Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Täter hat Opfer schon vorher in seiner Gewalt
Täter hat Opfer schon vorher in seiner Gewalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sperrt ihren Ehemann O im Keller ein. Fünf Tage später verbringt sie den stark eingetrübten O, den sie nunmehr schon seit Tagen vollständig in ihrer Gewalt hat, an einen abgelegenen Ort, um ihn sodann in seiner Sorge um sein Wohl zum Überschreiben des Sparbuchs zu veranlassen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Täter hat Opfer schon vorher in seiner Gewalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O an einen entlegenen Ort bringt, hat sie diesen entführt (§ 239a StGB), obwohl sie ihn schon davor in ihrer Gewalt hatte.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
19.6.2022, 14:23:48
Es ist dann aber eine Bemächtigung und 239a ist trotzdem einschlägig, oder?
Lukas_Mengestu
20.6.2022, 10:26:37
Hallo Burumar, in der Tat liegt hier bereits in dem Einsperren in den Keller ein "Sich-Bemächtigen" iSd § 239a StGB, welches zur Strafbarkeit führen würde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
objektivezurechnung
15.11.2023, 14:49:16
Hallo Lukas, das Einsperren in den Keller führt aber noch nicht zur Strafbarkeit, weil T hier noch nicht unmittelbar zur Erpressung angesetzt hat, oder?
objektivezurechnung
15.11.2023, 14:50:47
bzw. weil T während des Einsperrens noch keinen Vorsatz bezüglich der Erpressung hatte
Lukas_Mengestu
15.11.2023, 16:05:58
Hallo objektivezurechnung, hier muss man ein wenig differenzieren. Bereits das Einsperren in den Keller stellt eine vollendete
Freiheitsberaubung(§ 239 Abs. 1 StGB) dar. Bezüglich des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) fehlt es zum Zeitpunkt des Einsperrens in der Tat an einer Ausnutzung der geschaffenen Lage für eine Erpessung, sodass der objektive Tatbestand diesbezüglich noch nicht vollendet ist. Einen
unmittelbares Ansetzen(Versuch) kann man hier aber durchaus bereits annehmen, da hier durch die Teilverwirklichung des Tatbestandes durchaus die Schwelle zum Jetzt-geht's los überschritten wurden und es auch keiner wesentlichen Zwischenschritte mehr für die TB-Verwirklichung bedurfte. Allerdings bräuchte es hier im SV noch mehr Informationen zur subjektiven Seite zum Zeitpunkt des Einsperrens. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team