Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Graf")
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Graf")
2. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die deutsche Staatsangehörige L kündigt ihren Job bei einem österreichischen Unternehmen und verlangt eine Abfindung. Die nationalen Regelungen sehen eine Abfindung jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Vertrags nicht selbst herbeigeführt hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Graf")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit beinhaltet nur ein Diskriminierungsverbot. Unterschiedslos wirkende Beschränkungen stellen daher keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nationale Maßnahmen sind nur dann geeignet den Zugang zum Arbeitsmarkt für ausländische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen, wenn sie nicht zu ungewiss und indirekt sind.
Ja!
3. Die vorliegende nationale Maßnahme ist vor diesem Hintergrund jedoch geeignet, die L daran zu hindern oder davon abzuhalten ihr Arbeitsverhältnis zu beenden.
Nein, das ist nicht der Fall!
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