Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB
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Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB
15. März 2026
31 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, nicht wissend, dass V dauerhaft geschäftsunfähig ist. Nach einigen Tagen bricht eine der Speichen, die K reparieren lässt. Kurz darauf fordert der nun für V eingesetzte gesetzliche Betreuer B das Fahrrad heraus.
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Einordnung des Falls
Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. V steht ein Herausgabeanspruch gegen K zu.
Genau, so ist das!
2. K hat gegen V einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
3. Ist der Verwendungsersatzanspruch der K fällig?
Nein!
4. K muss daher das Fahrrad herausgeben, bevor sie den Ersatz ihrer Verwendungen erlangen kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RealOmnimodo 🇺🇦
12.8.2022, 13:16:38
Also, es ist eine Pattsituation: Eigentümer hat § 985 aber der „Verwender“ kann ihm
das ZBR § 1000 S. 1 entgegenhalten und der „Verwender“ hat seinerseits § 994 I gegen den Eigentümer. Der
Verwendungsersatzanspruchist aber gem. § 1001 S. 1 erst fällig, wenn der Eigentümer seine Sache wiedererlangt hat. Ich verstehe
jetztnicht, wie diese Fälligkeitseinrede überwunden wird und der Verwender seinen § 994 I durchsetzen kann ohne die Sache zurückzugeben? 😰
Nora Mommsen
12.8.2022, 15:51:04
Hallo
omnimodo facturus,
danke für die Frage. § 273 Abs. 1 BGB setzt nach dem Wortlaut einen fälligen Anspruch auf Verwendungsersatz heraus. Dies liegt gem.
§ 1001 BGBerst vor, wenn der Eigentümer die Sache zurückerhalten hat. Sinn und Zweck ist,
dass der Eigentümer den
Vorteilder Verwendungen
jaauch erst nutzen kann, wenn er die Sache wieder in Besitz hat. § 1000 S. 1 BGB soll diese Lücke füllen. Die Geltendmachung des
Zurückbehaltungsrechts hat die Wirkungen von § 274: Verurteilung des Besitzers zur Herausgabe Zug um Zug gegen Verwendungsersatz, aber Vollstreckung des Herausgabeanspruchs ohne Verwendungsersatz auch bei
Annahmeverzugdes Besitzers. Viele Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
Carolin_
30.4.2023, 17:23:24
Nach Rechtsprechung besteht doch ein Anwendungsbereich für § 273 Abs. 2 BGB neben § 1000 S.1 BGB, oder nicht? Die Rechtsprechung sieht doch § 1000 S. 1 BGB als Recht zum Besitz an (und nimmt trotzdem einen Zug-um-Zug-Verurteilung vor).
Dann aber hat
ja§ 273 Abs.2 BGB streng genommen noch einen Anwendungsbereich, wenn man mit der Rechtsprechung geht? So oder so muss sich die Rechtsprechung jedenfalls eines Kunstgriffes bedienen…
Lukas_Mengestu
15.3.2024, 12:14:25
Hi Carolin,
dahast Du Recht. Die Auffassung der Rechtsprechung einerseits ein Recht zum Besitz zu be
jahen, andererseits
dann aber einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB mit Zug-um-Zug Verurteilung zuzulassen, begegnet erheblichen Wertungswidersprüchen, die man mit der hL vermeidet (mehr
dazu bei: BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2024, BGB § 1000 Rn. 29). Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
AngeD
28.3.2025, 11:45:43
Nach hM ist
§ 1000 BGBkein Recht zum Besitz: ,,Es ist umstritten, ob ein
Zurückbehaltungsrecht(ZBR) aus §§ 273,
1000 BGBauch ein Recht zum Besitz iSd § 986 BGB
darstellt. BGH (+) zumindest hinsichtlich §
273 BGB, denn der § 986 BGB regelt die Verteidigung des Besitzes gegen den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB abschließend, so
dass er alle Einreden erfasst. Der §
273 BGBmüsse jedoch dementsprechend einredeweise geltend gemacht werden und der § 274 BGB sei heranzuziehen, nach dem eine Verurteilung nur Zug-um-Zug erfolge. a.A. (-), denn die ZBR gewähren selbstständige Gegenrechte, die dem Anspruch aus § 985 BGB unmittelbar entgegenstehen. Sie bezwecken den Schutz einer gleichzeitigen Erfüllung von sich gegenüberstehenden Ansprüchen. Ihre ratio liegt gerade in der Aufrechterhaltung des Gegenanspruches, nicht aber einer
Regelungvon Besitzverhältnissen.
