Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Offene Handelsgesellschaft
Haftung der OHG-Gesellschafter (Sozialverbindlichkeiten iSv § 126 S. 1 HGB, Subsidiarität)
Haftung der OHG-Gesellschafter (Sozialverbindlichkeiten iSv § 126 S. 1 HGB, Subsidiarität)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G2 hat der Pleitefuchs-OHG ein Darlehen in Höhe von €10.000 gewährt, als die OHG in finanziellen Schwierigkeiten war. Bei Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs verlangt G2 von der G1 persönlich die Rückzahlung des Kredits.
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Einordnung des Falls
Haftung der OHG-Gesellschafter (Sozialverbindlichkeiten iSv § 126 S. 1 HGB, Subsidiarität)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich haften OHG-Gesellschafter akzessorisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sozialverbindlichkeiten von Gesellschaftern fallen nicht unter § 126 S. 1 HGB.
Genau, so ist das!
3. Die Forderung der G2 ist eine Sozialverbindlichkeit.
Nein, das trifft nicht zu!
4. G2 muss grundsätzlich die Gesellschaft in Anspruch nehmen, bevor sie sich an G1 wendet.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
25.7.2023, 19:54:52
Bezüglich der Subsidiarität gilt dies aber nur in den Fällen, in denen der Gesellschafter eine Drittgläubigerforderung hat oder?
Lord Denning
25.6.2024, 11:55:50
Wie kann der Gesellschafter von der Gesellschaft Freistellung verlangen? Gibt es da einen Freistellungsanspruch? Vielen Dank schonmal im Voraus ;)
Fuchsfrauchen
7.8.2024, 22:18:18
Kann G2 von G1 die ganze Summe verlangen?