Tathandlung: Hilfeleistung 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T hat einen Juwelier überfallen (§§ 255, 250 StGB) und die Beute nah am Tatort in einer Hecke versteckt, bevor er geflüchtet ist. Er bittet seinen Kumpel K, der von allem weiß, die Beute zu holen und in seiner Wohnung zu verstecken. K tut T den Gefallen, um ihm zu helfen.

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Einordnung des Falls

Tathandlung: Hilfeleistung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Vortat des T liegt vor. K hat dem T Hilfe geleistet.

Ja, in der Tat!

Nach der h.M. verlangt der Begriff des Hilfeleistens, dass die Handlung objektiv zur Vorteilssicherung geeignet ist und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird. Ein darüber hinausgehender Begünstigungserfolg ist nicht erforderlich. Indem K die Beute abgeholt und versteckt hat, hat er eine Handlung vorgenommen, die objektiv geeignet ist, die Position des Vortäters gegen eine Entziehung des Vorteils zu festigen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MI

Miriam

11.9.2024, 08:50:36

Ich hätte hier die Begünstigung abgelehnt und eher eine

sukzessive Mittäterschaft

bzw. Beihilfe angenommen, da die Beute durch das Ablegen im Busch noch nicht gesichert ist und damit die "

Vortat

" nicht beendet ist. Ist diese Ansicht vertretbar?

JO

jomolino

24.9.2024, 17:57:48

Ich würde sagen, dass dem Opfer hier jegliche Zugriffsmöglichkeit genommen wurde und er dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängt wurde. Vorausgesetzt es ist so gut versteckt, dass es völlig ausgeschlossen ist, dass er noch drauf zugreifen kann. Daher würde ich schon sagen, dass das materielle Rechtsgutverletzung hier abgeschlossen ist und man einen beendeten Gewahrsamsbruch annehmen sollte. 100% sicher bin ich mir aber auch nicht.


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