Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Abwandlung 1: kein klassischer Eingriff durch Exekutive (Bagatelleingriffe)
Abwandlung 1: kein klassischer Eingriff durch Exekutive (Bagatelleingriffe)
3. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (19.327 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizistin P macht ihren üblichen Streifengang über den Münchner Marienplatz. Tourist T fühlt sich von dieser - wie er meint - „permanenten Polizeiüberwachung“ belästigt und findet, in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht werde eingegriffen.
Diesen Fall lösen 85,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung 1: kein klassischer Eingriff durch Exekutive (Bagatelleingriffe)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt in Ps üblichem Streifengang ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei geringfügigen Eingriffen (Bagatelleingriffen) liegt kein Eingriff im verfassungsrechtlichen Sinne vor.
Genau, so ist das!
3. Der Streifengang des P stellt lediglich einen Bagatelleingriff dar.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominic
17.8.2023, 17:05:41
Statt mit dem Begriff Bagatell
eingriffwürde ich hier eher stringent unter die Definitionsmerkmale der
Eingriffsbegriffe subsumieren. Der klassische
Eingriffverlangt eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches. Der moderne verlangt immerhin, dass das staatliche Handeln ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht. Hier drin würde ich dann erst eine Erheblichkeitsschwelle ansprechen. Eine Beeinträchtigung erfasst eben nicht bereits jedes "Unwohlsein".
Johanna
25.3.2025, 08:30:10
Mir ist nicht ganz klar, warum hier ein Bagatell
eingriffbejaht wird? Die P läuft über einen Platz auf dem sich auch der T befindet, mehr passiert ja nicht. Inwiefern wird auch nur annähernd in Grundrechte des T eingegriffen?
Leo Lee
27.3.2025, 09:27:40
Hallo Johanna, vielen Dank für deine Frage! Magst du uns vielleicht erklären, was du genau mit deiner Frage meinst? Denn der Bagatell
eingriffliegt gerade vor, weshalb eine Beeinträchtigung des Grundrechts NICHT vorliegt (der Streifengang alleine reicht dafür nicht), weshalb sich die Lösung letztlich auch mit deiner Einschätzung deckt. Falls du was anderes gemeint haben solltest, freuen wir uns auf eine Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Johanna
27.3.2025, 09:37:19
Hallo Leo, danke für die schnelle Antwort. Das eine GR-Beeinträchtigung nicht vorliegt ist mir klar, warum aber ein Bagatell
eingriffbejaht wird, verstehe ich nicht. Aus meiner Sicht liegt überhaupt kein
Eingriffin irgendeiner Form vor. Ist jedes „sich gestört fühlen“ ein Bagatell
eingriff? Wenn P sich in irgendeiner Weise direkt an T gewendet hätte, könnte ich das eher nachvollziehen, aber im Fallbeispiel geht es T ja um die bloße Anwesenheit von P…