Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Abwandlung 2: kein klassischer Eingriff durch Exekutive => moderner Eingriffsbegriff
Abwandlung 2: kein klassischer Eingriff durch Exekutive => moderner Eingriffsbegriff
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Stadt S betreibt eine Kläranlage in unmittelbarer Nähe zum Grundstück von Nachbar N. N kann wegen der erheblichen Lärm- und Geruchsimmissionen seinen Garten nur mit eingeschränktem Genuss nutzen. N fragt sich, ob S durch den Betrieb der Kläranlage in seine Grundrechte eingreift.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 2: kein klassischer Eingriff durch Exekutive => moderner Eingriffsbegriff
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Stellt der vom Betrieb der Kläranlage ausgehende Lärm und Gestank einen Eingriff i.S.d. klassischen Eingriffsbegriffs in Ns allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Können auch hoheitliche Maßnahmen, die lediglich faktische und mittelbare Auswirkungen auf grundrechtliche Gewährleistungen haben, einen Grundrechtseingriff darstellen?
Ja!
3. Wegen der Unüberschaubarkeit der denkbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen nach dem modernen Eingriffsbegriff, sind nur solche erfasst, die dem Staat zurechenbar sind.
Genau, so ist das!
4. Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt durch den vom Betrieb der Kläranlage ausgehenden Lärm und Gestank ein Eingriff in Ns allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vor.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
23.7.2023, 23:51:45
Worin liegt jetzt genau der Unterschied vom klassischen und modernen
Eingriffsbegriff? Bedarf es bei dem modernen Eingriff dann eine gewisse Intensität der GR Beschränkung ?
Lukas_Mengestu
25.7.2023, 19:14:07
Hallo tomvali, der
klassische Eingriffsbegriffist restriktiv und setzt (1) finales, (2) unmittelbar hoheitliches Handeln mit, (3) Rechtswirkung nach außen und Durchsetzbarkeit mit (4) Zwang (=imperativ) voraus (Furz). Jedes einzelne Merkmal wird durch den modernen
Eingriffsbegriffaufgeweicht, sodass auch unbeabsichtigtes, mittelbares, tatsächliches oder Handeln ohne Befehl und Zwang darunter fällt. Aufgrund dieser weiten Ausdehnung wird einschränkend verlangt, dass es zumindest eine Belastung von einiger Intensität vorliegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team