Errichtung eines Hauses als nützliche Verwendung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erwirbt von E gutgläubig ein Grundstück und lässt nach der Auflassung ein Haus auf dem Grundstück errichten. Später stellt sich heraus, dass Kaufvertrag und Auflassung nichtig sind.
Einordnung des Falls
Errichtung eines Hauses als nützliche Verwendung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von E Ersatz der Kosten für den Hausbau verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 996 BGB vorliegen.
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Genau, so ist das!
2. Bestand eine Vindikationslage als K das Haus baute?
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Ja, in der Tat!
3. Es ist umstritten, ob bestandsverändernde Vermögensaufwendungen auch unter den Verwendungsbegriff der §§ 994 ff. BGB fallen.
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Ja!
4. Für den weiten Verwendungsbegriff spricht der Eigentümerschutz.
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Nein, das ist nicht der Fall!
5. Für den weiten Verwendungsbegriff spricht der Schutz des Besitzers.
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Ja, in der Tat!
6. Nach beiden Ansichten handelt es sich bei Ks Hausbau um eine nützliche Verwendung.
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Nein!
7. Da nach Auffassung der Rechtsprechung keine nützliche Verwendung vorliegt, billigt sie K zu zumindest nach §§ 951, 812 ff. BGB Wertersatz für das erbaute Haus verlangen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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StellaChiara
20.7.2023, 16:07:17
wieso soll hier nach der Rspr die Sperrwirkung des EBV eintreten? es geht ja nicht um SE oder Nutzungsersatz, sondern um Wertersatz?
JonasRehder
24.7.2023, 18:21:46
Moin, die Rspr. geht davon aus, dass auch Verwendungsersatz im EBV eine Sperrwirkung zukommt. Dies wird begründet damit, dass die §§ 994, 996 insofern ein ausdifferenziertes System darstellen. Darüber hinaus entstünde ein Wertungswiderspruch, da iRd. § 818 III BGB eine uneingeschränkte Geltendmachung von Verwendungen möglich ist. Als letztes kann der Wortlaut des § 996 auch so verstanden werden („nur insoweit“)
cann1311
15.8.2023, 17:38:39
Und welche Ansprüche hat der Erbauer des Hauses dann?
Lorenz
3.9.2023, 12:27:07
Meines Wissens nach keine.

CitiesOfJudah
13.10.2023, 10:17:59
In der Frage nach der Vindikationslage ist ein Fehler: Dort wird gefragt, ob eine Vindikationslage bestand, als E das Haus baute, es müsste aber K sein, die das Haus gebaut hat.

Nora Mommsen
13.10.2023, 11:03:50
Danke dir CitiesOfJudah, das haben wir geändert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team