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Grundlagenfall: Begriff der Dienstleistung
Sachverhalt
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Fall: Abgrenzung Arbeitnehmerfreizügigkeit
E beschäftigt in Brüssel marokkanische Staatsangehörige, welche in Belgien eine Arbeitserlaubnis besitzen und dort bezahlt werden. Für einen Monat führen sie Arbeiten in Paris durch. Französische Behörden stellen fest, dass sie keine Arbeitserlaubnis in Frankreich besitzen. E erhält ein Bußgeld.
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Warenverkehrsfreiheit („Schindler")
N versendet aus Amsterdam Werbeflyer für eine in Deutschland stattfindende Lotterie nach London. Britische Behörden beschlagnahmen das Material, da keine Werbematerialen für Lotterien in das Vereinigte Königreich eingeführt werden dürfen.