Anwartschaftsberechtigter (P)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt einen Bagger und übergibt ihn sofort. K hat den Kaufpreis noch nicht bezahlt. X fährt den Bagger ohne Kenntnis des K zu ihrer eigenen Baustelle, um ihn dort zu benutzen.
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Einordnung des Falls
Anwartschaftsberechtigter (P)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Baggers, wenn die Voraussetzungen von § 985 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist Eigentümer des Baggers geworden, als V ihm diesen übergeben hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. K ist Inhaber eines Anwartschaftsrechts an dem Bagger.
Ja!
4. Der Inhaber eines Anwartschaftsrecht wird durch §§ 861, 1007 BGB geschützt. Spricht dies gegen eine analoge Anwendung des § 985 BGB, da es damit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlen könnte?
Genau, so ist das!
5. K könnte als Anwartschaftsrechtsinhaber einen Herausgabeanspruch analog § 985 BGB gegen X haben. Ist diese Analogie unstrittig?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die wohl h.M. billigt dem Inhaber eines Anwartschaftsrecht den Anspruch aus § 985 BGB analog zu. Spricht hierfür die Vergleichbarkeit des Anwartschaftsrecht mit dem Eigentum?
Ja, in der Tat!
7. Nach der wohl h.M. kann K lediglich den Anspruch des Eigentümers V gegenüber X geltend machen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Saufen_Fetzt
18.10.2022, 07:43:58
Könnt ihr bei solchen Aufgaben bitte immer auch highlighten, welche Ansicht BGH ist?
Lukas_Mengestu
18.10.2022, 11:23:46
Hallo Saufen_Fetzt, vielen Dank für die Anregung. Auch wenn es letztlich nur auf die Kraft der Argumente ankommen sollte, verstehen wir natürlich das Bedürfnis, sich bei der Klausurlösung (und in der Praxis) an der Rechtsprechung des BGH zu orientieren. Zu diesem Streit hat der BGH allerdings bislang noch nicht Stellung beziehen müssen. Die überwiegende Ansicht in der Literatur gewährt dem
Anwartschaftsberechtigten aber wohl den
Vindikationsanspruch(vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 985 RdNr. 7; MüKoBGB/Baldus, 8. Aufl. 2020, BGB § 985 RdNr. 7 mwN). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
simon175
12.1.2023, 20:41:39
Wie schlimm wäre es, wenn man bzgl des Eigentumsvorbehalts auf § 449 I verweisen würde?
Saufen_Fetzt
12.1.2023, 20:51:47
Direkt kopfüber Kreuzigung.
Nora Mommsen
13.1.2023, 11:54:41
Hallo simon175, es ist nie falsch zu erwähnen, dass schuldrechtlich ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgt ist gem. § 449 Abs. 1 BGB, der sich der Gestalt auf die dingliche Seite auswirkt, dass die unbedingte Einigung fehlt. Wichtig ist aber deutlich den Unterschied zwischen schuldrechtlichem und dinglichen Geschäft herauszuarbeiten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
<isa_hh>
22.5.2023, 17:38:08
Würde mir jemand bitte das Pro-Argument nochmal in anderen Worten erklären? Ich verstehe den Zusammenhang mit dem
Anwartschaftsberechtigten nicht genau. Danke im Voraus.
ehemalige:r Nutzer:in
31.5.2023, 18:29:16
Ich versuche es mal: Würde man die analoge Anwendung des § 985 zulassen, hätte sowohl der Eigentümer einen
Vindikationsanspruchals auch der
Anwartschaftsberechtigte. Der Eigentümer kann gem. § 985 direkt gegen den Besitzer vorgehen, der ohne Recht zum Besitz den Bagger besitzt. Gleichzeitig würde aber auch der
Anwartschaftsberechtigtewegen seines
Anwartschaftsrechts gem. § 985 analog vindizieren können. Der Besitzer sähe sich dann zwei
Vindikationsansprüchen gegenüber, kann aber nur einmal herausgeben. Dieses Argument gegen die analoge Anwendung wird von der Gegenseite aber damit relativiert, dass der Eigentümer regelmäßig Herausgabe an den
Anwartschaftsberechtigten verlangen wird. Außerdem gegen die analoge Anwendung spricht, dass der
Anwartschaftsberechtigteaufgrund seiner Besitzposition bereits ausreichend aus §§ 861, 1007 gegen einen Besitzentzug geschützt ist und es deshalb keiner Anspruchsgrundlage bzgl Herausgabe bedarf.
lmb1412
19.11.2024, 18:19:00
hey, mir ist ein kleiner Tippfehler aufgefallen. Es müsste „wesensgleich“ heißen :) „Das
Anwartschaftsrechtwird auch als „wesenslgeiches Minus“ zum Eigentum bezeichnet.“ Am Ende der Erklärung auch nochmal statt „palnwidrig“ müsste es „planwidirg“ heißen. Schönen Abend euch noch ^^
Christian Leupold-Wendling
20.11.2024, 06:56:10
Hallo lmb1412, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team