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Klassisches Klausurproblem

K erwirbt von E gutgläubig ein Grundstück und lässt nach der Auflassung ein Haus auf dem Grundstück errichten. Später stellt sich heraus, dass Kaufvertrag und Auflassung nichtig sind.

Einordnung des Falls

Errichtung eines Hauses als nützliche Verwendung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von E Ersatz der Kosten für den Hausbau verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 996 BGB vorliegen.

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen für einen Verwendungsersatzanspruch aus § 996 BGB sind (1) eine Vindikationslage, (2) Vornahme einer nützlichen Verwendung durch den Besitzer, (3) Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Besitzers und (4) die Werterhöhung der Sache durch die Verwendung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung.In einer Klausur würdest Du zunächst noch § 994 BGB prüfen, dort aber die Notwendigkeit des Hausbaus ablehnen.

2. Bestand eine Vindikationslage als K das Haus baute?

Ja, in der Tat!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. E war ursprünglich Eigentümer. Da die Auflassung nichtig war, hat er dieses auch nicht an K verloren. K war im Besitz des Grundstücks. Ein Besitzrecht ist nicht ersichtlich.

3. Es ist umstritten, ob bestandsverändernde Vermögensaufwendungen auch unter den Verwendungsbegriff der §§ 994 ff. BGB fallen.

Ja!

Die Rspr. verwendet einen engen Verwendungsbegriff, nach dem Verwendungen nur solche Vermögensaufwendungen sind, die die Sache wiederherstellen, erhalten oder verbessern. Der in der Literatur vertretene weite Verwendungsbegriff umfasst darüber hinaus auch bestandsverändernde Vermögensaufwendungen, die die Sache grundlegend verändern.

4. Für den weiten Verwendungsbegriff spricht der Eigentümerschutz.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bestandverändernde Vermögensaufwendungen können besonders hohe Beträge erreichen, die der Eigentümer dann ausgleichen müsste. Durch den engen Verwendungsbegriff soll der Eigentümer hiervor geschützt werden. Die Aufwendungen seien auf solche zu beschränken, für die ein wirtschaftliches Bedürfnis bestehe.

5. Für den weiten Verwendungsbegriff spricht der Schutz des Besitzers.

Ja, in der Tat!

Der Besitzer stünde weitestgehend schutzlos dar, während der Eigentümer von den Aufwendungen profitiere, ohne Ersatz leisten zu müssen. Außerdem sei unklar, ab welcher Schwelle eine Aufwendung zur Zustandsänderung führt, weshalb beim engen Verwendungsbegriff Abgrenzungsschwierigkeiten bestünden.

6. Nach beiden Ansichten handelt es sich bei Ks Hausbau um eine nützliche Verwendung.

Nein!

Nach dem in der Literatur vertretenen weiten Verwendungsbegriff stellt auch der Bau des Hauses eine Verwendung dar und fällt daher unter § 996 BGB. Nach der Rechtsprechung hingegen handelt es sich dabei um eine bestandsverändernde Aufwendung, weshalb die Voraussetzungen des § 996 BGB nicht erfüllt sind.Nur nach dem weiten Verwendungsbegriff hat K eine nützliche Verwendung getätigt.

7. Da nach Auffassung der Rechtsprechung keine nützliche Verwendung vorliegt, billigt sie K zu zumindest nach §§ 951, 812 ff. BGB Wertersatz für das erbaute Haus verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

>Die Rechtsprechung gewährt dem Besitzer in diesen Fällen überhaupt keinen Anspruch, sondern geht auch in diesem Fall davon aus, dass aufgrund der bestehenden Vindikationslage das EBV Sperrwirkung entfalte. Teile der Literatur folgen dem BGH zwar im Hinblick auf den engen Verwendungsbegriff. Sie stellen dann aber darauf ab, dass in Fällen, in denen keine Verwendung vorliegt auch keine Sperrwirkung eintritt. Insoweit seien die §§ 951, 812 ff. BGB anwendbar. Diese führt dazu, dass zumindest eine etwaige Bereicherung des Eigentümers an den Besitzer herauszugeben ist. Hier ist aber gerade nicht der Aufwand des Besitzers maßgeblich. Vielmehr kommt es dabei auf die Bereicherung des Eigentümers an, weshalb die Höhe des Anspruchs in der Regel geringer ausfällt, als bei Anwendung der §§ 994 ff. BGB.

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