Antrags könnte allerdings eine versteckt diskriminierende Maßnahme darstellen.
Ja, in der Tat!
3. Liegt eine versteckte Diskriminierung auch dann vor, wenn die unterschiedlich behandelten Fallgruppen nicht vergleichbar sind?
Nein!
4. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Gebietsfremden und Gebietsansässigen um vergleichbare Fallgruppen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
17.3.2023, 12:51:27
Also liegt hier keine Diskriminierung und kein Eingriff in die Grundfreiheiten vor?
Nora Mommsen
20.3.2023, 14:30:47
Hallo Sniter, genauso ist es. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Al Bandy
20.2.2024, 15:34:44
Im konkreten Fall war es so, dass Schumacker keine (nennenswerten) Einkünfte in Belgien hatte. Vergünstigungen wie ein Kinderfreibetrag wirkten sich deswegen in Belgien nicht aus. Der EuGH hat deswegen doch eine Diskriminierung angenommen. Einfachgesetzlich gibt es deswegen eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag in § 1 III EStG.