Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Beiderseitiges Handelsgeschäft

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Beiderseitiges Handelsgeschäft

22. November 2024

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Jurafuchs

Gesellschafterin G bestellt für die Künstlerbedarf OHG bei der Pinselmanufaktur GmbH 100 Pinsel in verschiedenen Größen und Formen.

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Einordnung des Falls

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Beiderseitiges Handelsgeschäft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Künstlerbedarf OHG ist Kaufmann (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Vorschriften, die den Kaufmann betreffen, finden auch auf Handelsgesellschaften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Handelsgesellschaften sind solche, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind, oder denen diese Eigenschaft per Gesetz zugewiesen wird. Für OHG und KG ist das Betreiben eines Handelsgewerbes schon Entstehungsvoraussetzung (§ 105 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB). Sie sind daher immer Handelsgesellschaften. Die Künstlerbedarf-OHG ist damit Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB).
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2. Der Kaufvertrag über die 100 Pinsel ist ein zum Betrieb des Handelsgewerbes gehöriges Geschäft der Künstlerbedarf OHG (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja!

Um Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB) zu sein, muss das Geschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Darunter fallen alle Geschäfte, die zumindest auch dem Interesse des Handelsgewerbes, seiner Erhaltung und Abwicklung dienen sollen. Die Betriebszugehörigkeit wird bei von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäften vermutet (§ 344 Abs. 1 HGB). Die Unterscheidung ist nur bei natürlichen Personen mit Kaufmannseigenschaft von Bedeutung. Bei Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB) ist jedes Geschäft notwendig betriebszugehörig. Eine „Privatsphäre“ gibt es bei Handelsgesellschaften nicht.

3. Die Pinselmanufaktur GmbH ist Kaufmann (§ 343 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Vorschriften, die den Kaufmann betreffen, finden auch auf Handelsgesellschaften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Handelsgesellschaften sind solche, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind, oder denen diese Eigenschaft per Gesetz zugewiesen wird. Kapitalgesellschaften wie die GmbH, AG und die KGaA gelten kraft gesetzlicher Bestimmungen aufgrund ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG) ("Form-Kaufmann"). So auch die Pinselmanufaktur GmbH.

4. Der Kaufvertrag über die 100 Pinsel ist ein zum Betrieb des Handelsgewerbes gehöriges Geschäft der Pinselmanufaktur GmbH (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Um Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB) zu sein, muss das Geschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Darunter fallen alle Geschäfte, die zumindest auch dem Interesse des Handelsgewerbes, seiner Erhaltung und Abwicklung dienen sollen. Die Betriebszugehörigkeit wird bei von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäften vermutet (§ 344 Abs. 1 HGB). Die Unterscheidung ist nur bei natürlichen Personen mit Kaufmannseigenschaft von Bedeutung. Bei Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB) ist jedes Geschäft notwendig betriebszugehörig. Eine „Privatsphäre“ gibt es bei Handelsgesellschaften nicht.

5. Der Kaufvertrag der Künstlerbedarf OHG mit der Pinselmanufaktur GmbH ist ein einseitiges Handelsgeschäft (§ 345 HGB).

Nein!

Beiderseitige Handelsgeschäfte sind solche, die für alle Beteiligten die Merkmale des § 343 Abs. 1 HGB erfüllen (Kaufmannseigenschaft und Betriebszugehörigkeit des Geschäfts). Einseitige Handelsgeschäfte sind diejenigen, die nur für einen Beteiligten Handelsgeschäfte sind. Grundsätzlich gelten die Vorschriften über Handelsgeschäfte bereits, wenn das Geschäft für einen Beteiligten ein Handelsgeschäft ist (§ 345 HGB). Ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist nur Voraussetzung, wenn die jeweilige Vorschrift dies bestimmt. Das ist etwa in §§ 346, 352 Abs. 1, 353, 354a, 369-372 sowie 377, 379 und 391 HGB der Fall. Für die Künstlerbedarf OHG und die Pinselmanufaktur GmbH erfüllt der Kaufvertrag die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 HGB.
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