Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB

4,7(30.298 mal geöffnet in Jurafuchs)

Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB

30. März 2026

33 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, nicht wissend, dass V dauerhaft geschäftsunfähig ist. Nach einigen Tagen bricht eine der Speichen, die K reparieren lässt. Kurz darauf fordert der nun für V eingesetzte gesetzliche Betreuer B das Fahrrad heraus.

Diesen Fall lösen 73,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Wie funktioniert Jurafuchs?

Einordnung des Falls

Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V steht ein Herausgabeanspruch gegen K zu.

Genau, so ist das!

Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. V war ursprünglich Eigentümerin. Da V nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, ist die dingliche Einigung nichtig. V hat das Eigentum daher nicht verloren. K ist im Besitz des Fahrrads. Mangels wirksamen Vertragsverhältnisses besteht auch kein Besitzrecht zugunsten der K. Als gesetzlicher Betreuer ist B nach den §§ 1814 ff. BGB berechtigt, den Anspruch des V geltend zu machen.
2. K hat gegen V einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Die Voraussetzungen für einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB sind (1) eine Vindikationslage, (2) Vornahme einer notwendigen Verwendung durch den Besitzer und (3) Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Besitzers. Bei der Reparatur handelt es sich um eine Verwendung. Da das Fahrrad mit einer kaputten Speiche nicht fahren kann, war diese auch notwendig. K wusste nichts von Vs Geschäftsunfähigkeit und hätte dies auch nicht wissen müssen. Sie war damit gutgläubig. Daher besteht ein Anspruch aus § 994 Abs. 1 BGB.
3. Ist der Verwendungsersatzanspruch der K fällig?

Nein!

Nach § 1001 S. 1 BGB ist der Anspruch auf Verwendungsersatz erst fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Dies ist vorliegend noch nicht geschehen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB setzt seinem Wortlaut nach die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs, also dem Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger, voraus. Wenn man streng nach dem Wortlaut geht, könnte das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB daher begrifflich erst nach der Herausgabe der Sache entstehen, was dann aber gerade nicht mehr möglich ist. Somit schiede § 273 BGB aus.
4. K muss daher das Fahrrad herausgeben, bevor sie den Ersatz ihrer Verwendungen erlangen kann.

Nein, das ist nicht der Fall!

Entgegen dem Wortlaut wird § 273 Abs. 2 BGB nach h.M. auch dann angewendet, wenn der Gegenanspruch automatisch mit Erbringung der Leistung fällig wird. K hat daher bereits ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB. Zudem besteht ein Zurückbehaltunsgrecht aus § 1000 S. 1 BGB. Diese Norm gibt dem Besitzer bei Bestehen eines Verwendungsersatzanspruches aus dem EBV ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Befriedigung durch den Eigentümer. Neben dem § 273 Abs. 2 BGB besteht für § 1000 S. 1 BGB streng genommen kein Anwendungsbereich mehr, wenn man mit der h.M. geht und § 273 Abs. 2 BGB auch dann anwendet, wenn der Verwendungsersatzanspruch noch nicht fällig ist
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REA🇺🇦

RealOmnimodo 🇺🇦

12.8.2022, 13:16:38

Also, es ist eine Pattsituation: Eigentümer hat

§ 985

aber der „Verwender“ kann ihm das ZBR § 1000 S. 1 entgegenhalten und der „Verwender“ hat seinerseits § 994 I gegen den Eigentümer. Der

Verwendungsersatzanspruch

ist aber gem. § 1001 S. 1 erst fällig, wenn der Eigentümer seine Sache wiedererlangt hat. Ich verstehe jetzt nicht, wie diese Fälligkeitseinrede überwunden wird und der Verwender seinen § 994 I durchsetzen kann ohne die Sache zurückzugeben? 😰

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.8.2022, 15:51:04

Hallo

omnimodo facturus

, danke für die Frage. § 273 Abs. 1 BGB setzt nach dem Wortlaut einen fälligen Anspruch auf Verwendungsersatz heraus. Dies liegt gem.

