Tathandlung: Hilfeleistung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat einen Juwelier überfallen (§§ 255, 250 StGB) und die Beute nah am Tatort in einer Hecke versteckt, bevor er geflüchtet ist. Er bittet seinen Kumpel K, der von allem weiß, die Beute zu holen und in seiner Wohnung zu verstecken. K tut T den Gefallen, um ihm zu helfen.
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Einordnung des Falls
Tathandlung: Hilfeleistung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Vortat des T liegt vor. K hat dem T Hilfe geleistet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Miriam
11.9.2024, 08:50:36
Ich hätte hier die Begünstigung abgelehnt und eher eine
sukzessive Mittäterschaftbzw. Beihilfe angenommen, da die Beute durch das Ablegen im Busch noch nicht gesichert ist und damit die "
Vortat" nicht beendet ist. Ist diese Ansicht vertretbar?
jomolino
24.9.2024, 17:57:48
Ich würde sagen, dass dem Opfer hier jegliche Zugriffsmöglichkeit genommen wurde und er dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängt wurde. Vorausgesetzt es ist so gut versteckt, dass es völlig ausgeschlossen ist, dass er noch drauf zugreifen kann. Daher würde ich schon sagen, dass das materielle Rechtsgutverletzung hier abgeschlossen ist und man einen beendeten Gewahrsamsbruch annehmen sollte. 100% sicher bin ich mir aber auch nicht.