Anwartschaftsberechtigter (P)
19. Februar 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (34.626 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt einen Bagger und übergibt ihn sofort. K hat den Kaufpreis noch nicht bezahlt. X fährt den Bagger ohne Kenntnis des K zu ihrer eigenen Baustelle, um ihn dort zu benutzen.
Diesen Fall lösen 85,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anwartschaftsberechtigter (P)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Baggers, wenn die Voraussetzungen von § 985 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist Eigentümer des Baggers geworden, als V ihm diesen übergeben hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. K ist Inhaber eines Anwartschaftsrechts an dem Bagger.
Ja!
4. Der Inhaber eines Anwartschaftsrecht wird durch §§ 861, 1007 BGB geschützt. Spricht dies gegen eine analoge Anwendung des § 985 BGB, da es damit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlen könnte?
Genau, so ist das!
5. K könnte als Anwartschaftsrechtsinhaber einen Herausgabeanspruch analog § 985 BGB gegen X haben. Ist diese Analogie unstrittig?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die wohl h.M. billigt dem Inhaber eines Anwartschaftsrecht den Anspruch aus § 985 BGB analog zu. Spricht hierfür die Vergleichbarkeit des Anwartschaftsrecht mit dem Eigentum?
Ja, in der Tat!
7. Nach der wohl h.M. kann K lediglich den Anspruch des Eigentümers V gegenüber X geltend machen.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Saufen_Fetzt
18.10.2022, 07:43:58
Könnt ihr bei solchen Aufgaben bitte immer auch highlighten, welche Ansicht BGH ist?

Lukas_Mengestu
18.10.2022, 11:23:46
Hallo Saufen_Fetzt, vielen Dank für die Anregung. Auch wenn es letztlich nur auf die Kraft der Argumente ankommen sollte, verstehen wir natürlich das Bedürfnis, sich bei der Klausurlösung (und in der Praxis) an der Rechtsprechung des BGH zu orientieren. Zu diesem Streit hat der BGH allerdings bislang noch nicht Stellung beziehen müssen. Die überwiegende Ansicht in der Literatur gewährt dem Anwartschaftsberechtigten aber wohl den
Vindikationsanspruch(vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 985 RdNr. 7; MüKoBGB/Baldus, 8. Aufl. 2020, BGB § 985 RdNr. 7 mwN). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
simon175
12.1.2023, 20:41:39
Wie schlimm wäre es, wenn man bzgl des Eigentumsvorbehalts auf § 449 I verweisen würde?
Saufen_Fetzt
12.1.2023, 20:51:47
Direkt kopfüber Kreuzigung.

Nora Mommsen
13.1.2023, 11:54:41
Hallo simon175, es ist nie falsch zu erwähnen, dass
schuldrechtlich ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgt ist gem. § 449 Abs. 1 BGB, der sich der Gestalt auf die dingliche Seite auswirkt, dass die unbedingte Einigung fehlt. Wichtig ist aber deutlich den Unterschied zwischen
schuldrechtlichem und dinglichen Geschäft herauszuarbeiten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
<isa_hh>
22.5.2023, 17:38:08
Würde mir jemand bitte das Pro-Argument nochmal in anderen Worten erklären? Ich verstehe den Zusammenhang mit dem Anwartschaftsberechtigten nicht genau. Danke im Voraus.
ehemalige:r Nutzer:in
31.5.2023, 18:29:16
Ich versuche es mal: Würde man die analoge Anwendung des § 985 zulassen, hätte sowohl der Eigentümer einen
Vindikationsanspruchals auch der Anwartschaftsberechtigte. Der Eigentümer kann gem. § 985 direkt gegen den Besitzer vorgehen, der ohne Recht zum Besitz den Bagger besitzt. Gleichzeitig würde aber auch der Anwartschaftsberechtigte wegen seines
Anwartschaftsrechts gem. § 985 analog vindizieren können. Der Besitzer sähe sich dann zwei Vindikationsansprüchen gegenüber, kann aber nur einmal herausgeben. Dieses Argument gegen die analoge Anwendung wird von der Gegenseite aber damit relativiert, dass der Eigentümer regelmäßig Herausgabe an den Anwartschaftsberechtigten verlangen wird. Außerdem gegen die analoge Anwendung spricht, dass der Anwartschaftsberechtigte aufgrund seiner Besitzposition bereits ausreichend aus §§ 861, 1007 gegen einen Besitzentzug geschützt ist und es deshalb keiner Anspruchsgrundlage bzgl Herausgabe bedarf.

lmb1412
19.11.2024, 18:19:00
hey, mir ist ein kleiner Tippfehler aufgefallen. Es müsste „wesensgleich“ heißen :) „Das
Anwartschaftsrechtwird auch als „wesenslgeiches Minus“ zum Eigentum bezeichnet.“ Am Ende der Erklärung auch nochmal statt „palnwidrig“ müsste es „planwidirg“ heißen. Schönen Abend euch noch ^^

Christian Leupold-Wendling
20.11.2024, 06:56:10
Hallo lmb1412, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team

Juraganter
28.11.2024, 15:30:49
Bei den Aufgaben 4, 5 und 6 müssten die Antwortmöglichkeiten Ja/Nein anstatt Stimmt/Stimmt nicht sein, da es sich um Fragen handelt (anstatt
Aussagen).

Christian Leupold-Wendling
28.11.2024, 23:18:05
Hallo Juraganter, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team
Vincent
4.12.2024, 15:18:40
Ist der Inhaber des
Anwartschaftsrechts denn darüber ausreichend geschützt? Schließlich spricht 861 lediglich von Fällen der verbotenen Eigenmacht und 1007 lediglich von der
Bösgläubigkeit des neuen Besitzers. Wie käme dieses Argument zu einem zufriedenstellenden Ergebnis, wenn beide Kriterien (verb. Eigenmacht +
Bösgläubigkeit) nicht erfüllt wären ?

G0d0fMischief
6.1.2025, 11:05:38
Wenn ich mich nicht falsch erinnere ist der BGH der Ansicht, dass es sich bei dem
Anwartschaftsrechtum ein beschränkt dingliches Recht handelt und NICHT um ein
wesensgleiches Minus zum Eigentum(so die h.L). Auch wenn der BGH zu diesem Problem noch nicht entschieden hat, würde ich daher annehmen, dass der BGH der Ansicht folgen würde, das Ansprüche des Anwartschaftsberechtigten nach §§ 861,
1007 BGBgeltend zu machen sind. Es sei denn es ist möglich gem. § 985 BGB analog auch
beschränkt dingliche Rechteherauszufordern.
der D
8.2.2025, 08:09:32
Kann der Anwartschaftsberechtigte neben dem 985 auch die 987 ff. geltend machen? Die Nutzungen sollten doch eigentlich dem Anwartschaftsberechtigten zustehen? Zwischen ihm und dem Eigentümer besteht ja keine
Vindikationslageund diese können somit nicht herausverlangt werden. Hinsichtlich des Schadensersatzes nach 987 könnte man einwenden, dass das
Anwartschaftsrechtjedenfalls ein „sonstiges Recht“ i.S.d. 823 ist, sodass dem Anwartschaftsberechtigten auch hierüber im Zweifel ein Schadensersatzanspruch zustehen würde?