Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Errichtung eines Hauses als nützliche Verwendung?
Errichtung eines Hauses als nützliche Verwendung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erwirbt von E gutgläubig ein Grundstück und lässt nach der Auflassung ein Haus auf dem Grundstück errichten. Später stellt sich heraus, dass Kaufvertrag und Auflassung nichtig sind.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Errichtung eines Hauses als nützliche Verwendung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von E Ersatz der Kosten für den Hausbau verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 996 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bestand eine Vindikationslage als K das Haus baute?
Ja, in der Tat!
3. Es ist umstritten, ob bestandsverändernde Vermögensaufwendungen auch unter den Verwendungsbegriff der §§ 994 ff. BGB fallen.
Ja!
4. Für den weiten Verwendungsbegriff spricht der Eigentümerschutz.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Für den weiten Verwendungsbegriff spricht der Schutz des Besitzers.
Ja, in der Tat!
6. Nach beiden Ansichten handelt es sich bei Ks Hausbau um eine (nützliche) Verwendung.
Nein!
7. Da nach Auffassung der Rechtsprechung keine (nützliche) Verwendung vorliegt, billigt sie K zu zumindest nach §§ 951, 812 ff. BGB Wertersatz für das erbaute Haus verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
20.7.2023, 16:07:17
wieso soll hier nach der Rspr die
Sperrwirkung des EBVeintreten? es geht ja nicht um SE oder
Nutzungsersatz, sondern um Wertersatz?
JonasRehder
24.7.2023, 18:21:46
Moin, die Rspr. geht davon aus, dass auch Verwendungsersatz im EBV eine Sperrwirkung zukommt. Dies wird begründet damit, dass die §§ 994, 996 insofern ein ausdifferenziertes System darstellen. Darüber hinaus entstünde ein Wertungswiderspruch, da iRd.
§ 818 III BGBeine uneingeschränkte Geltendmachung von Verwendungen möglich ist. Als letztes kann der Wortlaut des § 996 auch so verstanden werden („nur insoweit“)
Bioshock Energy
25.6.2024, 13:54:45
Ich frage mich auch wie die Rspr. auf die Sperrwirkung kommt. Die Sperrwirkung ist doch in § 993 I Hs. 2 geregelt und Betrifft Nutzungs- und Schadensersatzansprüche der Eigentümerin gegen die Besitzerin. Bei den §§ 994 ff. geht es um Ansprüche der Besitzerin gegenüber der Eigentümerin. Das die Sperrwirkung auch in den Fällen gilt kommt mir von der Rspr. sehr erfunden vor. Aber naja es ist ja nicht umsonst streitig, es lässt sich sicher beides Vertreten.
cann1311
15.8.2023, 17:38:39
Und welche Ansprüche hat der Erbauer des Hauses dann?
Lorenz
3.9.2023, 12:27:07
Meines Wissens nach keine.
CR7
27.1.2024, 21:13:06
Der BGH billigt in solchen Fällen - aufgrund der Ergebnisungerechtigkeit - teilweise Ansprüche aus § 242 BGB zu (BGHZ 41, 157 (164 ff.), zitiert bei Becker/Haarer, Konkurrenzprobleme des EBV, JA 2020 (12), S. 1305)
Vanilla Latte
18.6.2024, 03:14:18
Also 243 also AGL oder wo?
Vanilla Latte
18.6.2024, 03:14:36
242 BGB
FW
30.10.2024, 16:52:29
Und er hat ja auch zumindest ein Wegnahmerecht nach § 9
97 BGBCitiesOfJudah
13.10.2023, 10:17:59
In der Frage nach der
Vindikationslageist ein Fehler: Dort wird gefragt, ob eine
Vindikationslagebestand, als E das Haus baute, es müsste aber K sein, die das Haus gebaut hat.
Nora Mommsen
13.10.2023, 11:03:50
Danke dir CitiesOfJudah, das haben wir geändert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team