+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S ist überzeugte Katholikin. S stellt sich auf dem Campus der lutherischen Universität in Leipzig ihren Kommilitonen als Katholikin vor. Dekan D, seinerseits glühender Lutheraner, hält den Katholizismus für einen Irrweg und exmatrikuliert S deshalb.
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Einordnung des Falls
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 1: Bekenntnisfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das einheitliche Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt die innere und die äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit.
Ja, in der Tat!
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beinhaltet ein einheitliches und umfassend zu verstehendes Grundrecht der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit. Dieses einheitliche Grundrecht schützt eine innere und eine äußere Seite: Als innere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit schützt es die Freiheit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu bilden oder sich diesen anzuschließen (forum internum). Als äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit schützt es die Freiheit, den Glauben bzw. die Weltanschauung nach außen kund zu tun und danach zu handeln (forum externum).
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2. Vorliegend unterfällt das Verhalten der S der Bekenntnisfreiheit. Der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist eröffnet.
Ja!
Die Bekenntnisfreiheit umfasst die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben bzw. seine Weltanschauung im Wege religiös oder weltanschaulich geprägter Meinungsäußerung nach außen zu tragen.
Indem S sich auf dem Campus als Katholikin vorstellt und somit ihren Glauben nach außen kundtut, macht sie von ihrer Bekenntnisfreiheit Gebrauch. Diese ist als Teil des forum externum von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt.
Ob ein Verhalten dem forum externum oder dem forum internum zuzuordnen ist, kann sich auf der Ebene der Rechtfertigung auswirken. Dazu später mehr.
Mach Dir die Mühe, verschiedene Verhaltensweisen im Rahmen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit bereits im Schutzbereich sauber dem forum internum oder externum zuzuordnen. Damit beweist Du Übersicht.
3. Fällt das Verhalten der S in die innere Seite der Glaubensfreiheit?
Nein, das ist nicht der Fall!
Die innere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit schützt die Freiheit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu bilden oder sich diesen anzuschließen (forum internum). Die äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit schützt die Freiheit, den Glauben bzw. die Weltanschauung nach außen kund zu tun und danach zu handeln (forum externum). Indem S sich auf dem Campus ihren Kommilitonen als Katholikin vorstellt, tut sie ihren Glauben nach außen kund. Die äußere Seite (forum externum) der Glaubensfreiheit ist hier betroffen.
4. Das forum externum als äußere Seite der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) enthält eine Bekenntnis- und Betätigungsfreiheit.
Ja, in der Tat!
Die Bekenntnisfreiheit umfasst die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben bzw. seine Weltanschauung im Wege religiös oder weltanschaulich geprägter Meinungsäußerung nach außen kundzutun. Die Betätigungsfreiheit stellt die ungestörte Ausübung von Religion bzw. Weltanschauung in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten sicher. Geschützt ist also das Recht des Einzelnen, sein Verhalten gänzlich im Sinne seines Glaubens bzw. der eigenen Weltanschauung auszurichten.
Entsprechendes gilt für die Weltanschauungsfreiheit.