Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Warenverkehrsfreiheit („Schindler")
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Warenverkehrsfreiheit („Schindler")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
N versendet aus Amsterdam Werbeflyer für eine in Deutschland stattfindende Lotterie nach London. Britische Behörden beschlagnahmen das Material, da keine Werbematerialen für Lotterien in das Vereinigte Königreich eingeführt werden dürfen.
Diesen Fall lösen 83,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Warenverkehrsfreiheit („Schindler")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Dienstleistungsfreiheit ist auch anwendbar, wenn der Anwendungsbereich einer anderen Grundfreiheit eröffnet ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend könnte allerdings auch der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit eröffnet sein.
Ja, in der Tat!
3. Die Warenverkehrsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit lassen sich über das Kriterium der Körperlichkeit abgrenzen.
Ja!
4. Der Lotteriebetrieb hat keinen entgeltlichen Charakter, da sie in vielen Mitgliedstaaten stark reguliert sind und daher nicht zum Wirtschaftsleben gehören.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Lotteriebetrieb hat keinen entgeltlichen Charakter, da die Lotteriegewinne zufällig sind.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Der Lotteriebetrieb kann jedoch aufgrund seines Unterhaltungscharakters nicht als entgeltliche Leistung eingeordnet werden.
Nein!
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