§ 1001 BGB

erst vor, wenn der Eigentümer die Sache zurückerhalten hat. Sinn und Zweck ist, dass der Eigentümer den

Vorteil

der Verwendungen

ja

auch erst nutzen kann, wenn er die Sache wieder in Besitz hat. § 1000 S. 1 BGB soll diese Lücke füllen. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts hat die Wirkungen von § 274: Verurteilung des Besitzers zur Herausgabe Zug um Zug gegen Verwendungsersatz, aber Vollstreckung des Herausgabeanspruchs ohne Verwendungsersatz auch bei

Annahmeverzug

des Besitzers. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CAR

Carolin_

30.4.2023, 17:23:24

Nach Rechtsprechung besteht doch ein Anwendungsbereich für § 273 Abs. 2 BGB neben § 1000 S.1 BGB, oder nicht? Die Rechtsprechung sieht doch § 1000 S. 1 BGB als Recht zum Besitz an (und nimmt trotzdem einen Zug-um-Zug-Verurteilung vor). Dann aber hat

ja

§ 273 Abs.2 BGB streng genommen noch einen Anwendungsbereich, wenn man mit der Rechtsprechung geht? So oder so muss sich die Rechtsprechung jedenfalls eines Kunstgriffes bedienen…

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2024, 12:14:25

Hi Carolin, da hast Du Recht. Die Auffassung der Rechtsprechung einerseits ein Recht zum Besitz zu be

ja

hen, andererseits dann aber einen Herausgabeanspruch aus

§ 985

BGB mit Zug-um-Zug Verurteilung zuzulassen, begegnet erheblichen Wertungswidersprüchen, die man mit der hL vermeidet (mehr dazu bei: BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2024, BGB § 1000 Rn. 29). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AN

AngeD

28.3.2025, 11:45:43

Nach hM ist

§ 1000 BGB

kein Recht zum Besitz: ,,Es ist umstritten, ob ein Zurückbehaltungsrecht (ZBR) aus §§ 273,

1000 BGB

auch ein Recht zum Besitz iSd § 986 BGB darstellt. BGH (+) zumindest hinsichtlich § 273 BGB, denn der § 986 BGB regelt die Verteidigung des Besitzes gegen den Herausgabeanspruch aus

§ 985

BGB abschließend, sodass er alle Einreden erfasst. Der § 273 BGB müsse jedoch dementsprechend einredeweise geltend gemacht werden und der § 274 BGB sei heranzuziehen, nach dem eine Verurteilung nur Zug-um-Zug erfolge. a.A. (-), denn die ZBR gewähren selbstständige Gegenrechte, die dem Anspruch aus

§ 985

BGB unmittelbar entgegenstehen. Sie bezwecken den Schutz einer gleichzeitigen Erfüllung von sich gegenüberstehenden Ansprüchen. Ihre ratio liegt gerade in der Aufrechterhaltung des Gegenanspruches, nicht aber einer Regelung von Besitzverhältnissen. Darüber hinaus würde ein ZBR als Recht zum Besitz den Anspruch aus

§ 985

BGB aufheben. Folglich würde es demnach an der Gegenseitigkeit fehlen. Die Ansicht des BGHs ist daher in sich widersprüchlich. Im Ergebnis bedarf es keiner Entscheidung. Sie kommen beide im Grundsatz zum gleichen Ergebnis. Nach der letztgenannten Ansicht sind die §§ 987 ff. BGB unproblematisch anwendbar (der Besitzer bleibt unrechtmäßiger Besitzer). Nach Ansicht des BGH sind die Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB eigentlich nicht anwendbar, da der Besitzer durch das ZBR zu einem rechtmäßigen Besitzer wird. Der BGH wendet die §§ 987 ff. BGB dennoch an, und zwar, weil der Besitzer die Herausgabe nicht vollständig, sondern nur vorübergehend verweigern dürfe. Ein Zurückbehaltungsrecht aus