Darüber hinaus würde ein ZBR als Recht zum Besitz den Anspruch aus § 985 BGB aufheben. Folglich würde es demnach an der Gegenseitigkeit fehlen. Die Ansicht des BGHs ist
daher in sich widersprüchlich. Im Ergebnis be
darf es keiner Entscheidung. Sie kommen beide im Grundsatz zum gleichen Ergebnis. Nach der letztgenannten Ansicht sind die §§ 987 ff. BGB unproblematisch anwendbar (der Besitzer bleibt unrechtmäßiger Besitzer). Nach Ansicht des BGH sind die Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB eigentlich nicht anwendbar,
dader Besitzer durch
das ZBR zu einem rechtmäßigen Besitzer wird. Der BGH wendet die §§ 987 ff. BGB dennoch an, und zwar, weil der Besitzer die Herausgabe nicht vollständig, sondern nur vorübergehend verweigern dürfe. Ein
Zurückbehaltungsrechtaus
§ 1000 BGBstellt
dagegen unstreitig kein Besitzrecht iSd § 986 BGB
dar,
dahierbei durch die erstmalige Verwendung nach
§ 994 BGBda
s gesetzliche Schuldverhältnis nach den §§ 987 ff. BGB entfallen würde. D. h. würde man in dem
§ 1000 BGBein Besitzrecht annehmen, würde ihre Voraussetzung der
Vindikationslageentfallen.'' Quelle: https://www.iurastudent.de/lernen/skripte/sachenrecht/3-teil-
vindikationslage/2-problematische-einzelf-lle-recht-zum-besitz-aus Ebenso: Hemmer SachenR I Die Fälle S. 38 ff.
ajboby90
19.6.2024, 14:29:06
Fettes Lob für die - relativ - simple
Darstellung dieser etwas misratenen Normen. Man lese sich mal
das Wirrwarr auf zb. Juraacademy
dazu durch -
daraucht der Kopf und man versteht es
danach trotzdem nicht! Auch sonst habe ich im Netz
dazu nirgends gute
Darstellungen gefunden, außer hier.
Danke
dafür!
CR7
21.8.2024, 18:06:08
@[ajboby90](222400) auf diesen Seiten steht nur so viel, wie du es sagst,
damit sie bei Google ganz oben stehen - verstanden hat man trd. nichts :D
Jessica
5.6.2025, 11:52:28
@[ajboby90](222400) @[CR7](145419) Hello, könntet ihr es vielleicht nochmal in euren Worten erklären. Ich werde
daraus immer noch nicht schlau
Albert Hofmann
2.12.2025, 09:51:43
Nach dem Wortlaut des §
273 II BGBhätte derjenige ein
Zurückbehaltungsrechtwenn er zur Herausgabe verpflichtet ist UND einen **fälligen** Anspruch auf Verwendungsersatz hätte. Aufgrund von § 1001 I BGB wird der
Verwendungsersatzanspruchaber erst NACH der Herausgabe fällig. In diesem Zeitpunkt würde
dann zwar ein
Verwendungsersatzanspruchbestehen, jedoch fehlt es dem Besitzer nun an einem Herausgabeanspruch. Die Voraussetzungen für §
273 II BGBwären
damit wieder nicht gegeben. Aus diesem Grunde wendet man §
273 II BGBauch an, wenn der
Verwendungsersatzanspruchnoch nicht fällig ist,
daansonsten die Anwendung auf die Verwendungsersatzansprüche aus dem EBV nie möglich wäre... Gebt mir gerne Rückmeldung, ob ich mit meinem Verständnis hier richtig liege :)
Jessica
11.1.2026, 13:02:43
nke dir! @[Albert Hofmann](142620) ka ob es so stimmt aber erscheint mir jz logisch
Magnum
30.1.2025, 12:27:54
Verstehe ich es richtig,
dass für
das
Zurückbehaltungsrechtgem. § 1000 S.1 der Anspruch auf Verwendungsersatz nicht fällig sein muss gem. § 1001 1?
okalinkk
9.5.2025, 10:27:58
Genau
Honey-bee
3.4.2025, 11:46:15
Wahrscheinlich stehe ich komplett auf dem Schlauch, aber ich checke hier einfach nicht was ich
jetzt, sich ausschließend oder doch nebeneinander, anwenden soll - § 273 II - § 1000 S. 1? Die Ausführungen verschiedener Ansichten verwirren mich und sich nicht klar zuortbar. Wenn ich entgegen dem Wortlaut (hM) § 273 II auch anwende, wenn der
Verwendungsersatzanspruchnoch nicht fällig ist und ich
dann ein ZBR
daraus und aus § 1000 S. 1 habe, fällt der Anwendungsbereich von letzterem weg. Wozu gibt es
dann überhaupt den § 1000 S. 1? Lasse ich den
dann einfach weg? Und wende
dann einfach Zug-um-Zug § 274 an? Vielleicht geht es auch anderen so und man könnte nochmal die Meinungen, mit Hilfe einer zusätzlichen "Meinungen zuordnen"-Aufgabe, klar trennen :)
till.
