Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Unterschiedslose Beschränkung: Bosman
Unterschiedslose Beschränkung: Bosman
19. Mai 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der belgische Fußballer B möchte nach Vertragsablauf zum französischen Verein L wechseln. Eine Regelung sieht vor, dass der neue Verein eine Ablösesumme an den alten Verein zahlen muss. Der belgische Verein zweifelt an der Zahlungsfähigkeit des L und gibt den B daher nicht frei.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unterschiedslose Beschränkung: Bosman
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 AEUV. Der sachliche Anwendungsbereich ist damit eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch der persönliche und gegenständliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind eröffnet.
Genau, so ist das!
3. Die Pflicht zur Zahlung einer Ablösesumme stellt eine offene Diskriminierung dar.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Pflicht zur Zahlung einer Ablösesumme stellt eine versteckte Diskriminierung dar.
Nein!
5. Es handelt sich vorliegend um eine unterschiedslose Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Unterschiedslose Beeinträchtigungen werden nicht von der Arbeitnehmerfreizügigkeit verboten und sind daher zulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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