Öffentliches Recht

Grundrechte

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)

Abgrenzung zu wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit Religion

Abgrenzung zu wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit Religion

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auch Soldatin C leistet Dienst an der atheistisch orientierten Ludwig-Feuerbach-Kaserne, an der Soldaten die Aneignung und Ausübung religiöser Überzeugungen verboten ist. C studiert auf ihrem Zimmer aus rein wissenschaftlichem Interesse den Koran.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung zu wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit Religion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Cs rein wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Koran stellt einen Glauben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unter Glauben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG versteht man die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Hier ist zwar der Gegenstand von Cs Tätigkeit religiöser Natur: Der Islam ist ohne Zweifel eine Religion i.S.d. Art. 4 Abs. 2 GG, und die Auseinandersetzung mit dem heiligen Buch des Islam ist als Glaube i.S.d. Art. 4 Abs. 1 GG zu begreifen, wenn sie Ausdruck der religiösen Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten ist (Religionsausübung). Ist aber die konkrete Auseinandersetzung mit einer Religion dezidiert nicht als Religionsausübung zu qualifizieren - wie hier bei einer rein wissenschaftlichen Auseinandersetzung -, so ist der Schutzbereich der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht eröffnet.
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2. Cs rein wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Koran fällt aus dem Schutzbereich der Religionsfreiheit heraus. Ist sie ausschließlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt?

Nein, das trifft nicht zu!

Nur, weil Cs Tätigkeit nicht durch die Religionsfreiheit geschützt ist, ist C nicht ohne Weiteres auf den - vergleichsweise schwachen - Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit verwiesen. Cs Tätigkeit könnte entweder durch die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG) geschützt sein, wenn es C primär um eine Informationsbeschaffung geht, oder auch durch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG), wenn Cs Beschäftigung mit dem Koran sich als wissenschaftliche Forschung i.S.d. Wissenschaftsfreiheit darstellt. Achtung: In Grundrechtsklausuren wird es häufig um die Prüfung der Schutzbereiche verschiedener Grundrechte gehen. Hier solltest Du Überblick zeigen und alle in Betracht kommenden Grundrechte zumindest anprüfen. Erst wenn kein spezielles Grundrecht einschlägig ist, greifst Du auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zurück!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L

L

10.12.2021, 12:00:02

Ich würde mir gerne ein paar speziellere Fälle zu Art. 4 GG wünschen. Gerade an der Universität hat der Artikel doch noch eine erhöhte Relevanz und es gibt ja auch genug interessante Entscheidungen, die man hier gut besprechen könnte (z.B. bzgl. Scientology).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.12.2021, 12:18:15

Vielen Dank für den Hinweis, L. Wir arbeiten gerade daran, das Kapitel Grundrechte insgesamt noch weiter auszubauen. Du kannst Dich also schon bald auf neue Fälle freuen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

L

L

21.5.2022, 16:49:17

Schade, dass sich hier nichts getan hat in der Zeit...

SEM

Sempex2

27.3.2024, 13:25:21

Gibt es keine Aufgaben bzw. Ausführungen zur Gewissenfreiheit aus Art.4?


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