31.10.2025, 15:43:48
@[Foxxy](180364)
Foxxy
31.10.2025, 15:45:09
Kurzantwort: Im EBV stützt du
das
Zurückbehaltungsrechtprimär auf § 1000 S. 1 BGB; § 273 kannst du nur hilfsweise nennen; die Verurteilung erfolgt Zug um Zug nach § 274 BGB. Begründung und Meinungsstand: - Strenger Wortlaut: § 273 verlangt einen fälligen Gegenanspruch. Wegen § 1001 S. 1 ist der Verwendungsersatz vor Wiedererlangung nicht fällig; ohne § 1000 gäbe es
dann kein ZBR. Deshalb ist § 1000 S. 1 als lex specialis zwingend nötig. - h.M.: § 273 wird über den Wortlaut hinaus auch
dann angewendet, wenn der Gegenanspruch mit der Leistung fällig wird.
Dann besteht
das ZBR zusätzlich aus § 273; § 1000 bleibt aber die speziellere Norm im EBV und dogmatische Hauptgrundlage. - Examenspraxis: Erst § 1000 S. 1 sauber prüfen; hilfsweise anmerken,
dass nach h.M. auch § 273 trägt. Ergebnis wird prozessual über § 274 als Zug-um-Zug ausgestaltet. Anwendung auf den Fall: - B kann aus § 985 herausverlangen. - K hat Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 (
notwendige Verwendung, gutgläubig, unverklagt); Anspruch ist nach § 1001 S. 1 noch nicht fällig. - K
darf die Herausgabe bis zur Befriedigung verweigern, § 1000 S. 1. Im Urteil: Herausgabe des Fahrrads Zug um Zug gegen Zahlung der Reparaturkosten, § 274. Wozu gibt es § 1000 S. 1, wenn § 273 (h.M.) auch hilft? Er sichert
das ZBR im EBV unabhängig von der Fälligkeit (Gegenansicht!) und bestimmt dessen Reichweite passgenau zu den EBV-Verwendungsersatzansprüchen. In der Klausur lässt du ihn nicht weg, sondern nimmst ihn als Hauptnorm; § 273 nur ergänzend.
Selina
20.5.2025, 15:35:33
Kann bitte jemand nochmal erklären, wann, wieso und weshalb ich den § 273 Abs. 2 BGB ansprechen und abgrenzen muss? Ich checke den Zusammenhang leider nicht, auch nicht, wo ich den in der Prüfung denn nun unterbringen muss…..
lexspecialia
13.8.2025, 15:16:44
A. 985 I. VDKL (+) II. RZB (-) -> Hier nur Einwendungen. Keine einreden. ZBR ist nicht RZB
daher geben die ZBR aus 273 oder 1000 kein RZB III. Einreden ( also ZBR) 1. Einrede aus 273 I 2. Einrede aus 273 II -> man braucht fälligen anspruch 994 ff. BGB ivm. 1001 3. Einrede aus 1000 -> man braucht keinen fälligen anspruch
daher nur VSS 994 ff. BGB prüfen -> Merke Mit rückgabe der Sache erlischt aber der Anspruch auf Verwendungsersatz weil
das ein obligatorisches Leistungsverweigerungsrecht des 985 ist. ABer wenn der Eigentümer schon die Sache zurückbekommen hat, kann auch kein ANspruch aus 985 mehr bestehen Hoffe
das hilft dir etwas weiter
Deno
9.2.2026, 09:59:33
@[Foxxy](180364) Sollte man den § 273 Abs. 1 BGB als Einrede erwähnen? Ist der hier überhaupt einschlägig?
