Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Errichtung eines Hauses als nützliche Verwendung?
Errichtung eines Hauses als nützliche Verwendung?
6. April 2025
22 Kommentare
4,8 ★ (32.759 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erwirbt von E gutgläubig ein Grundstück und lässt nach der Auflassung ein Haus auf dem Grundstück errichten. Später stellt sich heraus, dass Kaufvertrag und Auflassung nichtig sind.
Diesen Fall lösen 78,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Errichtung eines Hauses als nützliche Verwendung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von E Ersatz der Kosten für den Hausbau verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 996 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bestand eine Vindikationslage als K das Haus baute?
Ja, in der Tat!
3. Es ist umstritten, ob bestandsverändernde Vermögensaufwendungen auch unter den Verwendungsbegriff der §§ 994 ff. BGB fallen.
Ja!
4. Für den weiten Verwendungsbegriff spricht der Eigentümerschutz.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Für den weiten Verwendungsbegriff spricht der Schutz des Besitzers.
Ja, in der Tat!
6. Nach beiden Ansichten handelt es sich bei Ks Hausbau um eine (nützliche) Verwendung.
Nein!
7. Da nach Auffassung der Rechtsprechung keine (nützliche) Verwendung vorliegt, billigt sie K zu zumindest nach §§ 951, 812 ff. BGB Wertersatz für das erbaute Haus verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
20.7.2023, 16:07:17
wieso soll hier nach der Rspr die
Sperrwirkung des EBVeintreten? es geht ja nicht um SE oder Nutzungsersatz, sondern um
Wertersatz?
JonasRehder
24.7.2023, 18:21:46
Moin, die Rspr. geht davon aus, dass auch
Verwendungsersatzim EBV eine
Sperrwirkungzukommt. Dies wird begründet damit, dass die §§ 994, 996 insofern ein ausdifferenziertes System darstellen. Darüber hinaus entstünde ein Wertungswiderspruch, da iRd. §
818 III BGBeine uneingeschränkte Geltendmachung von Verwendungen möglich ist. Als letztes kann der Wortlaut des § 996 auch so verstanden werden („nur insoweit“)
Bioshock Energy
25.6.2024, 13:54:45
Ich frage mich auch wie die Rspr. auf die
Sperrwirkungkommt. Die
Sperrwirkungist doch in § 993 I Hs. 2 geregelt und Betrifft Nutzungs- und
Schadensersatzansprüche der Eigentümerin gegen die B
esitzerin. Bei den §§ 994 ff. geht es um Ansprüche der B
esitzerin gegenüber der Eigentümerin. Das die
Sperrwirkungauch in den Fällen gilt kommt mir von der Rspr. sehr erfunden vor. Aber naja es ist ja nicht umsonst streitig, es lässt sich sicher beides Vertreten.
cann1311
15.8.2023, 17:38:39
Und welche Ansprüche hat der Erbauer des Hauses dann?
Lorenz
3.9.2023, 12:27:07
Meines Wissens nach keine.

CR7
27.1.2024, 21:13:06
Der BGH billigt in solchen Fällen - aufgrund der Ergebnisungerechtigkeit - teilweise Ansprüche aus § 242 BGB zu (BGHZ 41, 157 (164 ff.), zitiert bei Becker/Haarer, Konkurrenzprobleme des EBV, JA 2020 (12), S. 1305)
Vanilla Latte
18.6.2024, 03:14:18
Also 243 also AGL oder wo?
Vanilla Latte
18.6.2024, 03:14:36
242 BGB

FW
30.10.2024, 16:52:29
Und er hat ja auch zumindest ein Wegnahmerecht nach § 9
97 BGBKind als Schaden
9.3.2025, 13:40:31
Ich finde, die Aufgabe sollte noch um die Wertungen des § 242 ergänzt werden. Kenne den Fall aus der Vorlesung auch nur so, dass dieses unbillige Ergebnis eigentlich immer noch korrigiert werden muss und nicht wie hier kommentarlos stehen bleibt.

CitiesOfJudah
13.10.2023, 10:17:59
In der Frage nach der
Vindikationslageist ein Fehler: Dort wird gefragt, ob eine
Vindikationslagebestand, als E das Haus baute, es müsste aber K sein, die das Haus gebaut hat.

Nora Mommsen
13.10.2023, 11:03:50
Danke dir CitiesOfJudah, das haben wir geändert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Haas_Karl305
1.2.2025, 12:54:48
Der BGH hat angedeutet (Januar 2025), dass er diese Auffassung aufgeben wird.
Niro95
3.3.2025, 08:39:27
Wie ist denn die Fundstelle?
Oskar
9.3.2025, 12:32:26
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-vzr15323-rangsdorfer-hausdrama-rechtsprechungsaenderung-ebv-entschaedigung
Schatzfund
19.3.2025, 18:12:27
Mit dem Urteil vom 14.03.2025 hat der BGH unter V ZR 153/23 seine 50. jährige Rechtssprechung abgelehnt und sich dem weiten Verwendungsbegriff angeschlossen. Argumentation in kurz: - Der Weite entspricht mehr dem Zweck der § 994ff. einen angemessenen Interessenausgleich zu finden Gegen den Engen spricht: -Das Wegnahmerecht nach § 997 ist in Form eines Abrisses wirtschaftlich Wertlos -Es resultieren massive Abgrenzungsschwierigkeiten -Eine Ungleichbehandlung von einem Abriss auf den ein Neubau folgt und einer Kernsanierung eines bestehenden Hauses ist nicht gerechtfertigt
Amelie7
20.3.2025, 12:20:18
Danke @[Schatzfund ](264997)!

Sebastian Schmitt
24.3.2025, 10:57:16
Hallo @[Haas_Karl305](281049), vielen Dank für Deinen guten Hinweis und @[Niro95](239383), @Oskar, @[Schatzfund ](264997) und @[Amelie7](262107) für die Ergänzungen. In der Tat scheint der V. Zivilsenat sich mit der von Schatzfund genannten Entscheidung nun endgültig vom engen Verwendungsbegriff verabschiedet zu haben. Wir werden unsere Aufgaben insoweit selbstverständlich anpassen, möchten das aber aus Gründen der Einheitlichkeit gerne "in einem Rutsch" erledigen und dabei sämtliche Aufgaben zum Verwendungsbegriff überprüfen. Intern haben wir diese Aufgabe hier schon einmal explizit auf die Liste gesetzt und bitten bis zur Überarbeitung noch um etwas Geduld. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Clara.annie
15.3.2025, 16:22:07
Der BGH hat sich diese Woche von dem engen Verwendungsbegriff abgelöst und hat im Einzelfall doch Ersatz der Hausbaukosten gewährt.

Sebastian Schmitt
24.3.2025, 10:51:44
Hallo @[Clara.annie](282611), vielen Dank für Deinen guten Hinweis. In der Tat scheint der V. Zivilsenat sich mit dieser Entscheidung nun endgültig vom engen Verwendungsbegriff verabschiedet zu haben. Wir werden unsere Aufgaben insoweit selbstverständlich anpassen, möchten das aber aus Gründen der Einheitlichkeit gerne "in einem Rutsch" erledigen und dabei sämtliche Aufgaben zum Verwendungsbegriff überprüfen. Intern haben wir diese Aufgabe hier schon einmal explizit auf die Liste gesetzt und bitten bis zur Überarbeitung noch um etwas Geduld. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team