Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB
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Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB
30. März 2026
33 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, nicht wissend, dass V dauerhaft geschäftsunfähig ist. Nach einigen Tagen bricht eine der Speichen, die K reparieren lässt. Kurz darauf fordert der nun für V eingesetzte gesetzliche Betreuer B das Fahrrad heraus.
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Wie funktioniert Jurafuchs?
Einordnung des Falls
Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. V steht ein Herausgabeanspruch gegen K zu.
Genau, so ist das!
2. K hat gegen V einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
3. Ist der Verwendungsersatzanspruch der K fällig?
Nein!
4. K muss daher das Fahrrad herausgeben, bevor sie den Ersatz ihrer Verwendungen erlangen kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RealOmnimodo 🇺🇦
12.8.2022, 13:16:38
Also, es ist eine Pattsituation: Eigentümer hat
§ 985aber der „Verwender“ kann ihm das ZBR § 1000 S. 1 entgegenhalten und der „Verwender“ hat seinerseits § 994 I gegen den Eigentümer. Der
Verwendungsersatzanspruchist aber gem. § 1001 S. 1 erst fällig, wenn der Eigentümer seine Sache wiedererlangt hat. Ich verstehe jetzt nicht, wie diese Fälligkeitseinrede überwunden wird und der Verwender seinen § 994 I durchsetzen kann ohne die Sache zurückzugeben? 😰
Nora Mommsen
12.8.2022, 15:51:04
Hallo
omnimodo facturus, danke für die Frage. § 273 Abs. 1 BGB setzt nach dem Wortlaut einen fälligen Anspruch auf Verwendungsersatz heraus. Dies liegt gem.
§ 1001 BGBerst vor, wenn der Eigentümer die Sache zurückerhalten hat. Sinn und Zweck ist, dass der Eigentümer den
Vorteilder Verwendungen
jaauch erst nutzen kann, wenn er die Sache wieder in Besitz hat. § 1000 S. 1 BGB soll diese Lücke füllen. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts hat die Wirkungen von § 274: Verurteilung des Besitzers zur Herausgabe Zug um Zug gegen Verwendungsersatz, aber Vollstreckung des Herausgabeanspruchs ohne Verwendungsersatz auch bei
Annahmeverzugdes Besitzers. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Carolin_
30.4.2023, 17:23:24
Nach Rechtsprechung besteht doch ein Anwendungsbereich für § 273 Abs. 2 BGB neben § 1000 S.1 BGB, oder nicht? Die Rechtsprechung sieht doch § 1000 S. 1 BGB als Recht zum Besitz an (und nimmt trotzdem einen Zug-um-Zug-Verurteilung vor). Dann aber hat
ja§ 273 Abs.2 BGB streng genommen noch einen Anwendungsbereich, wenn man mit der Rechtsprechung geht? So oder so muss sich die Rechtsprechung jedenfalls eines Kunstgriffes bedienen…
Lukas_Mengestu
15.3.2024, 12:14:25
Hi Carolin, da hast Du Recht. Die Auffassung der Rechtsprechung einerseits ein Recht zum Besitz zu be
jahen, andererseits dann aber einen Herausgabeanspruch aus
§ 985BGB mit Zug-um-Zug Verurteilung zuzulassen, begegnet erheblichen Wertungswidersprüchen, die man mit der hL vermeidet (mehr dazu bei: BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2024, BGB § 1000 Rn. 29). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
AngeD
28.3.2025, 11:45:43
Nach hM ist
§ 1000 BGBkein Recht zum Besitz: ,,Es ist umstritten, ob ein Zurückbehaltungsrecht (ZBR) aus §§ 273,
1000 BGBauch ein Recht zum Besitz iSd § 986 BGB darstellt. BGH (+) zumindest hinsichtlich § 273 BGB, denn der § 986 BGB regelt die Verteidigung des Besitzes gegen den Herausgabeanspruch aus
