Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB

7. November 2024

4,8(10.654 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

K kauft von dem unerkannt geisteskranken V gutgläubig ein Mountainbike. Nach einigen Tagen bricht eine der Speichen, die K reparieren lässt. Kurz darauf fordert der nun für V eingesetzte gesetzliche Betreuer B das Fahrrad heraus.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V steht ein Herausgabeanspruch gegen K zu.

Genau, so ist das!

Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. V war ursprünglich Eigentümer. Da er nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, ist die dingliche Einigung nichtig. Er hat das Eigentum daher nicht verloren. K ist im Besitz des Fahrrads. Mangels wirksamen Vertragsverhältnisses besteht auch kein Besitzrecht zugunsten der K. Als gesetzlicher Betreuer ist B nach den §§ 1814 ff. BGB berechtigt, den Anspruch des V geltend zu machen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. K hat gegen V einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Die Voraussetzungen für einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB sind (1) eine Vindikationslage, (2) Vornahme einer notwendigen Verwendung durch den Besitzer und (3) Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Besitzers. Bei der Reparatur handelt es sich um eine Verwendung. Da das Fahrrad mit einer kaputten Speiche nicht fahren kann, war diese auch notwendig. K wusste nichts von der Krankheit des V und hätte dies auch nicht wissen müssen. Sie war damit gutgläubig. Daher besteht ein Anspruch aus § 994 Abs. 1 BGB.

3. Ist der Verwendungsersatzanspruch der K fällig?

Nein!

Nach § 1001 S. 1 BGB ist der Anspruch auf Verwendungsersatz erst fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Dies ist vorliegend noch nicht geschehen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB setzt seinem Wortlaut nach die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs, also dem Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger, voraus. Wenn man streng nach dem Wortlaut geht, könnte das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB daher begrifflich erst nach der Herausgabe der Sache entstehen, was dann aber gerade nicht mehr möglich ist. Somit schiede § 273 BGB aus.

4. K muss daher das Fahrrad herausgeben, bevor sie den Ersatz ihrer Verwendungen erlangen kann.

Nein, das ist nicht der Fall!

Entgegen dem Wortlaut wird § 273 Abs. 2 BGB nach h.M. auch dann angewendet, wenn der Gegenanspruch automatisch mit Erbringung der Leistung fällig wird. K hat daher bereits ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB. Zudem besteht ein Zurückbehaltunsgrecht aus § 1000 S. 1 BGB. Diese Norm gibt dem Besitzer bei Bestehen eines Verwendungsersatzanspruches aus dem EBV ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Befriedigung durch den Eigentümer. Neben dem § 273 Abs. 2 BGB besteht für § 1000 S. 1 BGB streng genommen kein Anwendungsbereich mehr, wenn man mit der h.M. geht und § 273 Abs. 2 BGB auch dann anwendet, wenn der Verwendungsersatzanspruch noch nicht fällig ist
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REA🇺🇦

RealOmnimodo 🇺🇦

12.8.2022, 13:16:38

Also, es ist eine Pattsituation:

Eigentümer

hat § 985 aber der „Verwender“ kann ihm das ZBR § 1000 S. 1 entgegenhalten und der „Verwender“ hat seinerseits § 994 I gegen den

Eigentümer

. Der

Verwendungsersatzanspruch

ist aber gem. § 1001 S. 1 erst fällig, wenn der

Eigentümer

seine Sache wiedererlangt hat. Ich verstehe jetzt nicht, wie diese Fälligkeitseinrede überwunden wird und der Verwender seinen § 994 I durchsetzen kann ohne die Sache zurückzugeben? 😰

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.8.2022, 15:51:04

Hallo omnimodo facturus, danke für die Frage. §

273

Abs. 1 BGB setzt nach dem Wortlaut einen fälligen Anspruch auf Verwendungsersatz heraus. Dies liegt gem.

§ 1001 BGB

erst vor, wenn der

Eigentümer

die Sache zurückerhalten hat. Sinn und Zweck ist, dass der

Eigentümer

den Vorteil der Verwendungen ja auch erst nutzen kann, wenn er die Sache wieder in Besitz hat. § 1000 S. 1 BGB soll diese Lücke füllen. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts hat die Wirkungen von § 274: Verurteilung des Besitzers zur Herausgabe Zug um Zug gegen Verwendungsersatz, aber Vollstreckung des

Herausgabeanspruch

s ohne Verwendungsersatz auch bei Annahmeverzug des Besitzers. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CAR

Carolin_

30.4.2023, 17:23:24

Nach Rechtsprechung besteht doch ein Anwendungsbereich für §

273

Abs. 2 BGB neben § 1000 S.1 BGB, oder nicht? Die Rechtsprechung sieht doch § 1000 S. 1 BGB als Recht zum Besitz an (und nimmt trotzdem einen Zug-um-Zug-Verurteilung vor). Dann aber hat ja §

273

Abs.2 BGB streng genommen noch einen Anwendungsbereich, wenn man mit der Rechtsprechung geht? So oder so muss sich die Rechtsprechung jedenfalls eines Kunstgriffes bedienen…

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2024, 12:14:25

Hi Carolin, da hast Du Recht. Die Auffassung der Rechtsprechung einerseits ein Recht zum Besitz zu bejahen, andererseits dann aber einen

Herausgabeanspruch

aus § 985 BGB mit Zug-um-Zug Verurteilung zuzulassen, begegnet erheblichen Wertungswidersprüchen, die man mit der hL vermeidet (mehr dazu bei: BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2024, BGB § 1000 Rn. 29). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ajboby90

ajboby90

19.6.2024, 14:29:06

Fettes Lob für die - relativ - simple Darstellung dieser etwas misratenen Normen. Man lese sich mal das Wirrwarr auf zb. Juraacademy dazu durch - da raucht der Kopf und man versteht es danach trotzdem nicht! Auch sonst habe ich im Netz dazu nirgends gute Darstellungen gefunden, außer hier. Danke dafür!

Foxxy

Foxxy

19.7.2024, 15:05:09

Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

21.8.2024, 18:06:08

@[ajboby90](222400) auf diesen Seiten steht nur so viel, wie du es sagst, damit sie bei Google ganz oben stehen - verstanden hat man trd. nichts :D


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.