Täter hat Opfer schon vorher in seiner Gewalt

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sperrt ihren Ehemann O im Keller ein. Fünf Tage später verbringt sie den stark eingetrübten O, den sie nunmehr schon seit Tagen vollständig in ihrer Gewalt hat, an einen abgelegenen Ort, um ihn sodann in seiner Sorge um sein Wohl zum Überschreiben des Sparbuchs zu veranlassen.

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Einordnung des Falls

Täter hat Opfer schon vorher in seiner Gewalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O an einen entlegenen Ort bringt, hat sie diesen entführt (§ 239a StGB), obwohl sie ihn schon davor in ihrer Gewalt hatte.

Nein!

Entführen bezeichnet das Verbringen eines Menschen an einen anderen Aufenthaltsort mit der Wirkung, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist. T verbringt O zwar von seinem vorigen Aufenthaltsort an einen abgelegenen Ort. Allerdings befindet dieser sich schon davor vollständig in ihrer Gewalt. Wenn der Täter das Opfer bereits zuvor in seiner Gewalt hatte, liegt kein Entführen im Sinne dieser Vorschrift vor.
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