§ 985BGB abschließend, sodass er alle Einreden erfasst. Der § 273 BGB müsse jedoch dementsprechend einredeweise geltend gemacht werden und der § 274 BGB sei heranzuziehen, nach dem eine Verurteilung nur Zug-um-Zug erfolge. a.A. (-), denn die ZBR gewähren selbstständige Gegenrechte, die dem Anspruch aus
§ 985BGB unmittelbar entgegenstehen. Sie bezwecken den Schutz einer gleichzeitigen Erfüllung von sich gegenüberstehenden Ansprüchen. Ihre ratio liegt gerade in der Aufrechterhaltung des Gegenanspruches, nicht aber einer Regelung von Besitzverhältnissen. Darüber hinaus würde ein ZBR als Recht zum Besitz den Anspruch aus
§ 985BGB aufheben. Folglich würde es demnach an der Gegenseitigkeit fehlen. Die Ansicht des BGHs ist daher in sich widersprüchlich. Im Ergebnis bedarf es keiner Entscheidung. Sie kommen beide im Grundsatz zum gleichen Ergebnis. Nach der letztgenannten Ansicht sind die §§ 987 ff. BGB unproblematisch anwendbar (der Besitzer bleibt unrechtmäßiger Besitzer). Nach Ansicht des BGH sind die Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB eigentlich nicht anwendbar, da der Besitzer durch das ZBR zu einem rechtmäßigen Besitzer wird. Der BGH wendet die §§ 987 ff. BGB dennoch an, und zwar, weil der Besitzer die Herausgabe nicht vollständig, sondern nur vorübergehend verweigern dürfe. Ein Zurückbehaltungsrecht aus
§ 1000 BGBstellt dagegen unstreitig kein Besitzrecht iSd § 986 BGB dar, da hierbei durch die erstmalige Verwendung nach
§ 994 BGBdas gesetzliche
Schuldverhältnisnach den §§ 987 ff. BGB entfallen würde. D. h. würde man in dem
§ 1000 BGBein Besitzrecht annehmen, würde ihre Voraussetzung der
Vindikationslageentfallen.'' Quelle: https://www.iurastudent.de/lernen/skripte/sachenrecht/3-teil-
vindikationslage/2-problematische-einzelf-lle-recht-zum-besitz-aus Ebenso: Hemmer SachenR I Die Fälle S. 38 ff.
ajboby90
19.6.2024, 14:29:06
Fettes Lob für die - relativ - simple Darstellung dieser etwas misratenen Normen. Man lese sich mal das Wirrwarr auf zb. Juraacademy dazu durch - da raucht der Kopf und man versteht es danach trotzdem nicht! Auch sonst habe ich im Netz dazu nirgends gute Darstellungen gefunden, außer hier. Danke dafür!
Foxxy
19.7.2024, 15:05:09
Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
CR7
21.8.2024, 18:06:08
@[ajboby90](222400) auf diesen Seiten steht nur so viel, wie du es sagst, damit sie bei Google ganz oben stehen - verstanden hat man trd. nichts :D
Jessica
5.6.2025, 11:52:28
@[ajboby90](222400) @[CR7](145419) Hello, könntet ihr es vielleicht nochmal in euren Worten erklären. Ich werde daraus immer noch nicht schlau
Albert Hofmann
2.12.2025, 09:51:43
Nach dem Wortlaut des §
273 II BGBhätte derjenige ein Zurückbehaltungsrecht wenn er zur Herausgabe verpflichtet ist UND einen **fälligen** Anspruch auf Verwendungsersatz hätte. Aufgrund von § 1001 I BGB wird der
Verwendungsersatzanspruchaber erst NACH der Herausgabe fällig. In diesem Zeitpunkt würde dann zwar ein
Verwendungsersatzanspruchbestehen, jedoch fehlt es dem Besitzer nun an einem Herausgabeanspruch. Die Voraussetzungen für §
273 II BGBwären damit wieder nicht gegeben. Aus diesem Grunde wendet man §
273 II BGBauch an, wenn der
Verwendungsersatzanspruchnoch nicht fällig ist, da ansonsten die Anwendung auf die Verwendungsersatzansprüche aus dem EBV nie möglich wäre... Gebt mir gerne Rückmeldung, ob ich mit meinem Verständnis hier richtig liege :)
Jessica
11.1.2026, 13:02:43
Danke dir! @[Albert Hofmann](142620) ka ob es so stimmt aber erscheint mir jz logisch
Magnum
30.1.2025, 12:27:54
Verstehe ich es richtig, dass für das Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S.1 der Anspruch auf Verwendungsersatz nicht fällig sein muss gem. § 1001 1?