§ 1000 BGB

stellt dagegen unstreitig kein Besitzrecht iSd § 986 BGB dar, da hierbei durch die erstmalige Verwendung nach

§ 994 BGB

das gesetzliche

Schuldverhältnis

nach den §§ 987 ff. BGB entfallen würde. D. h. würde man in dem

§ 1000 BGB

ein Besitzrecht annehmen, würde ihre Voraussetzung der

Vindikationslage

entfallen.'' Quelle: https://www.iurastudent.de/lernen/skripte/sachenrecht/3-teil-

vindikationslage

/2-problematische-einzelf-lle-recht-zum-besitz-aus Ebenso: Hemmer SachenR I Die Fälle S. 38 ff.

ajboby90

ajboby90

19.6.2024, 14:29:06

Fettes Lob für die - relativ - simple Darstellung dieser etwas misratenen Normen. Man lese sich mal das Wirrwarr auf zb. Juraacademy dazu durch - da raucht der Kopf und man versteht es danach trotzdem nicht! Auch sonst habe ich im Netz dazu nirgends gute Darstellungen gefunden, außer hier. Danke dafür!

Foxxy

Foxxy

19.7.2024, 15:05:09

Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

21.8.2024, 18:06:08

@[ajboby90](222400) auf diesen Seiten steht nur so viel, wie du es sagst, damit sie bei Google ganz oben stehen - verstanden hat man trd. nichts :D

JES

Jessica

5.6.2025, 11:52:28

@[ajboby90](222400) @[CR7](145419) Hello, könntet ihr es vielleicht nochmal in euren Worten erklären. Ich werde daraus immer noch nicht schlau

Albert Hofmann

Albert Hofmann

2.12.2025, 09:51:43

Nach dem Wortlaut des §

273 II BGB

hätte derjenige ein Zurückbehaltungsrecht wenn er zur Herausgabe verpflichtet ist UND einen **fälligen** Anspruch auf Verwendungsersatz hätte. Aufgrund von § 1001 I BGB wird der

Verwendungsersatzanspruch

aber erst NACH der Herausgabe fällig. In diesem Zeitpunkt würde dann zwar ein

Verwendungsersatzanspruch

bestehen, jedoch fehlt es dem Besitzer nun an einem Herausgabeanspruch. Die Voraussetzungen für §

273 II BGB

wären damit wieder nicht gegeben. Aus diesem Grunde wendet man §

273 II BGB

auch an, wenn der

Verwendungsersatzanspruch

noch nicht fällig ist, da ansonsten die Anwendung auf die Verwendungsersatzansprüche aus dem EBV nie möglich wäre... Gebt mir gerne Rückmeldung, ob ich mit meinem Verständnis hier richtig liege :)

JES

Jessica

11.1.2026, 13:02:43

Danke dir! @[Albert Hofmann](142620) ka ob es so stimmt aber erscheint mir jz logisch

MAG

Magnum

30.1.2025, 12:27:54

Verstehe ich es richtig, dass für das Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S.1 der Anspruch auf Verwendungsersatz nicht fällig sein muss gem. § 1001 1?

OKA

okalinkk

9.5.2025, 10:27:58

Genau

HO

Honey-bee

3.4.2025, 11:46:15

Wahrscheinlich stehe ich komplett auf dem Schlauch, aber ich checke hier einfach nicht was ich jetzt, sich ausschließend oder doch nebeneinander, anwenden soll - § 273 II - § 1000 S. 1? Die Ausführungen verschiedener Ansichten verwirren mich und sich nicht klar zuortbar. Wenn ich entgegen dem Wortlaut (hM) § 273 II auch anwende, wenn der

Verwendungsersatzanspruch

noch nicht fällig ist und ich dann ein ZBR daraus und aus § 1000 S. 1 habe, fällt der Anwendungsbereich von letzterem weg. Wozu gibt es dann überhaupt den § 1000 S. 1? Lasse ich den dann einfach weg? Und wende dann einfach Zug-um-Zug § 274 an? Vielleicht geht es auch anderen so und man könnte nochmal die Meinungen, mit Hilfe einer zusätzlichen "Meinungen zuordnen"-Aufgabe, klar trennen :)

TI

till.

