Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
4. Juli 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (17.819 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, ohne von dessen psychischer Erkrankung zu wissen. Er tätigt notwendige Verwendungen. Als der Betreuer des V das Fahrrad herausfordert, gibt K es unter Vorbehalt des Ersatzes seiner Verwendungen heraus. V will nicht zahlen.
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Einordnung des Falls
Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen V einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB.
Ja!
2. Der Anspruch auf Verwendungsersatz ist bereits bei Entstehung fällig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Durch die Wiedererlangung des Mountainbikes durch V ist der Anspruch fällig geworden.
Ja, in der Tat!
4. Um im vorliegenden Fall nicht zahlen zu müssen, kann V die Sache dem K wieder herausgeben.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gnu
7.2.2023, 11:21:28
Ich bin total verwirrt - sagen 1000 und 1001 nicht das genaue Gegenteil? Also: der Besitzer darf die Sache zurückhalten und der Besitzer darf die Sache nicht zurückhalten? 😵💫
Carolin_
30.4.2023, 17:13:07
bezieht sich auf das
Zurückbehaltungsrechtund wird nach der Rspr. beim
Recht zum Besitz(§ 986 BGB) geprüft, nach Literatur im Rahmen der Durchsetzbarkeit des Anspruchs.
§ 1001 BGBbezieht sich darauf, dass der Besitzer dem Eigentümer nicht lediglich einen Anspruch entgegenhält, um dessen Anspruch abzuwehren (so
§ 1000 BGB), sondern der Besitzer direkt gegen den Eigentümer vorgeht, um seine Ansprüche (die des Besitzers) selbst geltend zu machen.

Lukas_Mengestu
15.3.2024, 11:43:12
Hallo ihr beiden, auf den ersten beiden Blick scheinen sich die Normen tatsächlich etwas zu widersprechen.
§ 1001 BGBbestimmt den Fälligkeitszeitpunkt des
Verwendungsersatzes. Hinter der Norm steht die Überlegung, dass dem Eigentümer die
Verwendungen in der Regel erst nützen, wenn er die Sache zurückerhält. Daher soll er vorher nicht zum
Verwendungsersatzverpflichtet sein.
§ 1000 BGBbegründet nun ein
Zurückbehaltungsrecht, ähnlich wie ihr es aus
§ 273 BGBkennt. Notwendig ist dies, weil das
Zurückbehaltungsrechtaus § 273 Abs. 2 BGB einen fälligen Anspruch voraussetzt, der hier aber ja gerade nicht vorliegt. Im Ergebnis kommt es dann zu einem Zug-um-Zug Austausch. Wird der Besitzer zur Herausgabe verurteilt, erhält er Zug-um-Zug Ersatz für die von ihm getätigten
Verwendungen. Er selbst kann dagegen auf
Verwendungsersatznur dann klagen, wenn die Voraussetzungen des
§ 1001 BGBvorliegen. Hierfür kann er dem Eigentümer eine Frist setzen, die
Verwendungen zu genehmigen. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann der Besitzer zwar nicht klagen. Ihm steht dann aber das
Befriedigungsrecht aus §
1003 BGBzu. Ich hoffe, jetzt wird es noch etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
9.5.2025, 10:17:51
ich verstehe nicht so ganz, ob 1001 nur relevant wird, wenn der Besitzer eine Klage erhebt oder ob er auch ohne Klage allgemein den Fälligkeitszeitpunkt regelt?
Jessica
5.6.2025, 11:46:34
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Jakob G.
26.6.2025, 18:55:23
Die dogmatische Natur scheint ein wenig umstritten zu sein. Einige schließen die Klagbarkeit (vgl. amtliche Überschrift) aus, andere sehen eine aufschiebende Bedingung (Wortlaut mutet wie Potestativbedingung an), Dritte nennen es materiell-rechtlich "Fälligkeit", weil zuvor die Geltendmachung ausgeschlossen ist (vgl. § 271 BGB dort "verlangen", hier "geltend machen" - was je auf eine einseitige Durchsetzbarkeit abstellt). Jacoby, von Hinden 17. A., § 1001 Rn. 1 Der Anspruch auf
Verwendungsersatzist vor Wiedererlangung oder Genehmigung durch den Eigentümer nicht fällig (andere sprechen von aufschiebender Bedingung oder Ausschluss der Klagbarkeit; vgl MüKo-Raff Rz 26); denn vorher nützen dem Eigentümer die
Verwendungen regelmäßig nichts. Die Erlangung des mittelbaren Besitzes durch Herausgabe an einen Besitzmittler genügt (BGHZ 87, 274, 278).