Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 1: Bekenntnisfreiheit
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 1: Bekenntnisfreiheit
2. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (16.954 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S ist überzeugte Katholikin. S stellt sich auf dem Campus der lutherischen Universität in Leipzig ihren Kommilitonen als Katholikin vor. Dekan D, seinerseits glühender Lutheraner, hält den Katholizismus für einen Irrweg und exmatrikuliert S deshalb.
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Einordnung des Falls
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 1: Bekenntnisfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das einheitliche Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt die innere und die äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend unterfällt das Verhalten der S der Bekenntnisfreiheit. Der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist eröffnet.
Ja!
3. Fällt das Verhalten der S in die innere Seite der Glaubensfreiheit?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das forum externum als äußere Seite der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) enthält eine Bekenntnis- und Betätigungsfreiheit.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

iPhone von Jannik
26.6.2022, 10:55:29
In der Aufgabe steht, dass S überzeugte Katholikin ist. Ist somit nicht auch das forum internum betroffen?

Nora Mommsen
1.7.2022, 12:30:44
Hallo iPhone von Jannik, du hast Recht, dass die Überzeugung im Rahmen des forum internum zu verorten ist. Das konkrete Verhalten - das Kundtun der religiösen Überzeugung gegenüber anderen - ist aber dem
forum externumzuzuordnen. Darauf gilt es auch in der Klausur immer zu achten - das konkret betroffene Verhalten ist dem richtigen Bereich zuzuordnen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

iPhone von Jannik
1.7.2022, 13:02:58
Hey Nora, danke für deine Antwort. Wäre es durch die Exmatrikulation aufgrund ihres katholischen Glaubens nicht aber denkbar, dass sie auch in ihrem forum internum beeinträchtigt wird? Das
forum externumist natürlich vorrangig betroffen, aber eine Exmatrikulation wegen eines Glaubensbekenntnisses könnte doch auch Auswirkungen auf die innere Überzeugung haben. Liebe Grüße, Jannik
Daniel
4.7.2022, 13:14:19
Da das Bekenntnis zum Glauben dem
forum externumzuzuordnen ist, stellt sich mir die Frage, inwiefern das forum internum Praxis- und Klausurrelevanz hat. Wie kann man sich denn einen
Eingriffin einen nicht-bekannten Glauben vorstellen? Durch Hypnose-Gehirnwäsche oder dergleichen...?

Nora Mommsen
19.7.2022, 14:08:17
Hallo Daniel, ein
Eingriffin das forum internum könnte zum Beispiel durch das Festlegen einer Staatsreligion erfolgen, an die alle glauben müssen oder durch das Verbot einen Glauben zu haben. Sofern die Hypnose/Gehirnwäsche den Glauben betreffen soll wäre dies auch denkbar, wenn es auch hypothetisch erscheint. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Daniel
19.7.2022, 16:44:35
Danke für die Antwort. Ein staatlich vorgegebener Glauben ebenso wie ein Glaubensverbot betrifft nach meinem Verständnis gar nicht das Forum internum, sondern das BEKENNTNIS zu einem Glauben oder Nicht-Glauben - und das Bekenntnis soll ja zum
forum externumgehören! Ich habe zwischenzeitlich in einem Kommentar tatsächlich auch Gehirnwäsche als möglichen
Eingriffin das forum internum gefunden.
Daniel
4.7.2022, 13:21:58
Die Bekenntnisfreiheit ist ja in mit der Glaubensfreiheit in Art. 4 Absatz 1 GG normiert, während die Religionsausübungsfreiheit in Abs. 2 normiert ist. Ist die nicht dieser Systematik folgende Einteilung in forum internum und
forum externumund die Zuordnung der Bekenntnisfreiheit zum
forum externumein Grund für die Annahme eines "einheitlichen Grundrechts der Glaubensfreiheit"?

Nora Mommsen
19.7.2022, 14:16:14
Hallo Daniel, der Schutzbereich hat unterschiedliche Auslegungen erfahren. Allgemein kann man sagen, dass durch die Religionsausübungsfreiheit nicht nur kultische Handlungen als solche sondern als Träger des Grundrechts auch eine Gemeinschaften erfasst sein können. Dies ist in Bezug zu setzen mit der Bekenntnisfreiheit die das Leben nach dem Glauben, also bekenntnishaftes Leben und Handeln nach dem Glauben schützt. Daher wird - wie von dir beschrieben - ein einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit angenommen. Nach dem Bundesverfassungsgericht gewährleistet Art. 4 Abs. 1, 2 GG als einheitliches Grundrecht die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team