Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von dem unerkannt geisteskranken V gutgläubig ein Mountainbike und macht notwendige Verwendungen. Als der gesetzliche Betreuer des V das Fahrrad herausfordert, kommt K dem Herausgabeverlangen unter Vorbehalt des Ersatzes seiner Verwendungen nach. V will nicht zahlen.
Einordnung des Falls
Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen V einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Der Anspruch auf Verwendungsersatz ist bereits bei Entstehung fällig.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Durch die Wiedererlangung des Mountainbikes durch V ist der Anspruch fällig geworden.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
4. Um im vorliegenden Fall nicht zahlen zu müssen, kann V die Sache dem K wieder herausgeben.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
Jurafuchs kostenlos testen
Gnu
7.2.2023, 11:21:28
Ich bin total verwirrt - sagen 1000 und 1001 nicht das genaue Gegenteil? Also: der Besitzer darf die Sache zurückhalten und der Besitzer darf die Sache nicht zurückhalten? 😵💫
Carolin_
30.4.2023, 17:13:07
§ 1000 BGB bezieht sich auf das Zurückbehaltungsrecht und wird nach der Rspr. beim Recht zum Besitz (§ 986 BGB) geprüft, nach Literatur im Rahmen der Durchsetzbarkeit des Anspruchs. § 1001 BGB bezieht sich darauf, dass der Besitzer dem Eigentümer nicht lediglich einen Anspruch entgegenhält, um dessen Anspruch abzuwehren (so § 1000 BGB), sondern der Besitzer direkt gegen den Eigentümer vorgeht, um seine Ansprüche (die des Besitzers) selbst geltend zu machen.