Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln
Begünstigendes Verwaltungshandeln (Fall 1): Auszahlung von Geldleistungen
Begünstigendes Verwaltungshandeln (Fall 1): Auszahlung von Geldleistungen
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um sich ihr Jurastudium finanzieren zu können, beantragt Lawra (L) eine Ausbildungsförderung bei der zuständigen Behörde (B). B genehmigt den Antrag und zahlt das Geld monatlich an L aus.
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Einordnung des Falls
Begünstigendes Verwaltungshandeln (Fall 1): Auszahlung von Geldleistungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltung stehen unterschiedliche Handlungsformen zur Verfügung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Genehmigung des Antrags auf Ausbildungsförderung ist ein Verwaltungsakt.
Ja!
3. Dass B den Antrag der L genehmigt und das Geld an L auszahlt ist ein einheitlicher Verwaltungsakt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MaxTh2710
18.3.2025, 21:17:06
Ich dachte, gerade weil der tatsächlichen Auszahlung eine behördliche Entscheidung über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen vorgeschaltet ist, soll eine unmittelbare Rechtsfolge begründet werden, wodurch der Regelungscharakter letztendlich bejaht wird. Oder sehe ich das falsch? Zumindest wird es so im Fallbuch von AS gelehrt.
judith
25.3.2025, 17:51:51
Nach h.M. ist die reine tatsächliche Auszahlung des
Geldes ein
Realaktund die vorverlagerte Entscheidung, die
Geldzahlung überhaupt zu gewähren, ein VA. Dann gibt es noch eine Gegenausfassung, die dein Argument als Ausnahmefall aufgreift. Nach dieser Auffassung sind
Geldleistungen grundsätzlich keine VAs, außer: 1. Das Gesetz verlangt den vorherigen Erlass eines VA, z.B. § 48 III 4 VwVfG 2. Der vorherige Erlass eines VA ist die Voraussetzung um einen Rechtsgrund für die Zahlung zu schaffen