Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Handelsregister und sonstige Rechtsscheintatbestände

Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB (deliktischer Bereich)

Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB (deliktischer Bereich)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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inkl. MoPeG

A tritt in die Trinkexpress-KG als Kommanditist ein. Er wird jedoch unrichtigerweise als Komplementär eingetragen. Fahrradfahrerin F wird von einem Lieferwagen der Trinkexpress-KG angefahren.

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Einordnung des Falls

Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB (deliktischer Bereich)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. As Eintritt in die KG ist eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 15 Abs. 3 HGB).

Genau, so ist das!

§ 15 Abs. 3 HGB schützt das Vertrauen in die Richtigkeit der einzutragenden und bekannt gemachten Tatsache. Damit sind nur eintragungspflichtige Tatsachen gemeint. Lediglich eintragungsfähige Tatsachen sind nicht umfasst. Der Eintritt eines Gesellschafters ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 162 Abs. 2, 106 Abs. 2 HGB). Bei der Anmeldung des Eintritts eines Kommanditisten ist der Betrag der Haftsumme zu benennen (§ 162 Abs. 1 S. 1 HGB).
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2. As Eintritt in die KG wurde unrichtig eingetragen (§ 15 Abs. 3 HGB).

Ja, in der Tat!

Rechtsscheingrundlage des § 15 Abs. 3 HGB ist die (gegenüber der wahren Sach- und Rechtslage) unrichtige Eintragung der Tatsache. Anstatt des Eintritts des A als Kommanditist der Trinkexpress-KG wurde sein Eintritt als Komplementär im Handelsregister eingetragen. Dies entspricht nicht der tatsächlichen Sach- und Rechtslage.

3. F kann sich vorliegend auf die unrichtige Eintragung berufen, obwohl sie einen deliktischen und keinen rechtsgeschäftlichen Anspruch hat (§ 15 Abs. 3 HGB).

Nein!

Die Gutgläubigkeit des Dritten wird widerlegbar vermutet. Nur wenn er positive Kenntnis darüber hat, dass die Eintragung falsch ist, scheidet der Vertrauensschutz aus. Geschützt wird damit ein abstraktes Vertrauen. Der Dritte muss also nicht gerade im Vertrauen auf die unrichtige Bekanntmachung eine Handlung vorgenommen haben. Jedoch ist § 15 Abs. 3 HGB nicht anwendbar, wenn sich gar kein abstraktes Vertrauen hat bilden können. Die Anwendbarkeit beschränkt sich auf den Geschäfts- und Prozessverkehr. Bei einem Verkehrsunfall (deliktisches Geschehen) kann niemand auch nur abstrakt auf die persönliche Haftung eines Gesellschafters vertrauen. Die Anwendung des § 15 Abs. 3 HGB scheidet deshalb hier aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

9.3.2022, 15:52:52

Die letzte Fragestellung ist missverständlich oder? Geschützt wird schon das abstrakte Vertrauen, die Norm findet nur keine Anwendung wenn kein Anspruch aus rechtsgeschäftlicher Verbindung vorliegt oder ist das falsch?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.3.2022, 12:02:05

Danke für den Hinweis, nomamo. Völlig richtig! Im Grundsatz wird bereits das abstrakte Vertrauen geschützt, es kommt also nicht darauf an, ob der Dritte Kenntnis von der (unrichtigen) Bekanntmachung hat oder nicht. Nur ist dieses abstrakte Vertrauen eben nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr von Bedeutung und nicht im deliktischen Bereich. Wir haben das hier noch einmal präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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