Foxxy
9.2.2026, 10:01:10
@[Deno](267269) § 273 Abs. 1 musst du hier nicht tragen. Im EBV ist § 1000 S. 1 BGB
das spezielle
Zurückbehaltungsrecht; § 273 Abs. 1 scheitert zudem am Erfordernis der Fälligkeit des Gegenanspruchs (§ 1001 S. 1). Du kannst § 273 Abs. 1 kurz erwähnen und ablehnen; entscheidend ist § 1000 S. 1 (hilfsweise wird teils § 273 Abs. 2 herangezogen). Zum Hauptthread: - Warum § 273 Abs. 2? Weil § 1001 S. 1 den Verwendungsersatz erst bei Wiedererlangung fällig werden lässt. Würde man nur § 273 Abs. 1 prüfen, gäbe es wegen fehlender Fälligkeit kein ZBR. Die h.M. ermöglicht deshalb ein ZBR trotz noch nicht fälligen Gegenanspruchs über § 273 Abs. 2 (bzw. analog). Praktisch führt
das zur Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 274). - Abgrenzung/Prüfungsort: ZBR sind keine Rechte zum Besitz (§ 986), sondern Einreden gegen § 985. Also Aufbau: § 985 (+), RzB (§ 986) (-),
dann Einreden: zuerst § 1000 S. 1 (lex specialis), hilfsweise § 273 (Abs. 1 nein wegen § 1001 S. 1; Abs. 2 nach h.M.
ja). Auf den Fall bezogen: K ist gutgläubig und unverklagt; die Speichenreparatur ist
notwendige Verwendung(§ 994 Abs. 1). Fälligkeit des Ersatzes noch nicht (§ 1001 S. 1). K kann die Herausgabe nach § 985 aufgrund § 1000 S. 1 verweigern; prozessual allenfalls Zug-um-Zug gegen Verwendungsersatz.
K.Attalla
10.6.2025, 22:34:42
Wie ist die Anwendung des § 273 II in dogmatischer Hinsicht auf den nicht fälligen
Verwendungsersatzanspruchzu begründen? Für eine Analogie bräuchte es eine planwidrige
Regelungslücke, aber die liegt doch wegen § 1000 s.1 sicher nicht vor?
Danke vorab.
nmew
10.8.2025, 16:22:04
Ich denke, man wendet § 273 II nicht analog an, sondern legt nur den Wortlaut etwas extensiv aus..
Deno
8.2.2026, 21:27:58
"Entgegen dem Wortlaut wird § 273 Abs. 2 BGB nach h.M. auch
dann angewendet, wenn der Gegenanspruch automatisch mit Erbringung der Leistung fällig wird." Kann
das jemand nochmal auf den Fall bezogen erklären?
Foxxy
8.2.2026, 21:28:58
Kurz auf deinen Fall bezogen: Eigentlich verlangt §
273 BGBeinen fälligen Gegenanspruch (
das steht systematisch in Abs. 1). Dein
Verwendungsersatzanspruchaus § 994 Abs. 1 wird nach § 1001 S. 1 aber erst fällig, wenn B/V
das Rad wiedererlangt. Würdest du deshalb nicht zurückbehalten dürfen, müsstest du erst herausgeben,
damit dein Anspruch fällig wird –
das ließe
das
Zurückbehaltungsrechtleer laufen. Die h.M. wendet § 273 deshalb so an,
dass du bis zur gleichzeitigen Zahlung die Herausgabe verweigern
darfst; B bekommt
das Rad nur Zug um Zug gegen Erstattung der Reparaturkosten. Zusätzlich gibt dir § 1000 S. 1 BGB im EBV
dasselbe
Zurückbehaltungsrecht.
Deno
8.2.2026, 21:29:16
"Neben dem § 273 Abs. 2 BGB besteht für § 1000 S. 1 BGB streng genommen kein Anwendungsbereich mehr, wenn man mit der h.M. geht und § 273 Abs. 2 BGB auch
dann anwendet, wenn der
Verwendungsersatzanspruchnoch nicht fällig ist." Aber der § 1000 S. 1 BGB dient doch weiterhin als Einrede gegen einen Anspruch aus § 985 BGB, oder nicht?
Foxxy
8.2.2026, 21:30:21
. § 1000 S. 1 BGB ist die spezielle Einrede des Besitzers gegen den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, wenn ihm Verwendungsersatz nach §§ 994–
996 BGBzusteht.
Daran ändert die (teleologische) Anwendung des § 273 Abs. 2 BGB nichts; es gibt nur eine Überschneidung. Im Fall kann K als gutgläubige, unverklagte Besitzerin die Herausgabe bis zur Erstattung der notwendigen Reparaturkosten (gebrochene Speiche) verweigern, obwohl ihr Anspruch nach § 1001 S. 1 BGB noch nicht fällig ist.

