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Haftung der OHG-Gesellschafter (Sozialverbindlichkeiten iSv § 126 S. 1 HGB, Subsidiarität)
Haftung der OHG-Gesellschafter (Sozialverbindlichkeiten iSv § 126 S. 1 HGB, Subsidiarität)
4. Juli 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Gesellschafterin G2 hat der Pleitefuchs-OHG ein Darlehen in Höhe von €10.000 gewährt, als die OHG in finanziellen Schwierigkeiten war. Bei Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs verlangt G2 von ihrer Mitgesellschafterin G1 persönlich die Rückzahlung des Kredits.
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Einordnung des Falls
Haftung der OHG-Gesellschafter (Sozialverbindlichkeiten iSv § 126 S. 1 HGB, Subsidiarität)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich haften OHG-Gesellschafter akzessorisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Ja!
2. Sozialverbindlichkeiten von Gesellschaftern fallen nicht unter § 126 S. 1 HGB.
Genau, so ist das!
3. Die Forderung der G2 ist eine Sozialverbindlichkeit.
Nein, das trifft nicht zu!
4. G2 muss grundsätzlich die Gesellschaft in Anspruch nehmen, bevor sie sich an G1 wendet.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
25.7.2023, 19:54:52
Bezüglich der Subsidiarität gilt dies aber nur in den Fällen, in denen der Gesellschafter eine Drittgläubigerforderung hat oder?

Lord Denning
25.6.2024, 11:55:50
Wie kann der Gesellschafter von der Gesellschaft Freistellung verlangen? Gibt es da einen
Freistellungsanspruch? Vielen Dank schonmal im Voraus ;)

Sebastian Schmitt
15.4.2025, 14:31:35
Hallo @[Lord Denning](222886), in der unserem Urteil zugrunde liegenden Entscheidung bezieht sich der BGH (neben dem
Aufwendungsersatzaus § 110 I HGB aF, jetzt §§ 105 III HGB iVm 716 I BGB) in der Tat auf einen ungeschriebenen gesellschaftsrechtlichen
Freistellungsanspruch(BGH NZG 2013, 1334, 1337, Rn 34 mwN). Von Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl 2012, § 1
28 HGBRn 26 wurde dieser Anspruch damals analog § 257 BGB hergeleitet, andere nannten § 257 BGB direkt oder gar keinen expliziten Normbezug. Inhaltlich dürfte sich an diesem
Freistellungsanspruchauch durch das MoPeG kaum etwas geändert haben, ihn gibt es also grds auch heute noch. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Mandy
2.6.2025, 09:39:23
@[Sebastian Schmitt](263562) könnte man dann mit § 105 III HGB iVm § 7
16 IIBGB argumentieren, der dem Gesellschafter einen Vorschuss für Aufwendungen gewährt. Denn wenn er Vorschuss verlangen kann, könnte er dann ja auch direkt die Freistellung verlangen? Bzw. Ist dann überhaupt eine Freistellung erforderlich? LG
Fuchsfrauchen
7.8.2024, 22:18:18
Kann G2 von G1 die ganze Summe verlangen?

G0d0fMischief
8.1.2025, 16:56:10
@[Fuchsfrauchen](89264) ich würde sagen nein. Gem. §
126 HGBhaften die Gesellschafter untereinander als
Gesamtschuldner, sodass diese gem. § 426 I 1 BGB soweit nichts anderes vereinbart ist zu gleichen Teilen verpflichtet sind. Dies erscheint auch interessengerecht, da von dem Darlehen sowohl G1 als auch G2 profitieren und es daher unbillig wäre, wenn nur ein Gesellschafter letztverantwortlich haftet. Beide Gesellschafter können dann aber von der OHG die von ihnen geleistete Summe zurückverlangen, vgl. § 105 III HGB i.V.m. § 716 I HGB.

Sebastian Schmitt
15.4.2025, 14:46:36
Hallo @[Fuchsfrauchen](89264), die Antwort von @[G0d0fMischief](217996) geht schon genau in die richtige Richtung. Der BGH schließt sich in der unserem Fall zugrunde liegenden Entscheidung (BGH NZG 2013, 1334) einer älteren Rspr des RG an. Danach ist der Anspruch des die Rückzahlung fordernden Gesellschafters um den Anteil seiner eigenen Mithaftung zu kürzen, denn "[a]nderenfalls erhalte der Gesellschafter-Gläubiger etwas, das er unter Umständen
zurückgewährenmüsse und was damit die
dolo agit-Einrede begründe" (1337, Rn 33). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
2.6.2025, 15:42:41
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