okalinkk
9.5.2025, 10:27:58
Genau
Honey-bee
3.4.2025, 11:46:15
Wahrscheinlich stehe ich komplett auf dem Schlauch, aber ich checke hier einfach nicht was ich jetzt, sich ausschließend oder doch nebeneinander, anwenden soll - § 273 II - § 1000 S. 1? Die Ausführungen verschiedener Ansichten verwirren mich und sich nicht klar zuortbar. Wenn ich entgegen dem Wortlaut (hM) § 273 II auch anwende, wenn der
Verwendungsersatzanspruchnoch nicht fällig ist und ich dann ein ZBR daraus und aus § 1000 S. 1 habe, fällt der Anwendungsbereich von letzterem weg. Wozu gibt es dann überhaupt den § 1000 S. 1? Lasse ich den dann einfach weg? Und wende dann einfach Zug-um-Zug § 274 an? Vielleicht geht es auch anderen so und man könnte nochmal die Meinungen, mit Hilfe einer zusätzlichen "Meinungen zuordnen"-Aufgabe, klar trennen :)
till.
31.10.2025, 15:43:48
@[Foxxy](180364)
Foxxy
31.10.2025, 15:45:09
Kurzantwort: Im EBV stützt du das Zurückbehaltungsrecht primär auf § 1000 S. 1 BGB; § 273 kannst du nur hilfsweise nennen; die Verurteilung erfolgt Zug um Zug nach § 274 BGB. Begründung und Meinungsstand: - Strenger Wortlaut: § 273 verlangt einen fälligen Gegenanspruch. Wegen § 1001 S. 1 ist der Verwendungsersatz vor Wiedererlangung nicht fällig; ohne § 1000 gäbe es dann kein ZBR. Deshalb ist § 1000 S. 1 als lex specialis zwingend nötig. - h.M.: § 273 wird über den Wortlaut hinaus auch dann angewendet, wenn der Gegenanspruch mit der Leistung fällig wird. Dann besteht das ZBR zusätzlich aus § 273; § 1000 bleibt aber die speziellere Norm im EBV und dogmatische Hauptgrundlage. - Examenspraxis: Erst § 1000 S. 1 sauber prüfen; hilfsweise anmerken, dass nach h.M. auch § 273 trägt. Ergebnis wird prozessual über § 274 als Zug-um-Zug ausgestaltet. Anwendung auf den Fall: - B kann aus
§ 985herausverlangen. - K hat Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 (
notwendige Verwendung, gutgläubig, unverklagt); Anspruch ist nach § 1001 S. 1 noch nicht fällig. - K darf die Herausgabe bis zur Befriedigung verweigern, § 1000 S. 1. Im Urteil: Herausgabe des Fahrrads Zug um Zug gegen Zahlung der Reparaturkosten, § 274. Wozu gibt es § 1000 S. 1, wenn § 273 (h.M.) auch hilft? Er sichert das ZBR im EBV unabhängig von der Fälligkeit (Gegenansicht!) und bestimmt dessen Reichweite passgenau zu den EBV-Verwendungsersatzansprüchen. In der Klausur lässt du ihn nicht weg, sondern nimmst ihn als Hauptnorm; § 273 nur ergänzend.
Selina
20.5.2025, 15:35:33
Kann bitte jemand nochmal erklären, wann, wieso und weshalb ich den § 273 Abs. 2 BGB ansprechen und abgrenzen muss? Ich checke den Zusammenhang leider nicht, auch nicht, wo ich den in der Prüfung denn nun unterbringen muss…..
