Tathandlung: Hilfeleistung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat einen Juwelier überfallen (§§ 255, 250 StGB) und die Beute nah am Tatort in einer Hecke versteckt, bevor er geflüchtet ist. Er bittet seinen Kumpel K, der von allem weiß, die Beute zu holen und in seiner Wohnung zu verstecken. K tut T den Gefallen, um ihm zu helfen.
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Einordnung des Falls
Tathandlung: Hilfeleistung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Vortat des T liegt vor. K hat dem T Hilfe geleistet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Miriam
11.9.2024, 08:50:36
Ich hätte hier die Begünstigung abgelehnt und eher eine
sukzessive Mittäterschaftbzw. Beihilfe angenommen, da die Beute durch das Ablegen im Busch noch nicht gesichert ist und damit die "Vortat" nicht beendet ist. Ist diese Ansicht vertretbar?
jomolino
24.9.2024, 17:57:48
Ich würde sagen, dass dem Opfer hier jegliche Zugriffsmöglichkeit genommen wurde und er dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängt wurde. Vorausgesetzt es ist so gut versteckt, dass es völlig ausgeschlossen ist, dass er noch drauf zugreifen kann. Daher würde ich schon sagen, dass das materielle Rechtsgutverletzung hier abgeschlossen ist und man einen beendeten Gewahrsamsbruch annehmen sollte. 100% sicher bin ich mir aber auch nicht.
as.mzkw
13.10.2024, 10:42:03
Schließe mich der Frage an, da ich es in der Klausur auch so subsumiert hätte und dann eine Strafbarkeit nach § 257 I StGB unter Verweis auf § 257 III 1 StGB abgelehnt.
Busches Bester
10.11.2024, 12:47:11
Die
sukzessive Mittäterschaftdürfte hier deswegen ausscheiden, weil sich der
Hilfeleistende nicht an der Tat des Vortäters als Mittäter beteiligen sollte, sondern nur die Beutesicherung fördern sollte. Der Tatplan des Ersttäters wurde nicht auf den
Hilfeleistenden erweitert, sodass dieser sich auch nicht an der Tat des Ersttäters beteiligt hat, sondern nur die Vorteile aus der Ersttat zu sichern geholfen hat.
KiTo
14.11.2024, 17:22:34
M.E. grenzt man
sukzessive Beihilfe(sofern man sie nach der Rspr. anerkennt) und Begünstigung, nach der wohl h.M., anhand der inneren Willensrichtung des Gehilfen/Täters (hier K) ab. Sofern K lediglich eine Beendigung der vollendeten Tat (§§ 255,
250 StGB) anstrebte und die Vorteilssicherung nicht tragendes Motiv seiner Handlung war, ist
sukzessive Beihilfeanzunehmen. Wenn die Vorteilssicherung tragendes Motiv war, dann § 257 I StGB. Dahingehend enthält der Sachverhalt allerdings keine hinreichenden Informationen, sodass hier wohl beides denkbar erscheint. Da schließlich auch vertreten wird, dass eine Strafbarkeit nach § 257 I StGB in diesem Fall (d.h. vor Beendigung) aufgrund des schwer beweisbaren Abgrenzungskriteriums der Willensrichtung stets entfällt und K folglich nur wegen sukzessiver Beihilfe bestraft werden kann, ist die von "Miriam" angeführte Ansicht wohl vertretbar. Dafür spricht insbesondere auch, dass nach Herangehensweise der a.A. der Strafrahmen stark variieren kann. Dies vom Kriterium der Willenshaltung des Gehilfen/Täters abhängig zu machen, könnte u.U. zu unbilligen Ergebnissen führen, was sich durch ein objektives Kriterium ("
Hilfeleisten" vor oder nach Beendigung) entschärfen ließe.
Tinki
18.11.2024, 16:40:32
Worin besteht hier genau der Vorteil des T? Darin, dass er weiß, wo die Beute sich befindet, ggf. Gewahrsam hat?
as.mzkw
21.11.2024, 16:08:26
Einfach gesagt die Beute selbst.