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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Warenverkehrsfreiheit („Schindler")
Sachverhalt
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Fall: Abgrenzung Arbeitnehmerfreizügigkeit
E beschäftigt in Brüssel marokkanische Staatsangehörige, welche in Belgien eine Arbeitserlaubnis besitzen und dort bezahlt werden. Für einen Monat führen sie Arbeiten in Paris durch. Französische Behörden stellen fest, dass sie keine Arbeitserlaubnis in Frankreich besitzen. E erhält ein Bußgeld.
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Niederlassungsfreiheit („Schnitzer")
S beauftragt das in Portugal niedergelassene Unternehmen P mit der Ausführung von Verputzarbeiten in Deutschland für die Dauer von vier Monaten. P ist nicht in die deutsche Handwerksrolle eingetragen. Gegen S wird daher wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG ein Bußgeld verhängt.