lexspecialia
13.8.2025, 15:16:44
A. 985 I. VDKL (+) II. RZB (-) -> Hier nur Einwendungen. Keine einreden. ZBR ist nicht RZB daher geben die ZBR aus 273 oder 1000 kein RZB III. Einreden ( also ZBR) 1. Einrede aus 273 I 2. Einrede aus 273 II -> man braucht fälligen anspruch 994 ff. BGB ivm. 1001 3. Einrede aus 1000 -> man braucht keinen fälligen anspruch daher nur VSS 994 ff. BGB prüfen -> Merke Mit rückgabe der Sache erlischt aber der Anspruch auf Verwendungsersatz weil das ein obligatorisches Leistungsverweigerungsrecht des 985 ist. ABer wenn der Eigentümer schon die Sache zurückbekommen hat, kann auch kein ANspruch aus 985 mehr bestehen Hoffe das hilft dir etwas weiter
Tom
9.1.2026, 17:31:48
Danke @[lexspecialia](213087), das hat mir sehr geholfen!
Deno
9.2.2026, 09:59:33
@[Foxxy](180364) Sollte man den § 273 Abs. 1 BGB als Einrede erwähnen? Ist der hier überhaupt einschlägig?
Foxxy
9.2.2026, 10:01:10
@[Deno](267269) § 273 Abs. 1 musst du hier nicht tragen. Im EBV ist § 1000 S. 1 BGB das spezielle Zurückbehaltungsrecht; § 273 Abs. 1 scheitert zudem am Erfordernis der Fälligkeit des Gegenanspruchs (§ 1001 S. 1). Du kannst § 273 Abs. 1 kurz erwähnen und ablehnen; entscheidend ist § 1000 S. 1 (hilfsweise wird teils § 273 Abs. 2 herangezogen). Zum Hauptthread: - Warum § 273 Abs. 2? Weil § 1001 S. 1 den Verwendungsersatz erst bei Wiedererlangung fällig werden lässt. Würde man nur § 273 Abs. 1 prüfen, gäbe es wegen fehlender Fälligkeit kein ZBR. Die h.M. ermöglicht deshalb ein ZBR trotz noch nicht fälligen Gegenanspruchs über § 273 Abs. 2 (bzw. analog). Praktisch führt das zur Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 274). - Abgrenzung/Prüfungsort: ZBR sind keine Rechte zum Besitz (§ 986), sondern Einreden gegen
§ 985. Also Aufbau:
§ 985(+), RzB (§ 986) (-), dann Einreden: zuerst § 1000 S. 1 (lex specialis), hilfsweise § 273 (Abs. 1 nein wegen § 1001 S. 1; Abs. 2 nach h.M.
ja). Auf den Fall bezogen: K ist gutgläubig und unverklagt; die Speichenreparatur ist
notwendige Verwendung(§ 994 Abs. 1). Fälligkeit des Ersatzes noch nicht (§ 1001 S. 1). K kann die Herausgabe nach
§ 985aufgrund § 1000 S. 1 verweigern; prozessual allenfalls Zug-um-Zug gegen Verwendungsersatz.
ennne
16.3.2026, 15:45:32
Ich verstehe hier aber nicht so ganz, wie wir zum §
273 II BGBkommen. Dieser wird
jaüber seinen Wortlaut hinaus angewendet, also analog. Für die Analogie wiederum bräuchte es aber eine planwidrige Regelungslücke, die aufgrund des
§ 1000 BGBdoch eigentlich nicht besteht, oder? (@[Foxxy](180364))
Foxxy
16.3.2026, 15:47:29
@[ennne](340061) Im EBV gibt es keine planwidrige Lücke: § 1000 S. 1 ist die gesetzliche, bewusst vorgesehene Korrektur zur fehlenden Fälligkeit nach § 1001 S. 1 und gewährt das spezielle Zurückbehaltungsrecht des Besitzers. Eine Analogie zu § 273 Abs. 2 brauchst du im EBV daher nicht; sie wird nur hilfsweise genannt oder für Fälle außerhalb des EBV genutzt, in denen der Gegenanspruch erst mit/ nach der eigenen Leistung fällig wird. Zur Hauptfrage „wann/wo § 273 Abs. 2 ansprechen“: - Prüfungsort: Nach
§ 985(+) und § 986 (RzB) (-) prüfst du Einreden. Erst § 1000 S. 1 (lex specialis), dann kurz § 273 Abs. 1 (scheitert hier an § 1001 S. 1, weil der Verwendungsersatz noch nicht fällig ist), hilfsweise § 273 Abs. 2 (teils analog) als Absicherung. - Warum überhaupt § 273 Abs. 2? Weil § 1001 S. 1 die Fälligkeit hinausschiebt. Würde man nur § 273 Abs. 1 prüfen, gäbe es kein ZBR. Die h.M. ermöglicht deshalb ein ZBR trotz fehlender Fälligkeit über § 273 Abs. 2 (j events analog), was prozessual zur Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 274 führt. Im EBV erledigt das aber bereits § 1000 S. 1. Auf den Fall bezogen: -
§ 985: Herausgabeanspruch besteht. - § 986: kein Recht zum Besitz. - Einreden: K hat
Verwendungsersatzanspruchaus § 994 Abs. 1 (gutgläubig, unverklagt,
notwendige Verwendung„Speichenreparatur“). Trotz § 1001 S. 1 kann K nach § 1000 S. 1 die Herausgabe bis zur Befriedigung verweigern; prozessual regelmäßig Zug-um-Zug. § 273 Abs. 1 scheidet wegen fehlender Fälligkeit aus; § 273 Abs. 2 allenfalls hilfsweise, im EBV aber entbehrlich.
