Klausurklassiker: unmittelbares Ansetzen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B haben es auf die Wertsachen im Haus des E abgesehen. Sie klettern über ein niedriges Gartentor und machen sich am Terrassenfenster zu schaffen. E wacht von den Geräuschen auf. A und B flüchten.
Einordnung des Falls
Der BGH beschäftigt sich in dieser Entscheidung mit dem klassischen Problem des Versuchsbeginns beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Bei Qualifikationen sei auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes abzustellen. Wenn das Ansetzen zum Grundtatbestand (Wegnahme) dem Ansetzen zur Qualifikation (Einbrechen) nachfolgt, beginnt der Versuch erst mit dem Ansetzen zum Grundtatbestand. Erfolgt das Ansetzen zum Grundtatbestand vor dem Ansetzen zum Qualifikationstatbestand, ist das Versuchsstadium erst mit dem späteren Ansetzen zum Qualifikationstatbestand erreicht.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wären A und B strafbar wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB), wenn sie ihren Tatplan verwirklicht hätten?
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Ja, in der Tat!
2. Hängt die Strafbarkeit des A und B wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1, 2 StGB davon ab, ob A und B zur Tat unmittelbar angesetzt haben (§ 22 StGB)?
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Ja!
3. Beginnt bei Qualifikationen das Versuchsstadium bereits, wenn der Täter zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands ansetzt?
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Haben A und B das Versuchsstadium noch nicht erreicht, weil sie noch nicht zur Wegnahme der Wertsachen angesetzt haben?
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Ja, in der Tat!
Fundstellen
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs.1 StGB)?
- Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Tatentschluss
- Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Zueignungsabsicht
- Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
- Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
- Tatentschluss
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)
- Kein Fehlschlag
- Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung
- Freiwilligkeit