+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T verbringt O gegen ihren Willen in eine abgelegene Hütte, um diese sodann dazu zu bringen, ihm 5.000 € per Sofortüberweisung zu schicken. O befürchtet körperliche Gewaltanwendung vonseiten des T, sollte sie seiner Aufforderung nicht nachkommen und überweist das Geld.
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Einordnung des Falls
Sorge um das Wohl des Opfers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O gegen ihren Willen in die Waldhütte bringt, hat er diese entführt.
Ja, in der Tat!
Entführen bezeichnet das Verbringen eines Menschen an einen anderen Aufenthaltsort mit der Wirkung, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist.
T verbringt die O von ihrem vorigen Aufenthaltsort in eine Waldhütte, wo diese T´s Einfluss ungehemmt ausgesetzt ist.
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2. T hat die O entführt, um die Sorge der O um ihr Wohl zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen.
Ja!
Die Vorschrift verlangt neben dem sog. Ermächtigungstatbestand auch einen Ausnutzungstatbestand. Damit soll ein Zusammenhang zwischen dem Ermächtigungstatbestand und der angestrebten Opferhandlung bestehen. Die Sorge um das Wohl setzt dabei die Befürchtung voraus, das Opfer könne bei Fortbestehen der vom Täter geschaffenen Lage körperliche oder seelische Schäden erleiden.Hier befürchtet die O gerade, dass T dieser körperliche Schäden zufügt, sollte sie seiner Aufforderung nicht nachkommen.Die Vorschrift schützt die persönliche Freiheit sowie die Unversehrtheit des Opfers sowie daneben die persönliche Freiheit des Dritten, dessen Sorge gerade ausgenutzt werden soll. Das geschützte Rechtsgut des § 239a sind somit das Vermögen und die Willensentschließungsfreiheit des zu Erpressenden als auch die Freiheit und die physisch-psychische Integrität des Entführten.
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