31.10.2025, 15:43:48

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

31.10.2025, 15:45:09

Kurzantwort: Im EBV stützt du das Zurückbehaltungsrecht primär auf § 1000 S. 1 BGB; § 273 kannst du nur hilfsweise nennen; die Verurteilung erfolgt Zug um Zug nach § 274 BGB. Begründung und Meinungsstand: - Strenger Wortlaut: § 273 verlangt einen fälligen Gegenanspruch. Wegen § 1001 S. 1 ist der Verwendungsersatz vor Wiedererlangung nicht fällig; ohne § 1000 gäbe es dann kein ZBR. Deshalb ist § 1000 S. 1 als lex specialis zwingend nötig. - h.M.: § 273 wird über den Wortlaut hinaus auch dann angewendet, wenn der Gegenanspruch mit der Leistung fällig wird. Dann besteht das ZBR zusätzlich aus § 273; § 1000 bleibt aber die speziellere Norm im EBV und dogmatische Hauptgrundlage. - Examenspraxis: Erst § 1000 S. 1 sauber prüfen; hilfsweise anmerken, dass nach h.M. auch § 273 trägt. Ergebnis wird prozessual über § 274 als Zug-um-Zug ausgestaltet. Anwendung auf den Fall: - B kann aus

§ 985

herausverlangen. - K hat Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 (

notwendige Verwendung

, gutgläubig, unverklagt); Anspruch ist nach § 1001 S. 1 noch nicht fällig. - K darf die Herausgabe bis zur Befriedigung verweigern, § 1000 S. 1. Im Urteil: Herausgabe des Fahrrads Zug um Zug gegen Zahlung der Reparaturkosten, § 274. Wozu gibt es § 1000 S. 1, wenn § 273 (h.M.) auch hilft? Er sichert das ZBR im EBV unabhängig von der Fälligkeit (Gegenansicht!) und bestimmt dessen Reichweite passgenau zu den EBV-Verwendungsersatzansprüchen. In der Klausur lässt du ihn nicht weg, sondern nimmst ihn als Hauptnorm; § 273 nur ergänzend.

SEL

Selina

20.5.2025, 15:35:33

Kann bitte jemand nochmal erklären, wann, wieso und weshalb ich den § 273 Abs. 2 BGB ansprechen und abgrenzen muss? Ich checke den Zusammenhang leider nicht, auch nicht, wo ich den in der Prüfung denn nun unterbringen muss…..

lexspecialia

lexspecialia

13.8.2025, 15:16:44

A. 985 I. VDKL (+) II. RZB (-) -> Hier nur Einwendungen. Keine einreden. ZBR ist nicht RZB daher geben die ZBR aus 273 oder 1000 kein RZB III. Einreden ( also ZBR) 1. Einrede aus 273 I 2. Einrede aus 273 II -> man braucht fälligen anspruch 994 ff. BGB ivm. 1001 3. Einrede aus 1000 -> man braucht keinen fälligen anspruch daher nur VSS 994 ff. BGB prüfen -> Merke Mit rückgabe der Sache erlischt aber der Anspruch auf Verwendungsersatz weil das ein obligatorisches Leistungsverweigerungsrecht des 985 ist. ABer wenn der Eigentümer schon die Sache zurückbekommen hat, kann auch kein ANspruch aus 985 mehr bestehen Hoffe das hilft dir etwas weiter

Tom

Tom

9.1.2026, 17:31:48

Danke @[lexspecialia](213087), das hat mir sehr geholfen!

