Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
6. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (15.079 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, ohne von dessen psychischer Erkrankung zu wissen. Er tätigt notwendige Verwendungen. Als der Betreuer des V das Fahrrad herausfordert, gibt K es unter Vorbehalt des Ersatzes seiner Verwendungen heraus. V will nicht zahlen.
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Einordnung des Falls
Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen V einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch auf Verwendungsersatz ist bereits bei Entstehung fällig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Durch die Wiedererlangung des Mountainbikes durch V ist der Anspruch fällig geworden.
Ja, in der Tat!
4. Um im vorliegenden Fall nicht zahlen zu müssen, kann V die Sache dem K wieder herausgeben.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gnu
7.2.2023, 11:21:28
Ich bin total verwirrt - sagen 1000 und 1001 nicht das genaue Gegenteil? Also: der B
esitzer darf die Sache zurückhalten und der B
esitzer darf die Sache nicht zurückhalten? 😵💫
Carolin_
30.4.2023, 17:13:07
bezieht sich auf das
Zurückbehaltungsrechtund wird nach der Rspr. beim
Recht zum Besitz(§ 986 BGB) geprüft, nach Literatur im Rahmen der Durchsetzbarkeit des Anspruchs.
§ 1001 BGBbezieht sich darauf, dass der B
esitzer dem Eigentümer nicht lediglich einen Anspruch entgegenhält, um dessen Anspruch abzuwehren (so
§ 1000 BGB), sondern der B
esitzer direkt gegen den Eigentümer vorgeht, um seine Ansprüche (die des B
esitzers) selbst geltend zu machen.

Lukas_Mengestu
15.3.2024, 11:43:12
Hallo ihr beiden, auf den ersten beiden Blick scheinen sich die Normen tatsächlich etwas zu widersprechen.
§ 1001 BGBbestimmt den Fälligkeitszeitpunkt des
Verwendungsersatzes. Hinter der Norm steht die Überlegung, dass dem Eigentümer die Verwendungen in der Regel erst nützen, wenn er die Sache zurückerhält. Daher soll er vorher nicht zum
Verwendungsersatzverpflichtet sein.
§ 1000 BGBbegründet nun ein
Zurückbehaltungsrecht, ähnlich wie ihr es aus
§ 273 BGBkennt. Notwendig ist dies, weil das
Zurückbehaltungsrechtaus § 273 Abs. 2 BGB einen fälligen Anspruch voraussetzt, der hier aber ja gerade nicht vorliegt. Im Ergebnis kommt es dann zu einem Zug-um-Zug Austausch. Wird der B
esitzer zur Herausgabe verurteilt, erhält er Zug-um-Zug Ersatz für die von ihm getätigten Verwendungen. Er selbst kann dagegen auf
Verwendungsersatznur dann klagen, wenn die Voraussetzungen des
§ 1001 BGBvorliegen. Hierfür kann er dem Eigentümer eine Frist setzen, die Verwendungen zu genehmigen. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann der B
esitzer zwar nicht klagen. Ihm steht dann aber das Befriedigungsrecht aus §
1003 BGBzu. Ich hoffe, jetzt wird es noch etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team