K.Attalla
10.6.2025, 22:34:42
Wie ist die Anwendung des § 273 II in dogmatischer Hinsicht auf den nicht fälligen
Verwendungsersatzanspruchzu begründen? Für eine Analogie bräuchte es eine planwidrige Regelungslücke, aber die liegt doch wegen § 1000 s.1 sicher nicht vor? Danke vorab.
nmew
10.8.2025, 16:22:04
Ich denke, man wendet § 273 II nicht analog an, sondern legt nur den Wortlaut etwas extensiv aus..
Deno
8.2.2026, 21:27:58
"Entgegen dem Wortlaut wird § 273 Abs. 2 BGB nach h.M. auch dann angewendet, wenn der Gegenanspruch automatisch mit Erbringung der Leistung fällig wird." Kann das jemand nochmal auf den Fall bezogen erklären?
Foxxy
8.2.2026, 21:28:58
Kurz auf deinen Fall bezogen: Eigentlich verlangt § 273 BGB einen fälligen Gegenanspruch (das steht systematisch in Abs. 1). Dein
Verwendungsersatzanspruchaus § 994 Abs. 1 wird nach § 1001 S. 1 aber erst fällig, wenn B/V das Rad wiedererlangt. Würdest du deshalb nicht zurückbehalten dürfen, müsstest du erst herausgeben, damit dein Anspruch fällig wird – das ließe das Zurückbehaltungsrecht leer laufen. Die h.M. wendet § 273 deshalb so an, dass du bis zur gleichzeitigen Zahlung die Herausgabe verweigern darfst; B bekommt das Rad nur Zug um Zug gegen Erstattung der Reparaturkosten. Zusätzlich gibt dir § 1000 S. 1 BGB im EBV dasselbe Zurückbehaltungsrecht.
Deno
8.2.2026, 21:29:16
"Neben dem § 273 Abs. 2 BGB besteht für § 1000 S. 1 BGB streng genommen kein Anwendungsbereich mehr, wenn man mit der h.M. geht und § 273 Abs. 2 BGB auch dann anwendet, wenn der
Verwendungsersatzanspruchnoch nicht fällig ist." Aber der § 1000 S. 1 BGB dient doch weiterhin als Einrede gegen einen Anspruch aus
§ 985BGB, oder nicht?
Foxxy
8.2.2026, 21:30:21
. § 1000 S. 1 BGB ist die spezielle Einrede des Besitzers gegen den Herausgabeanspruch aus
§ 985BGB, wenn ihm Verwendungsersatz nach §§ 994–
996 BGBzusteht. Daran ändert die (teleologische) Anwendung des § 273 Abs. 2 BGB nichts; es gibt nur eine Überschneidung. Im Fall kann K als gutgläubige, unverklagte Besitzerin die Herausgabe bis zur Erstattung der notwendigen Reparaturkosten (gebrochene Speiche) verweigern, obwohl ihr Anspruch nach § 1001 S. 1 BGB noch nicht fällig ist.