Deno

Deno

9.2.2026, 09:59:33

@[Foxxy](180364) Sollte man den § 273 Abs. 1 BGB als Einrede erwähnen? Ist der hier überhaupt einschlägig?

Foxxy

Foxxy

9.2.2026, 10:01:10

@[Deno](267269) § 273 Abs. 1 musst du hier nicht tragen. Im EBV ist § 1000 S. 1 BGB das spezielle Zurückbehaltungsrecht; § 273 Abs. 1 scheitert zudem am Erfordernis der Fälligkeit des Gegenanspruchs (§ 1001 S. 1). Du kannst § 273 Abs. 1 kurz erwähnen und ablehnen; entscheidend ist § 1000 S. 1 (hilfsweise wird teils § 273 Abs. 2 herangezogen). Zum Hauptthread: - Warum § 273 Abs. 2? Weil § 1001 S. 1 den Verwendungsersatz erst bei Wiedererlangung fällig werden lässt. Würde man nur § 273 Abs. 1 prüfen, gäbe es wegen fehlender Fälligkeit kein ZBR. Die h.M. ermöglicht deshalb ein ZBR trotz noch nicht fälligen Gegenanspruchs über § 273 Abs. 2 (bzw. analog). Praktisch führt das zur Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 274). - Abgrenzung/Prüfungsort: ZBR sind keine Rechte zum Besitz (§ 986), sondern Einreden gegen

§ 985

. Also Aufbau:

§ 985

(+), RzB (§ 986) (-), dann Einreden: zuerst § 1000 S. 1 (lex specialis), hilfsweise § 273 (Abs. 1 nein wegen § 1001 S. 1; Abs. 2 nach h.M.

ja

). Auf den Fall bezogen: K ist gutgläubig und unverklagt; die Speichenreparatur ist

notwendige Verwendung

(§ 994 Abs. 1). Fälligkeit des Ersatzes noch nicht (§ 1001 S. 1). K kann die Herausgabe nach

§ 985

aufgrund § 1000 S. 1 verweigern; prozessual allenfalls Zug-um-Zug gegen Verwendungsersatz.

EN

ennne

16.3.2026, 15:45:32

Ich verstehe hier aber nicht so ganz, wie wir zum §

273 II BGB

kommen. Dieser wird

ja

über seinen Wortlaut hinaus angewendet, also analog. Für die Analogie wiederum bräuchte es aber eine planwidrige Regelungslücke, die aufgrund des

§ 1000 BGB

doch eigentlich nicht besteht, oder? (@[Foxxy](180364))

Foxxy

Foxxy

16.3.2026, 15:47:29

@[ennne](340061) Im EBV gibt es keine planwidrige Lücke: § 1000 S. 1 ist die gesetzliche, bewusst vorgesehene Korrektur zur fehlenden Fälligkeit nach § 1001 S. 1 und gewährt das spezielle Zurückbehaltungsrecht des Besitzers. Eine Analogie zu § 273 Abs. 2 brauchst du im EBV daher nicht; sie wird nur hilfsweise genannt oder für Fälle außerhalb des EBV genutzt, in denen der Gegenanspruch erst mit/ nach der eigenen Leistung fällig wird. Zur Hauptfrage „wann/wo § 273 Abs. 2 ansprechen“: - Prüfungsort: Nach

§ 985

(+) und § 986 (RzB) (-) prüfst du Einreden. Erst § 1000 S. 1 (lex specialis), dann kurz § 273 Abs. 1 (scheitert hier an § 1001 S. 1, weil der Verwendungsersatz noch nicht fällig ist), hilfsweise § 273 Abs. 2 (teils analog) als Absicherung. - Warum überhaupt § 273 Abs. 2? Weil § 1001 S. 1 die Fälligkeit hinausschiebt. Würde man nur § 273 Abs. 1 prüfen, gäbe es kein ZBR. Die h.M. ermöglicht deshalb ein ZBR trotz fehlender Fälligkeit über § 273 Abs. 2 (j events analog), was prozessual zur Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 274 führt. Im EBV erledigt das aber bereits § 1000 S. 1. Auf den Fall bezogen: -

