Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Abwandlung 1: kein klassischer Eingriff durch Exekutive (Bagatelleingriffe)
Abwandlung 1: kein klassischer Eingriff durch Exekutive (Bagatelleingriffe)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizistin P macht ihren üblichen Streifengang über den Münchner Marienplatz. Tourist T fühlt sich von dieser - wie er meint - „permanenten Polizeiüberwachung“ belästigt und findet, in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht werde eingegriffen.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 1: kein klassischer Eingriff durch Exekutive (Bagatelleingriffe)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt in Ps üblichem Streifengang ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei geringfügigen Eingriffen (Bagatelleingriffen) liegt kein Eingriff im verfassungsrechtlichen Sinne vor.
Genau, so ist das!
3. Der Streifengang des P stellt lediglich einen Bagatelleingriff dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominic
17.8.2023, 17:05:41
Statt mit dem Begriff Bagatelleingriff würde ich hier eher stringent unter die Definitionsmerkmale der Eingriffsbegriffe subsumieren. Der klassische Eingriff verlangt eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches. Der moderne verlangt immerhin, dass das staatliche Handeln ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht. Hier drin würde ich dann erst eine Erheblichkeitsschwelle ansprechen. Eine Beeinträchtigung erfasst eben nicht bereits jedes "Unwohlsein".