[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vermieter V und Mieter M haben einen Wohnraummietvertrag geschlossen. M überweist die Miete von seinem ausreichend gedeckten Konto am 3. Werktag auf das Konto des V. Wegen internen Problemen der Bank wird der Betrag erst zwei Wochen später Vs Konto gutgeschrieben.

Einordnung des Falls

Überweisung der Miete

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat M seine Hauptleistungspflicht rechtzeitig erfüllt (§ 556b Abs. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Hauptleistungspflicht des Mieters ist Leistung des vereinbarten Entgelts (§ 535 Abs. 2 BGB). Bei Wohnraummietverhältnissen ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§§ 556b Abs. 1, 549 Abs. 1 BGB). Wird die Miete überwiesen, genügt es, dass der Mieter zum Fälligkeitszeitpunkt seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§§ 675f Abs. 4 S. 2, 675n Abs. 1 BGB) erteilt und sein Konto ausreichend gedeckt ist. Wann das Geld auf dem Konto des Vermieters eingeht, ist nicht maßgeblich. Die Mietschuld ist eine qualifizierte Schickschuld. Leistungsort ist der Wohnsitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB). Dieser trägt zwar die Verlustgefahr, nicht aber die Verzögerungsgefahr (§ 270 Abs. 1 BGB).

2. Ist der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt abdingbar?

Ja, in der Tat!

§ 556b Abs. 1 BGB ist nicht zwingend ausgestaltet. Dem Vermieter steht die Möglichkeit offen, individualvertraglich oder klauselmäßig mit dem Mieter zu vereinbaren, dass die Mietzahlung rechtzeitig am dritten Werktag dem Vermieterkonto gutgeschrieben worden sein muss (sog. Rechtszeitigkeitsklausel). Hierbei darf dem Mieter aber nicht das Risiko dafür übertragen werden, dass das Geld auf Grund von Fehlern Dritter, insbesondere der beiden Zahlungsdienstleister, verspätet eingeht. § 556b Abs. 1 BGB ist entsprechend auf andere Mietverhältnisse anzuwenden (§ 579 Abs. 2 BGB). § 556b Abs. 2 BGB ist hingegen nicht abdingbar.

Jurafuchs kostenlos testen


Alexander

Alexander

29.4.2022, 15:36:11

Stehe ich auf dem Schlauch oder müsste es in der Vertiefung nicht auch § 556b Abs. 1 heißen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.5.2022, 12:56:32

Hallo Alexander, die Vertiefung enthält ja zwei Informationen. Zum einen geht es darum, dass § 556b Abs. 1 BGB (Fälligkeitszeitpunkt) nicht nur für die Wohnraummiete gilt, sondern auch für andere Mietverhältnisse. Abs. 1 ist allerdings abdingbar, sodass auch ein anderer Fälligkeitszeitpunkt in Betracht kommt. Zudem geht es um § 556b Abs. 2 BGB (Aufrechnungsmöglichkeit) und den Hinweis, dass hiervon nicht abgewichen kann (ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CECI

Cecilie

12.6.2022, 11:18:15

Bei der Vertiefung fehlt aber der Buchstabe b hinter 556 :)

ER

Eric

15.11.2022, 17:05:39

Müsste in der Vertiefung bitte noch korrigiert werden @[Jurafuchs](137809)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.11.2022, 17:19:24

Danke euch, das haben wir ergänzt :-)

RAP

Raphaeljura

8.7.2023, 15:02:36

Das heißt man könnte auch vertraglich vereinbaren, dass die Miete bereits zum 28zigsten eines Monats gezahlt werden muss?

Dogu

Dogu

11.8.2023, 16:15:05

Meinst Du den Vormonat? Ansonsten ist es ja sowieso eine mieterbegünstigende Regelung.

EVA

evanici

3.9.2023, 18:33:58

Inwiefern "qualifiziert"? Weil die für eine allgemeine Schickschuld erforderliche Transportperson eine Bank ist und der Zahlungsverkehr quasi ein qualifizierter Transportweg ist? Im Übrigen hatten wir an der Uni so einen Streit aufgemacht, ob man wegen einer Bestimmung aus einer europarechtlichen Richtlinie (habe diese gerade namentlich nicht mehr auf dem Schirm) auf die Leistungshandlung oder auf den Leistungserfolg für die Beurteilung der Fälligkeit abstellen muss. Die Bestimmung stellte dabei auf den Leistungserfolg als maßgeblichen Zeitpunkt ab, was dann entsprechend negative Auswirkungen für den Mieter gehabt hätte. Ist dieser denn relevant?

DAV

David

2.11.2023, 17:13:43

Hi, ich weiß nicht, ob die Antwort dir noch etwas bringt, aber zu deiner Frage Folgendes: Die Schickschuld ist qualifiziert, weil § 270 I BGB regelt, dass der Schuldner einer Geldleistung die Sache auf seine Gefahr versendet. Er trägt also das Risiko, dass das Geld beim Empfänger nicht ankommt, was bei der gewöhnlichen Schickschuld nicht so ist (vgl. § 243 II und das seinerseits Erforderliche). Es handelt sich nach hM immer noch um eine Schickschuld, weil der Schuldner jedenfalls nicht für eine Verzögerung bei der Übermittlung des Geldes haftet. Bei einer Bringschuld hingegen, haftet der Schuldner auch für die Verzögerung der Übermittlung. Den Streit den du meinst, bezieht sich auf die Zahlungsverzugsrichtlinie, die im B2B-Kontext etwa so viel sagt wie dass der unternehmerische Geldschuldner für die gewöhnliche Verzögerung der Bank einzustehen hat. -> Dieses Verständnis stellt allerdings die Einordnung der Geldschuld als qualifizierte Schickschuld in Frage, weshalb im B2B-Kontext - wenn ich das richtig sehe - die Geldschuld als eine modifizierte Bringschuld verstanden wird, Modifiziert dadruch, dass eben nur für die gewöhnliche Verzögerung der Bank einzustehen ist

DAV

David

2.11.2023, 17:15:28

Der Streit, den du meinst*


© Jurafuchs 2024