Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Täter hat Opfer schon vorher in seiner Gewalt
Täter hat Opfer schon vorher in seiner Gewalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sperrt ihren Ehemann O im Keller ein. Fünf Tage später verbringt sie den stark eingetrübten O, den sie nunmehr schon seit Tagen vollständig in ihrer Gewalt hat, an einen abgelegenen Ort, um ihn sodann in seiner Sorge um sein Wohl zum Überschreiben des Sparbuchs zu veranlassen.
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Einordnung des Falls
Täter hat Opfer schon vorher in seiner Gewalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O an einen entlegenen Ort bringt, hat sie diesen entführt (§ 239a StGB), obwohl sie ihn schon davor in ihrer Gewalt hatte.
Nein!
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