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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der T erklärt seiner Frau O wahrheitswidrig, ihr Essen, welches sie gerade genüsslich zu sich nimmt, sei vergiftet und er stelle ihr das Gegenmittel nur zur Verfügung, wenn sie die Scheidungspapiere unterzeichnet. In Wahrheit hat T dem Essen nichts beigemischt. O unterschreibt.

Einordnung des Falls

List ist keine taugliche Tathandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T der O mitteilt, dass das Essen vergiftet ist, hat T an O "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Indem T der O sagt, dass das Essen vergiftet sei, entfaltet er jedoch keine körperliche Kraft und übt somit auch keinen körperlichen Zwang auf diese aus, um erwarteten Widerstand zu überwinden. Würde man dies bejahen, wäre dies des Weiteren nur schwer mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) vereinbar.

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