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Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 1: Bekenntnisfreiheit
Sachverhalt
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Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 2: Betätigungsfreiheit
Studentin S ist gläubige Katholikin und praktiziert während der christlichen Fastenzeit strenges Fasten. Ihr Dozent D, strenger Atheist und Laizist, ist hoch unzufrieden mit S unterirdischen Studienleistungen, für die er ihr „Hungern“ verantwortlich macht. D veranlasst die Exmatrikulation der S.
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Standardfall)
Der gläubige Muslim S besucht ein Berliner Gymnasium. Während der Pausen verrichtet er alle regelmäßigen Gebete nach islamischem Ritus. Die Schulleitung weist die Eltern von S darauf hin, dass Gebete auf dem Schulgelände verboten seien.