Begünstigendes Verwaltungshandeln (Fall 2): Erteilung einer Auskunft, Zugang zu Informationen, Gewährung von Akteneinsicht


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Die Gemeinde G plant die Errichtung eines Fußballplatzes neben dem Grundstück der M. M stellt einen Antrag auf Einsicht in die Baupläne. Die Behörde bewilligt ihren Antrag und gibt M die Pläne zur Ansicht heraus.

Einordnung des Falls

Begünstigendes Verwaltungshandeln (Fall 2): Erteilung einer Auskunft, Zugang zu Informationen, Gewährung von Akteneinsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Behörde kann neben dem Erlass von Verwaltungsakten auch durch Realakte handeln. Verwaltungsakte bilden dabei häufig die Grundlage für das tatsächliches Handeln der Behörde.

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Ja, in der Tat!

Der Behörde stehen unterschiedliche Handlungsformen zur Verfügung. Unter anderem kann sie tatsächliche Handlungen vornehmen (= Realakt). Ein Realakt ist eine Handlung von Hoheitsträgern, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Vielmehr führt die Behörde durch Realakte einen tatsächlichen - nicht rechtlichen - Erfolg herbei. Gerade, wenn der Bürger eine Leistung der Behörde beantragt - wie die Auszahlung von Geldleistungen, eine Auskunft oder Akteneinsicht -, bildet die Genehmigung des Antrags (= Verwaltungsakt) die Grundlage dafür, dass die Behörde die Leistung tatsächlich gegenüber dem Antragsteller erbringt.

2. Die Genehmigung der Akteneinsicht ist ein Verwaltungsakt.

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Ja!

Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung, die sich noch nicht erledigt hat. Die Genehmigung der von M beantragten Leistung ist ein "klassischer Verwaltungsakt". Ob bereits eine Genehmigung vorliegt oder nicht, ist besonders wichtig für die Wahl der statthaften Klageart. Liegt schon gar keine Genehmigung vor, muss der Kläger zunächst auf Erlass dieser Genehmigung klagen (= Verpflichtungsklage). Scheitert nur die tatsächliche Erbringung der bereits bewilligten Leistung, ist die allgemeine Leistungsklage auf Vornahme der tatsächlichen Leistungserbringung statthaft.

3. Die Herausgabe der Akten zur Einsicht ist ein Verwaltungsakt.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung, die sich noch nicht erledigt hat. Bei der einfachen Herausgabe der Akten fehlt es an einer Regelungswirkung. Die Herausgabe ist deswegen kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichtes Verwaltungshandeln (= Realakt). Handelt die Behörde nicht in Form eines Verwaltungsakts, wird dieses Handeln oftmals auch als "sonstiges (tatsächliches) Handeln" bezeichnet.

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