Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von dem unerkannt geisteskranken V gutgläubig ein Mountainbike und macht notwendige Verwendungen. Als der gesetzliche Betreuer des V das Fahrrad herausfordert, kommt K dem Herausgabeverlangen unter Vorbehalt des Ersatzes seiner Verwendungen nach. V will nicht zahlen.
Einordnung des Falls
Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen V einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB.
Ja!
2. Der Anspruch auf Verwendungsersatz ist bereits bei Entstehung fällig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Durch die Wiedererlangung des Mountainbikes durch V ist der Anspruch fällig geworden.
Ja, in der Tat!
4. Um im vorliegenden Fall nicht zahlen zu müssen, kann V die Sache dem K wieder herausgeben.
Nein!
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Gnu
7.2.2023, 11:21:28
Ich bin total verwirrt - sagen 1000 und 1001 nicht das genaue Gegenteil? Also: der Besitzer darf die Sache zurückhalten und der Besitzer darf die Sache nicht zurückhalten? 😵💫
Carolin_
30.4.2023, 17:13:07
§ 1000 BGB bezieht sich auf das Zurückbehaltungsrecht und wird nach der Rspr. beim Recht zum Besitz (§ 986 BGB) geprüft, nach Literatur im Rahmen der Durchsetzbarkeit des Anspruchs.
§ 1001 BGBbezieht sich darauf, dass der Besitzer dem Eigentümer nicht lediglich einen Anspruch entgegenhält, um dessen Anspruch abzuwehren (so § 1000 BGB), sondern der Besitzer direkt gegen den Eigentümer vorgeht, um seine Ansprüche (die des Besitzers) selbst geltend zu machen.
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Lukas_Mengestu
15.3.2024, 11:43:12
Hallo ihr beiden, auf den ersten beiden Blick scheinen sich die Normen tatsächlich etwas zu widersprechen.
§ 1001 BGBbestimmt den Fälligkeitszeitpunkt des Verwendungsersatzes. Hinter der Norm steht die Überlegung, dass dem Eigentümer die Verwendungen in der Regel erst nützen, wenn er die Sache zurückerhält. Daher soll er vorher nicht zum Verwendungsersatz verpflichtet sein. § 1000 BGB begründet nun ein Zurückbehaltungsrecht, ähnlich wie ihr es aus § 273 BGB kennt. Notwendig ist dies, weil das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB einen fälligen Anspruch voraussetzt, der hier aber ja gerade nicht vorliegt. Im Ergebnis kommt es dann zu einem Zug-um-Zug Austausch. Wird der Besitzer zur Herausgabe verurteilt, erhält er Zug-um-Zug Ersatz für die von ihm getätigten Verwendungen. Er selbst kann dagegen auf Verwendungsersatz nur dann klagen, wenn die Voraussetzungen des
§ 1001 BGBvorliegen. Hierfür kann er dem Eigentümer eine Frist setzen, die Verwendungen zu genehmigen. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann der Besitzer zwar nicht klagen. Ihm steht dann aber das Befriedigungsrecht aus §
1003 BGBzu. Ich hoffe, jetzt wird es noch etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team