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Schumacker: Kriterium der Vergleichbarkeit

23. März 2026

11 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Belgier B wohnt in Belgien und arbeitet in Aachen. Er beantragt in Deutschland die Veranlagung in Steuerklasse III, um vom Ehegattensplitting zu profitieren. Der Antrag wird abgelehnt, da B beschränkt steuerpflichtig ist und damit in Steuerklasse I zu veranlagen ist.

Diesen Fall lösen 71,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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