§ 985

: Herausgabeanspruch besteht. - § 986: kein Recht zum Besitz. - Einreden: K hat

Verwendungsersatzanspruch

aus § 994 Abs. 1 (gutgläubig, unverklagt,

notwendige Verwendung

„Speichenreparatur“). Trotz § 1001 S. 1 kann K nach § 1000 S. 1 die Herausgabe bis zur Befriedigung verweigern; prozessual regelmäßig Zug-um-Zug. § 273 Abs. 1 scheidet wegen fehlender Fälligkeit aus; § 273 Abs. 2 allenfalls hilfsweise, im EBV aber entbehrlich.

K.Attalla

K.Attalla

10.6.2025, 22:34:42

Wie ist die Anwendung des § 273 II in dogmatischer Hinsicht auf den nicht fälligen

Verwendungsersatzanspruch

zu begründen? Für eine Analogie bräuchte es eine planwidrige Regelungslücke, aber die liegt doch wegen § 1000 s.1 sicher nicht vor? Danke vorab.

NME

nmew

10.8.2025, 16:22:04

Ich denke, man wendet § 273 II nicht analog an, sondern legt nur den Wortlaut etwas extensiv aus..

Deno

Deno

8.2.2026, 21:27:58

"Entgegen dem Wortlaut wird § 273 Abs. 2 BGB nach h.M. auch dann angewendet, wenn der Gegenanspruch automatisch mit Erbringung der Leistung fällig wird." Kann das jemand nochmal auf den Fall bezogen erklären?

Foxxy

Foxxy

8.2.2026, 21:28:58

Kurz auf deinen Fall bezogen: Eigentlich verlangt § 273 BGB einen fälligen Gegenanspruch (das steht systematisch in Abs. 1). Dein

Verwendungsersatzanspruch

aus § 994 Abs. 1 wird nach § 1001 S. 1 aber erst fällig, wenn B/V das Rad wiedererlangt. Würdest du deshalb nicht zurückbehalten dürfen, müsstest du erst herausgeben, damit dein Anspruch fällig wird – das ließe das Zurückbehaltungsrecht leer laufen. Die h.M. wendet § 273 deshalb so an, dass du bis zur gleichzeitigen Zahlung die Herausgabe verweigern darfst; B bekommt das Rad nur Zug um Zug gegen Erstattung der Reparaturkosten. Zusätzlich gibt dir § 1000 S. 1 BGB im EBV dasselbe Zurückbehaltungsrecht.

Deno

Deno

8.2.2026, 21:29:16

"Neben dem § 273 Abs. 2 BGB besteht für § 1000 S. 1 BGB streng genommen kein Anwendungsbereich mehr, wenn man mit der h.M. geht und § 273 Abs. 2 BGB auch dann anwendet, wenn der

Verwendungsersatzanspruch

noch nicht fällig ist." Aber der § 1000 S. 1 BGB dient doch weiterhin als Einrede gegen einen Anspruch aus

§ 985

BGB, oder nicht?

Foxxy

Foxxy

8.2.2026, 21:30:21

Ja

. § 1000 S. 1 BGB ist die spezielle Einrede des Besitzers gegen den Herausgabeanspruch aus

§ 985

BGB, wenn ihm Verwendungsersatz nach §§ 994–

996 BGB

zusteht. Daran ändert die (teleologische) Anwendung des § 273 Abs. 2 BGB nichts; es gibt nur eine Überschneidung. Im Fall kann K als gutgläubige, unverklagte Besitzerin die Herausgabe bis zur Erstattung der notwendigen Reparaturkosten (gebrochene Speiche) verweigern, obwohl ihr Anspruch nach § 1001 S. 1 BGB noch nicht fällig ist.