Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Offene Handelsgesellschaft
Übergang von Sicherheiten bei Zahlung durch den Gesellschafter
Übergang von Sicherheiten bei Zahlung durch den Gesellschafter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Fuchs-OHG schuldet der B-Bank €20.000; diese Forderung der Bank ist mit einer Hypothek besichert. Als die Gesellschafterin G1 persönlich in Anspruch genommen wird, zahlt sie die €20.000 an die B-Bank.
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Einordnung des Falls
Übergang von Sicherheiten bei Zahlung durch den Gesellschafter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die B-Bank konnte von G1 die Zahlung der €20.000 persönlich verlangen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Forderungen Dritter sind Gesellschaft und Gesellschafter Gesamtschuldner.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. G1 kann nach Zahlung von der Fuchs-OHG Regress verlangen (§ 426 BGB); über § 426 Abs. 2 BGB ist die Hypothek auch zur Sicherheit auf G1 übergegangen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. G1 kann von der OHG keinen Regress verlangen.
Nein!
5. Im Rahmen des § 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 HGB geht die Hypothek nach hM mit über.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
26.5.2023, 16:13:48
An welchem Tatbestandsmerkmal fehlt es hier für eine Entstehung einer Gesamtschuld, § 421 Satz 1 BGB? 1) "Schulden m
ehrere" (+) - Sowohl die oHG als Personengesellschaft als auch G1 aus § 128 Satz 1 HGB 2) "eine Leistung" (+) - 20.000 € - gleiches Leistungsinteresse 3) "nur ein mal zu fordern berechtigt ist" (+) - durch die Leistung tritt Erfüllung ein, § 362 Abs. 1 BGB 4) Sog. Gleichstufigkeit (+) - Weder aus Sicht der oHG, der G1 oder der Bank gibt es einen Primärverpflichteten Woran fehlt es also? Was ist der normative Anknüpfungspunkt?
Jonas91
23.8.2023, 13:31:13
Hapert es hier aber nicht gerade deshalb an der Gleichstufigkeit zwischen Gesellschaftsschuld und Gesellschafterschuld, weil die Gesellschafterschuld akzessorisch zur Gesellschaftsschuld ist, was ja in § 129 HGB zum Ausdruck kommt? Wo eine akzessorische Haftung besteht, die Haftung des Gesellschafters also nicht gleichrangig, sondern in dem Sinne "nachrangig" ist, als sie immer nur in Abhängigkeit zum Bestand und zum Umfang der Gesellschaftsschuld besteht, kommt m.W.n. eigentlich keine Gleichstufigkeit mehr in Betracht- zumal sich ja auch aus der in § 425 BGB normierten Einzelwirkung ergibt, dass Ansprüche gegen Gesamtschuldner (anders als akzessorische Ansprüche) grundsätzlich selbstständig sind bzw. sich unterschiedlich entwickeln können. Wenn das in der Begründung/im Ergebnis falsch ist, gerne korrigieren:)
Diaa
28.9.2023, 23:28:13
Unklar ist, wieso sie hier nicht als Gesamtschuldner haften also Geselschaft und Gesellschafter? Was ist das Hauptkriterium? Dankeschön im Voraus!
lw1
27.11.2023, 15:50:05
Im Innenverhältnis kann G1 wie gezeigt über 110 I HGB vollständig Regress bei der Gesellschaft verlangen. Gesamtschuldner im Sinne des 421, können zwar über 426 I, 426 II Regress verlangen, aber nie den gesamten Betrag, auf einem Teil der Summe bleiben sie sitzen. Daher sind Gesellschaft und Gesellschafter keine Gesamtschuldner, die Gesellschafter untereinander hingegen schon.
lw1
27.11.2023, 15:51:43
Aufgrund der vollständigen Regressmöglichkeit fehlt eine Gleichstufigkeit, sodass die oHG aus der Sicht der Gesellschaft und der Gesellschafter primär verpflichtet ist.
CR7
2.8.2024, 11:36:26
Nicht mehr § 110 I HGB!
Lord Denning
16.7.2024, 09:58:54
Liebes Jurafuchs-Team, woher habt ihr das Unabhängigkeitskriterium für die Gesamtschuld? Ist das aus dem Umkehrschluss von § 425? Bisher bei groben Überfliegen von Lehrbüchern habe ich dazu nichts gefunden :/.
Dua
31.8.2024, 17:24:59
Gesamtschuldner können nach Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses für sich nachteilig handeln, ohne dass es für den anderen einen Nachteil darstellt. Das ergibt sich direkt aus 425 I BGB, beispielhaft mit der VJ in Abs. 2. Z. B. kann einer gegenüber dem Gläubiger erklären, dass er auf die Einrede der Verjährung verzichtet, ohne dass es dem anderen das Recht nimmt, sich auf die Verjährung zu berufen. Das zeigt, dass es eine gewisse Unabhängigkeit der Schuldner voneinander gibt. Anders beim Verhältnis der oHG Schuld zur Gesellschafterhaftung. Wird bei einer oHG Schuld erklärt, dass auf die Einrede der VJ verzichtet wird, können sich die Gesellschafter nicht mehr auf die VJ berufen. Sie können sich nur auf die Berufen, die der oHG zustehen,
128 HGB. Das spiegelt die Akzessorietät wieder. Vllt ist das ja so verständlich :'D
Rechthaber
29.7.2024, 12:44:52
Wieso kann man nicht die Wertungen des Hypothekenrechts heranziehen aus 1164 BGB, wo der persönliche Schuldner bei Regressanspruch die zu sichernde Forderung erwirbt. Dieser Paragraph spiegelt doch die Wertung wieder, dass die Forderung dann nicht untergehen soll und die damit verbundenen Sicherungsrechte, wenn der Sicherungsgeber letztverantwortlich ist für die Forderung ( Hier die OHG wegen 716 ) ? Durch die akzessorische Haftung des Gesellschafters besteht zumindest eine vergleichbare Interessenlage wie ein persönlicher Schuldner, wie es der 1164 BGB erfordert.