Täter hat Opfer schon vorher in seiner Gewalt

14. Februar 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sperrt ihren Ehemann O im Keller ein. Fünf Tage später verbringt sie den stark eingetrübten O, den sie nunmehr schon seit Tagen vollständig in ihrer Gewalt hat, an einen abgelegenen Ort, um ihn sodann in seiner Sorge um sein Wohl zum Überschreiben des Sparbuchs zu veranlassen.

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Einordnung des Falls

Täter hat Opfer schon vorher in seiner Gewalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O an einen entlegenen Ort bringt, hat sie diesen entführt (§ 239a StGB), obwohl sie ihn schon davor in ihrer Gewalt hatte.

Nein!

Entführen bezeichnet das Verbringen eines Menschen an einen anderen Aufenthaltsort mit der Wirkung, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist. T verbringt O zwar von seinem vorigen Aufenthaltsort an einen abgelegenen Ort. Allerdings befindet dieser sich schon davor vollständig in ihrer Gewalt. Wenn der Täter das Opfer bereits zuvor in seiner Gewalt hatte, liegt kein Entführen im Sinne dieser Vorschrift vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸

Burumar🐸

19.6.2022, 14:23:48

Es ist dann aber eine

Bem

ächtigung und 239a ist trotzdem einschlägig, oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.6.2022, 10:26:37

Hallo Burumar, in der Tat liegt hier bereits in dem Einsperren in den Keller ein "Sich-

Bem

ächtigen" iSd § 239a StGB, welches zur Strafbarkeit führen würde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

OBJE

objektivezurechnung

15.11.2023, 14:49:16

Hallo Lukas, das Einsperren in den Keller führt aber noch nicht zur Strafbarkeit, weil T hier noch nicht unmittelbar zur Erpressung angesetzt hat, oder?

OBJE

objektivezurechnung

15.11.2023, 14:50:47

bzw. weil T während des Einsperrens noch keinen

Vorsatz

bezüglich der Erpressung hatte

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.11.2023, 16:05:58

Hallo objektivezurechnung, hier muss man ein wenig differenzieren. Bereits das Einsperren in den Keller stellt eine vollendete Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) dar. Bezüglich des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) fehlt es zum Zeitpunkt des Einsperrens in der Tat an einer Ausnutzung der geschaffenen Lage für eine Erpessung, sodass der objektive

Tatbestand

diesbezüglich noch nicht vollendet ist. Einen

unmittelbares Ansetzen

(Versuch) kann man hier aber durchaus bereits annehmen, da hier durch die Teilverwirklichung des

Tatbestand

es durchaus die Schwelle zum Jetzt-geht's los überschritten wurden und es auch keiner wesentlichen Zwischenschritte mehr für die TB-Verwirklichung bedurfte. Allerdings bräuchte es hier im SV noch mehr Informationen zur subjektiven Seite zum Zeitpunkt des Einsperrens. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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