Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Täter hat Opfer schon vorher in seiner Gewalt
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Täter hat Opfer schon vorher in seiner Gewalt
4. April 2026
14 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sperrt ihren Ehemann O im Keller ein. Fünf Tage später verbringt sie den stark eingetrübten O, den sie nunmehr schon seit Tagen vollständig in ihrer Gewalt hat, an einen abgelegenen Ort, um ihn sodann in seiner Sorge um sein Wohl zum Überschreiben des Sparbuchs zu veranlassen.
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