Überweisung der Miete
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vermieter V und Mieter M haben einen Wohnraummietvertrag geschlossen. M überweist die Miete von seinem ausreichend gedeckten Konto am 3. Werktag auf das Konto des V. Wegen internen Problemen der Bank wird der Betrag erst zwei Wochen später Vs Konto gutgeschrieben.
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Einordnung des Falls
Überweisung der Miete
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat M seine Hauptleistungspflicht rechtzeitig erfüllt (§ 556b Abs. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt abdingbar?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alexander
29.4.2022, 15:36:11
Stehe ich auf dem Schlauch oder müsste es in der Vertiefung nicht auch § 556b Abs. 1 heißen?
Lukas_Mengestu
2.5.2022, 12:56:32
Hallo Alexander, die Vertiefung enthält ja zwei Informationen. Zum einen geht es darum, dass § 556b Abs. 1 BGB (Fälligkeitszeitpunkt) nicht nur für die Wohnraummiete gilt, sondern auch für andere Mietverhältnisse. Abs. 1 ist allerdings abdingbar, sodass auch ein anderer Fälligkeitszeitpunkt in Betracht kommt. Zudem geht es um § 556b Abs. 2 BGB (Aufrechnungsmöglichkeit) und den Hinweis, dass hiervon nicht abgewichen kann (ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Cecilie
12.6.2022, 11:18:15
Bei der Vertiefung fehlt aber der Buchstabe b hinter 556 :)
Eric
15.11.2022, 17:05:39
Müsste in der Vertiefung bitte noch korrigiert werden @[Jurafuchs](137809)
Lukas_Mengestu
15.11.2022, 17:19:24
Danke euch, das haben wir ergänzt :-)
Raphaeljura
8.7.2023, 15:02:36
Das heißt man könnte auch vertraglich vereinbaren, dass die Miete bereits zum 28zigsten eines Monats gezahlt werden muss?
Dogu
11.8.2023, 16:15:05
Meinst Du den Vormonat? Ansonsten ist es ja sowieso eine mieterbegünstigende Regelung.
evanici
3.9.2023, 18:33:58
Inwiefern "qualifiziert"? Weil die für eine allgemeine
Schickschulderforderliche Transportperson eine Bank ist und der Zahlungsverkehr quasi ein qualifizierter Transportweg ist? Im Übrigen hatten wir an der Uni so einen Streit aufgemacht, ob man wegen einer Bestimmung aus einer europarechtlichen Richtlinie (habe diese gerade namentlich nicht mehr auf dem Schirm) auf die Leistungshandlung oder auf den Leistungserfolg für die Beurteilung der Fälligkeit abstellen muss. Die Bestimmung stellte dabei auf den Leistungserfolg als maßgeblichen Zeitpunkt ab, was dann entsprechend negative Auswirkungen für den Mieter gehabt hätte. Ist dieser denn relevant?
David
2.11.2023, 17:13:43
Hi, ich weiß nicht, ob die Antwort dir noch etwas bringt, aber zu deiner Frage Folgendes: Die
Schickschuldist qualifiziert, weil § 270 I BGB regelt, dass der Schuldner einer Geldleistung die Sache auf seine Gefahr versendet. Er trägt also das Risiko, dass das Geld beim Empfänger nicht ankommt, was bei der gewöhnlichen
Schickschuldnicht so ist (vgl. § 243 II und das seinerseits Erforderliche). Es handelt sich nach hM immer noch um eine
Schickschuld, weil der Schuldner jedenfalls nicht für eine Verzögerung bei der Übermittlung des Geldes haftet. Bei einer Bringschuld hingegen, haftet der Schuldner auch für die Verzögerung der Übermittlung. Den Streit den du meinst, bezieht sich auf die Zahlungsverzugsrichtlinie, die im B2B-Kontext etwa so viel sagt wie dass der unternehmerische Geldschuldner für die gewöhnliche Verzögerung der Bank einzustehen hat. -> Dieses Verständnis stellt allerdings die Einordnung der Geldschuld als qualifizierte
Schickschuldin Frage, weshalb im B2B-Kontext - wenn ich das richtig sehe - die Geldschuld als eine modifizierte Bringschuld verstanden wird, Modifiziert dadruch, dass eben nur für die gewöhnliche Verzögerung der Bank einzustehen ist
David
2.11.2023, 17:15:28
Der Streit, den du meinst*
Jakob G.
16.10.2024, 19:27:29
Hab mir das auch grade nochmal vergegenwärtigt mit der Zahlungsverzugs-RL. Hat David soweit solide aufbereitet. Verständlich fand ich die Schilderung des Sachstands in HK-BGB/Schulze, 12. Aufl. 2023, BGB § 270 Rn. 6. In der deutschen Rechtswissenschaft ist in der Tat umstritten, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugs-RL geboten ist. Also nicht nur B2B und öffentlich-rechtliche Stellen, sondern insb. auf Verbraucher*innen anwendbar sei. In diesem Streit positioniert sich der in BGH NJW 17, 1596 (nach dem Telekom-Urteil des EuGH EuGH NJW 08, 1935) auf Seiten derer, die außerhalb der Zahlungsverzugs-RL eine qualifizierte
Schickschuldannehmen.