Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Täuschung des Opfers über die betäubende Substanz
Täuschung des Opfers über die betäubende Substanz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte sich Os Audi RS 7 ausleihen. Als O ihm dies jedoch verwehrt, teilt T ihm wahrheitswidrig mit, er habe Os Drink vergiftet. O sei ohne Gegengift innerhalb weniger Minuten tot. Daraufhin gibt O dem T im Gegenzug für das "Gegengift" (ein Pfefferminzbonbon), welches laut T die einzige Überlebenschance des O darstellt, die Autoschlüssel. T dreht eine Runde mit dem Auto.
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Einordnung des Falls
Täuschung des Opfers über die betäubende Substanz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In der vermeintlichen Beibringung des Giftes liegt eine Gewaltanwendung des T (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kai
31.5.2023, 23:19:52
Wie werden solche Fälle vom Betrug abgegrenzt? Über die Freiwilligkeit der
Vermögensverfügung, da das Opfer hier de facto nicht freiwillig über ihr Vermögen verfügt, sondern nur dem Tod entgehen will?
Alicia Helena
28.11.2023, 22:01:44
würde Gewalt vorliegen, wenn sich die Angst körperlich äußert würde? wenn das Opfer zB Schweissausbrüche hätte? und wenn nein: worin liegt der Unterschied zu dränglern auf der Autobahn?
Leo Lee
3.12.2023, 12:00:02
Hallo Alicia Helena Beachte, dass hier nicht wegen einer fehlenden Wirkung beim Opfer die Gewalt abgelehnt wird, sondern mangels einer Kraftentfaltung seitens des Täters (er hat kein Gift verabreicht, sagt aber er hätte dies getan). D.h., solange der Täter keine Handlung vornimmt und diese lediglich vorspiegelt, liegt keine Gewalt vor. Auf der Autobahn sind die Fälle so, dass der Täter bewusst das Opfer überholt und dann abrupt stoppt, damit das Opfer ebenfalls anhalten muss. Hier gibt es sehr wohl eine Kraftentfaltung (1. Das Überholen durch das Beschleunigen + abruptes Anhalten, bei denen sowohl das Pedal als auch die Bremse betätigt wird mit dem Fuß). Beachte noch i.Ü., dass selbst wenn der Täter das Gift tatsächlich verabreicht hätte und das Opfer dadurch Schweissausbrüche erleidet, keine Nötigung vorliegen würde; denn beim
Nötigungserfolgmuss der Erfolg weiterreichen als das „bloße Ertragen der Gewalt (also des Giftes) selbst; das bloße Erdulden der Gewalt stellt KEINEN
Nötigungserfolgdar (es würde jedoch selbstverständlich eine Körperverletzung vorliegen)! Hierzu kann ich die Lektüre von Rengier BT II 23. Auflage, § 23 Rn. 54 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Nova
28.1.2024, 15:00:38
Könnte man den psychisch erzwungenen Tausch “Gegengjft gegen Schlüssel” denn zumindest under die
Drohungsubsumieren? Wir haben ja hier schließlich ein empfindliches Übel (Gefahr für das Leben des O) für das der T ein Gegengift bereithält, d.h. vorgibt, Einfluss daraufhin zu haben, dass er den Eintritt des vermeintlichen Todes verhindern kann.
Nova
28.1.2024, 15:02:15
Yup hat sich erledigt😅
agi
18.10.2024, 17:29:21
@[Nova](226670) ich stehe grad auch auf dem Schlauch 😅 fällt
Drohungweg, weil es keine in Aussicht stellen eines zukünftigen Übels ist?