Anwartschaftsberechtigter (P)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt einen Bagger und übergibt ihn sofort. K hat den Kaufpreis noch nicht bezahlt. X fährt den Bagger ohne Kenntnis des K zu ihrer eigenen Baustelle, um ihn dort zu benutzen.
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Einordnung des Falls
Anwartschaftsberechtigter (P)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Baggers, wenn die Voraussetzungen von § 985 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist Eigentümer des Baggers geworden, als V ihm diesen übergeben hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. K ist Inhaber eines Anwartschaftsrechts an dem Bagger.
Ja!
4. Gegen die analoge Anwendung des § 985 BGB wird eingewendet, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Saufen_Fetzt
18.10.2022, 07:43:58
Könnt ihr bei solchen Aufgaben bitte immer auch highlighten, welche Ansicht BGH ist?
Lukas_Mengestu
18.10.2022, 11:23:46
Hallo Saufen_Fetzt, vielen Dank für die Anregung. Auch wenn es letztlich nur auf die Kraft der Argumente ankommen sollte, verstehen wir natürlich das Bedürfnis, sich bei der Klausurlösung (und in der Praxis) an der Rechtsprechung des BGH zu orientieren. Zu diesem Streit hat der BGH allerdings bislang noch nicht Stellung beziehen müssen. Die überwiegende Ansicht in der Literatur gewährt dem Anwartschaftsberechtigten aber wohl den Vindikationsanspruch (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 985 RdNr. 7; MüKoBGB/Baldus, 8. Aufl. 2020, BGB § 985 RdNr. 7 mwN). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
simon175
12.1.2023, 20:41:39
Wie schlimm wäre es, wenn man bzgl des Eigentumsvorbehalts auf § 449 I verweisen würde?
Saufen_Fetzt
12.1.2023, 20:51:47
Direkt kopfüber Kreuzigung.
Nora Mommsen
13.1.2023, 11:54:41
Hallo simon175, es ist nie falsch zu erwähnen, dass schuldrechtlich ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgt ist gem. § 449 Abs. 1 BGB, der sich der Gestalt auf die dingliche Seite auswirkt, dass die unbedingte Einigung fehlt. Wichtig ist aber deutlich den Unterschied zwischen schuldrechtlichem und dinglichen Geschäft herauszuarbeiten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
<isa_hh>
22.5.2023, 17:38:08
Würde mir jemand bitte das Pro-Argument nochmal in anderen Worten erklären? Ich verstehe den Zusammenhang mit dem Anwartschaftsberechtigten nicht genau. Danke im Voraus.
ehemalige:r Nutzer:in
31.5.2023, 18:29:16
Ich versuche es mal: Würde man die analoge Anwendung des § 985 zulassen, hätte sowohl der Eigentümer einen Vindikationsanspruch als auch der Anwartschaftsberechtigte. Der Eigentümer kann gem. § 985 direkt gegen den Besitzer vorgehen, der ohne Recht zum Besitz den Bagger besitzt. Gleichzeitig würde aber auch der Anwartschaftsberechtigte wegen seines
Anwartschaftsrechts gem. § 985 analog vindizieren können. Der Besitzer sähe sich dann zwei Vindikationsansprüchen gegenüber, kann aber nur einmal herausgeben. Dieses Argument gegen die analoge Anwendung wird von der Gegenseite aber damit relativiert, dass der Eigentümer regelmäßig Herausgabe an den Anwartschaftsberechtigten verlangen wird. Außerdem gegen die analoge Anwendung spricht, dass der Anwartschaftsberechtigte aufgrund seiner Besitzposition bereits ausreichend aus §§ 861, 1007 gegen einen Besitzentzug geschützt ist und es deshalb keiner Anspruchsgrundlage bzgl Herausgabe bedarf.