Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln

Begünstigendes Verwaltungshandeln (Fall 1): Auszahlung von Geldleistungen

Begünstigendes Verwaltungshandeln (Fall 1): Auszahlung von Geldleistungen

4. April 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um sich ihr Jurastudium finanzieren zu können, beantragt Lawra (L) eine Ausbildungsförderung bei der zuständigen Behörde (B). B genehmigt den Antrag und zahlt das Geld monatlich an L aus.

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Einordnung des Falls

Begünstigendes Verwaltungshandeln (Fall 1): Auszahlung von Geldleistungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltung stehen unterschiedliche Handlungsformen zur Verfügung.

Ja, in der Tat!

Neben dem klassischen Handeln durch Erlass eines Verwaltungsakts kann die Verwaltung auch in anderen Formen hoheitlich handeln. Sie kann zum Beispiel öffentlich-rechtliche Verträge abschließen (§§ 54 ff. VwVfG) und Rechtsvorschriften (Verordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften) erlassen. Außerdem steht dem Erlass eines Verwaltungsakts insbesondere das Handeln in Form eines Realakts (schlicht-hoheitliches Handeln oder schlichtes Verwaltungshandeln) gegenüber.
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2. Die Genehmigung des Antrags auf Ausbildungsförderung ist ein Verwaltungsakt.

Ja!

Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Die Genehmigung wurde von der zuständigen Behörde auf Grundlage des öffentlichen Rechts (= hoheitliches Handeln) erteilt. Die Genehmigung ist auf die verbindliche Rechtsfolge (= Regelung) gerichtet, dass L (= Einzelfall) einen Anspruch auf Auszahlung der Förderung bekommt. Die Subsumtion kann bei "klassischen" Verwaltungsakten - wie z.B.(Bau-)Genehmigung oder Subventionsbescheid - noch kürzer ausfallen. Oft reicht die bloße Feststellung, dass eine Genehmigung ein Verwaltungsakt ist.

3. Dass B den Antrag der L genehmigt und das Geld an L auszahlt ist ein einheitlicher Verwaltungsakt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Beantragt der Bürger eine Leistung bei der Behörde, müssen zwei Ebenen des verwaltungsrechtlichen Handelns unterschieden werden. Die erste Ebene ist die Genehmigung des Antrags durch die Behörde. Die Genehmigung eines Antrags ist ein klassischer Verwaltungsakt. Auf Grundlage dieser Genehmigung nimmt die Behörde dann im zweiten Schritt die Auszahlung vor. Wenn die Behörde das Geld auszahlt, trifft sie damit keine weitere Regelung, sondern erbringt nur die versprochene Leistung. Die Auszahlung von Geldleistungen ist damit mangels Regelungswirkung schlichtes Verwaltungshandeln (= Realakt). Wenn B das Geld an L zahlt, ist das kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAXT

MaxTh2710

18.3.2025, 21:17:06

Ich dachte, gerade weil der tatsächlichen Auszahlung eine behördliche Entscheidung über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen vorgeschaltet ist, soll eine unmittelbare Rechtsfolge begründet werden, wodurch der Regelungscharakter letztendlich bejaht wird. Oder sehe ich das falsch? Zumindest wird es so im Fallbuch von AS gelehrt.

JUDI

judith

25.3.2025, 17:51:51

Nach h.M. ist die reine tatsächliche Auszahlung des

Geld

es ein

Realakt

und die vorverlagerte Entscheidung, die

Geld

zahlung überhaupt zu gewähren, ein VA. Dann gibt es noch eine Gegenausfassung, die dein Argument als Ausnahmefall aufgreift. Nach dieser Auffassung sind

Geld

leistungen grundsätzlich keine VAs, außer: 1. Das Gesetz verlangt den vorherigen Erlass eines VA, z.B. § 48 III 4 VwVfG 2. Der vorherige Erlass eines VA ist die Voraussetzung um einen Rechtsgrund für die Zahlung zu schaffen


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