Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Abwandlung 1: kein klassischer Eingriff durch Exekutive (Bagatelleingriffe)

Abwandlung 1: kein klassischer Eingriff durch Exekutive (Bagatelleingriffe)

3. April 2025

7 Kommentare

4,8(19.327 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizistin P macht ihren üblichen Streifengang über den Münchner Marienplatz. Tourist T fühlt sich von dieser - wie er meint - „permanenten Polizeiüberwachung“ belästigt und findet, in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht werde eingegriffen.

Diesen Fall lösen 85,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Abwandlung 1: kein klassischer Eingriff durch Exekutive (Bagatelleingriffe)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt in Ps üblichem Streifengang ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Nein!

Unter dem klassischen Eingriffsbegriff versteht man jede Beeinträchtigung, die final und unmittelbar durch einen staatlichen Rechtsakt mit Befehl und Zwang zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. P beabsichtigt nicht, die grundrechtlichen Freiheit des T zu verkürzen (fehlende Finalität). Insbesondere wohnt der bloßen Präsenz der Polizei kein Befehls- oder Zwangscharakter inne. Es handelt sich auch nicht um einen Rechtsakt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Bei geringfügigen Eingriffen (Bagatelleingriffen) liegt kein Eingriff im verfassungsrechtlichen Sinne vor.

Genau, so ist das!

Bei nicht rechtlich wirkenden Maßnahmen des Staates ist eine Wertung vorzunehmen, inwiefern die (geringe) Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Relevanter Gesichtspunkt ist hierbei insbesondere die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und, ob diese dem Staat zurechenbar ist. Bei nur marginalen Eingriffen liegt kein Eingriff im verfassungsrechtlichen Sinn vor. Auch ist ein Eingriff zu verneinen, wenn das staatliche Handeln für die Grundrechtsbeeinträchtigung nicht kausal ist. Bagatelleingriffe sind in Klausuren eher selten, weil danach die Prüfung eigentlich beendet ist. Deshalb ist bei der Annahme eines Bagatelleingriffs Zurückhaltung geboten.

3. Der Streifengang des P stellt lediglich einen Bagatelleingriff dar.

Ja, in der Tat!

Ein Bagatelleingriff liegt vor, wenn die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird, weil das staatliche Verhalten, kaum bis keinerlei Auswirkungen auf die grundrechtlichen Freiheiten ausübt. Die bloße Anwesenheit der P, ohne dass diese gegen T Maßnahme erlässt, berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des T nur in sehr geringem Maße. Deshalb ist die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Für Folgemaßnahmen (bspw. eine polizeiliche Identitätskontrolle) wird die Erheblichkeitsschwelle überschritten und ein Eingriff liegt vor. In Klausuren kann es vorkommen, dass eine Maßnahme einen Eingriff nach dem klassischen Begriff darstellt, eine Maßnahmen einen Eingriff nach dem modernen Eingriffsbegriff beinhaltet und eine weitere Maßnahme unterhalb der Bagatellschwelle liegt. Entscheidend ist, dass Du die Maßnahmen unterscheidest und separat prüfst.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DO

Dominic

17.8.2023, 17:05:41

Statt mit dem Begriff Bagatell

eingriff

würde ich hier eher stringent unter die Definitionsmerkmale der

Eingriffsbegriff

e subsumieren. Der klassische

Eingriff

verlangt eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches. Der moderne verlangt immerhin, dass das staatliche Handeln ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht. Hier drin würde ich dann erst eine Erheblichkeitsschwelle ansprechen. Eine Beeinträchtigung erfasst eben nicht bereits jedes "Unwohlsein".

SM2206

SM2206

5.2.2025, 21:11:24

Würde ich auch so machen. Andernfalls würde man zu dem seltsam anmutenden Ergebnis gelangen, dass man einen

Eingriff

mit dem Argument verneint, dass ein bagatellarischer

Eingriff

(!) vorliege.

JO

Johanna

25.3.2025, 08:30:10

Mir ist nicht ganz klar, warum hier ein Bagatell

eingriff

bejaht wird? Die P läuft über einen Platz auf dem sich auch der T befindet, mehr passiert ja nicht. Inwiefern wird auch nur annähernd in Grundrechte des T eingegriffen?

LELEE

Leo Lee

27.3.2025, 09:27:40

Hallo Johanna, vielen Dank für deine Frage! Magst du uns vielleicht erklären, was du genau mit deiner Frage meinst? Denn der Bagatell

eingriff

liegt gerade vor, weshalb eine Beeinträchtigung des Grundrechts NICHT vorliegt (der Streifengang alleine reicht dafür nicht), weshalb sich die Lösung letztlich auch mit deiner Einschätzung deckt. Falls du was anderes gemeint haben solltest, freuen wir uns auf eine Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JO

Johanna

27.3.2025, 09:37:19

Hallo Leo, danke für die schnelle Antwort. Das eine GR-Beeinträchtigung nicht vorliegt ist mir klar, warum aber ein Bagatell

eingriff

bejaht wird, verstehe ich nicht. Aus meiner Sicht liegt überhaupt kein

Eingriff

in irgendeiner Form vor. Ist jedes „sich gestört fühlen“ ein Bagatell

eingriff

? Wenn P sich in irgendeiner Weise direkt an T gewendet hätte, könnte ich das eher nachvollziehen, aber im Fallbeispiel geht es T ja um die bloße Anwesenheit von P…


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

„Zwergenweitwurf“

Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde versagt die Erlaubnis nach § 33 a Abs. 1 GewO. Die Veranstaltung verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen