Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Abgrenzung zu wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit Religion
Abgrenzung zu wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit Religion
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auch Soldatin C leistet Dienst an der atheistisch orientierten Ludwig-Feuerbach-Kaserne, an der Soldaten die Aneignung und Ausübung religiöser Überzeugungen verboten ist. C studiert auf ihrem Zimmer aus rein wissenschaftlichem Interesse den Koran.
Diesen Fall lösen 75,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zu wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit Religion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Cs rein wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Koran stellt einen Glauben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Cs rein wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Koran fällt aus dem Schutzbereich der Religionsfreiheit heraus. Ist sie ausschließlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L
10.12.2021, 12:00:02
Ich würde mir gerne ein paar speziellere Fälle zu Art. 4 GG wünschen. Gerade an der Universität hat der Artikel doch noch eine erhöhte Relevanz und es gibt ja auch genug interessante Entscheidungen, die man hier gut besprechen könnte (z.B. bzgl. Scientology).
Lukas_Mengestu
10.12.2021, 12:18:15
Vielen Dank für den Hinweis, L. Wir arbeiten gerade daran, das Kapitel Grundrechte insgesamt noch weiter auszubauen. Du kannst Dich also schon bald auf neue Fälle freuen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
L
21.5.2022, 16:49:17
Schade, dass sich hier nichts getan hat in der Zeit...
Sempex2
27.3.2024, 13:25:21
Gibt es keine Aufgaben bzw. Ausführungen zur Gewissenfreiheit aus Art.4?