Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Graf")
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Graf")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche Staatsangehörige L kündigt ihren Job bei einem österreichischen Unternehmen und verlangt eine Abfindung. Die nationalen Regelungen sehen eine Abfindung jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Vertrags nicht selbst herbeigeführt hat.
Diesen Fall lösen 62,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Graf")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit beinhaltet nur ein Diskriminierungsverbot. Unterschiedslos wirkende Beschränkungen stellen daher keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nationale Maßnahmen sind nur dann geeignet den Zugang zum Arbeitsmarkt für ausländische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen, wenn sie nicht zu ungewiss und indirekt sind.
Ja!
3. Die vorliegende nationale Maßnahme ist vor diesem Hintergrund jedoch geeignet, die L daran zu hindern oder davon abzuhalten ihr Arbeitsverhältnis zu beenden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Chris162
24.8.2023, 18:56:45
Vorletzte Aussage: Nationale Maßnahmen sind nur dann geeignet den Zugang zum Arbeitsmarkt für ausländische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen, wenn sie nicht zu ungewiss und indirekt sind -> heißt umgekehrt: Ungewisse und indirekte nationale Maßnahmen sind nicht geeignet den Zugang zum Arbeitsmarkt für ausländische AN zu beeinträchtigen -> im Maßstab steht aber: Nationale Maßnahmen sind nicht geeignet die ANF zu beeinträchtigen, wenn sie weder zu ungewiss noch zu indirekt sind -> da müsste das "nicht" dann aber falsch sein
der unerkannt geisteskranke E
30.1.2024, 09:34:39
Ja, sehe ich auch so. Es müsste wohl heißen: Die Maßnahme ist nur geeignet, die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu beeinträchtigen, wenn sie nicht zu ungewiss oder zu indirekt ist. oder: Die Maßnahme ist nicht geeignet, die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu beeinträchtigen, wenn sie zu ungewiss oder zu indirekt ist.