Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Generalklausel
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 1)
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 1)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei erhält von einem verdeckten Ermittler Hinweise auf einen geplanten Terroranschlag. Daraufhin wird der geplante Ort des Anschlags weiträumig abgesperrt.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nur grundrechtlich geschützte Rechte und Rechtsgüter werden durch das Teilschutzgut der subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner geschützt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter Einzelner ist vollständig vom Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst, hat also keinen eigenen Anwendungsbereich.
Nein!
4. Das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter Einzelner ist durch den geplanten Terroranschlag betroffen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
F. Rosenberg 🦅
27.12.2023, 14:34:39
Die Polizei schützt nur subsidiär die Sicherung zivilrechtlicher Rechte/Ansprüche, da andernfalls ein Eingriff in die Kernbereiche der Judikative und damit ein Verstoß gg die Gewaltenteilung aus Art. 20 III GG bestünde. Denn: Zuständig für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte (= Judikative), nicht die Polizei
behörden (= Exekutive).