Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Einseitiges Handelsgeschäft

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Einseitiges Handelsgeschäft

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der Zoofreunde Hoyerswerda e.V. bestellt bei der onlinedruck GmbH 10 Plakate, um auf eine geplante Spendenveranstaltung aufmerksam zu machen.

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Einordnung des Falls

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Einseitiges Handelsgeschäft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die onlinedruck GmbH ist Kaufmann (§ 343 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Vorschriften, die den Kaufmann betreffen, finden auch auf Handelsgesellschaften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Handelsgesellschaften sind solche, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind, oder denen diese Eigenschaft per Gesetz zugewiesen wird. Kapitalgesellschaften wie die GmbH, AG und die KGaA gelten kraft gesetzlicher Bestimmungen aufgrund ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG) ("Form-Kaufmann"). So auch die onlinedruck GmbH.
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2. Der Werklieferungsvertrag über die 10 Plakate (§ 650 BGB) ist ein zum Betrieb des Handelsgewerbes gehöriges Geschäft der onlinedruck GmbH (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Um Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB) zu sein, muss das Geschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Darunter fallen alle Geschäfte, die zumindest auch dem Interesse des Handelsgewerbes, seiner Erhaltung und Abwicklung dienen sollen. Die Betriebszugehörigkeit wird bei von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäften vermutet (§ 344 Abs. 1 HGB). Die Unterscheidung ist nur bei natürlichen Personen mit Kaufmannseigenschaft von Bedeutung. Bei Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB) ist jedes Geschäft notwendig betriebszugehörig. Eine „Privatsphäre“ gibt es bei Handelsgesellschaften nicht.

3. Der Zoofreunde Hoyerswerda e.V. ist Kaufmann (§ 343 Abs. 1 HGB).

Nein!

Vorschriften, die den Kaufmann betreffen, finden auch auf Handelsgesellschaften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Handelsgesellschaften sind solche, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind, oder denen diese Eigenschaft per Gesetz zugewiesen wird. Der nichtwirtschaftliche (eingetragene) Verein (=Idealverein) (§ 21 BGB) ist keine Handelsgesellschaft kraft Gesetzes. Sein Zweck ist im Gegensatz zum wirtschaftlichen Verein (§ 22 HGB) nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Zoofreunde Hoyerswerda e.V. (§ 21 BGB) ist daher keine Handelsgesellschaft (§ 6 Abs. 1 HGB) und kein Kaufmann.

4. Der Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) zwischen dem Zoofreunde Hoyerswerda e.V. und der onlinedruck GmbH ist ein beiderseitiges Handelsgeschäft.

Nein, das ist nicht der Fall!

Beiderseitige Handelsgeschäfte sind solche, die für alle Beteiligten die Merkmale des § 343 Abs. 1 HGB erfüllen (Kaufmannseigenschaft und Betriebszugehörigkeit des Geschäfts). Einseitige Handelsgeschäfte sind diejenigen, die nur für einen Beteiligten Handelsgeschäfte sind. Grundsätzlich gelten die Vorschriften über Handelsgeschäfte bereits, wenn das Geschäft für einen Beteiligten ein Handelsgeschäft ist (§ 345 HGB). Ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist nur Voraussetzung, wenn die jeweilige Vorschrift dies bestimmt. Das ist etwa in §§ 346, 352 Abs. 1, 353, 354a, 369-372 sowie 377, 379 und 391 HGB der Fall. Dem Zoofreunde Hoyerswerda e.V. fehlt die Kaufmannseigenschaft. Für ihn ist das Geschäft daher kein Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB).
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