Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 1: Bekenntnisfreiheit
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 1: Bekenntnisfreiheit
3. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S ist überzeugte Katholikin. S stellt sich auf dem Campus der lutherischen Universität in Leipzig ihren Kommilitonen als Katholikin vor. Dekan D, seinerseits glühender Lutheraner, hält den Katholizismus für einen Irrweg und exmatrikuliert S deshalb.
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Einordnung des Falls
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 1: Bekenntnisfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das einheitliche Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt die innere und die äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend unterfällt das Verhalten der S der Bekenntnisfreiheit. Der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist eröffnet.
Ja!
3. Fällt das Verhalten der S in die innere Seite der Glaubensfreiheit?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das forum externum als äußere Seite der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) enthält eine Bekenntnis- und Betätigungsfreiheit.
Ja, in der Tat!
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