Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB

4. April 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauunternehmerin B betreibt ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB). Sie bestellt auf dem Briefbogen des Unternehmens einen Kühlschrank, den sie privat nutzen will.

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Einordnung des Falls

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Handelsgeschäft setzt die Kaufmannseigenschaft und die Betriebszugehörigkeit des Geschäfts voraus (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Handelsgeschäfte sind alle (1) Geschäfte eines (2) Kaufmanns, die (3) zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB). Das Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Die Betriebszugehörigkeit wird bei von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäften (§ 344 Abs. 1 HGB) und gezeichneten Schuldscheinen vermutet (§ 344 Abs. 2 HGB).
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2. Bauunternehmerin B ist Kaufmann (§§ 343 Abs. 1, 1 Abs. 1 HGB).

Ja!

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) („Ist-Kaufmann“). Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. Ein Handelsgewerbe ist ein Gewerbe, das nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). B betreibt ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) und ist damit Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB).

3. Der Abschluss des Kaufvertrags über den Kühlschrank gehört zum Betrieb des Handelsgewerbes, da es der Erhaltung und Abwicklung des Handelsgeschäfts dient. (§ 433 BGB, § 343 Abs. 1 HGB )

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Darunter fallen alle Geschäfte, die zumindest auch dem Interesse des Handelsgewerbes, seiner Erhaltung und Abwicklung dienen sollen. B hat den Kühlschrank zum privaten Gebrauch gekauft. Der Vertragsschluss dient also gerade nicht der Abwicklung und Erhaltung des Handelsgeschäfts.

4. Es handelt sich trotzdem um ein zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörendes Geschäft für B (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Die Betriebszugehörigkeit wird bei von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäften vermutet (§ 344 Abs. 1 HGB). Die Beweislast für die private Natur eines Rechtsgeschäfts liegt demnach beim Kaufmann. Die private Natur muss für den Geschäftspartner auch erkennbar gewesen sein. Zwar könnte B vermutlich beweisen, dass sie den Kühlschrank privat nutzt. Der Geschäftspartner musste aber wegen des verwendeten Briefbogens von einem geschäftlichen Einsatz des Kühlschanks ausgehen. Die private Natur war für ihn nicht erkennbar. Die Vermutung kann nicht widerlegt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

25.11.2022, 21:52:31

Wäre es nicht richtiger, die letzte Frage zu verneinen und in einer Folgefrage zu bejahen, dass die kaufrechtlichen Regelungen aufgrund der Vermutung aus § 344 I HGB trotzdem anwendbar sind?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.11.2022, 18:53:38

Hallo Daniel, danke für deine Anmerkung. Wir haben in dieser Aufgabe eine Frage ergänzt, sodass nun klarer werden sollte, dass hier die Vermutung greift und nicht schon inhaltlich ein zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft vorliegt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Eileen 🦊

Eileen 🦊

24.9.2024, 10:24:45

Müsste das Argument für die widerlegbare Vermutung eines Handelsgeschäftes nicht vom Geschäftspartner vorgebracht werden, weil die kaufmännischen Besonderheiten, die Anwendung fänden, zu dessen Nachteil wären? Dann läge die Beweislast beim Geschäftspartner. LG

LELEE

Leo Lee

6.10.2024, 08:37:39

Hallo Eileen, vielen Dank für die sehr gute Frage! Vorab hast du natürlich Recht, dass wenn der Geschäftspartner sich auf vorteilhafte Umstände beruft, er diese auch beweisen muss. Beachte allerdings, dass es in diesem Fall darum geht, dass unsere B ein Handelsgeschäft "vermeiden" will (etwa weil sie - wie von dir richtig erwähnt - die Besonderheiten nicht gelten lassen möchte). Mithin gereicht es ihr zum Vorteil, wenn die private Natur anerkannt wird, weshalb sie diesen günstigen Umstand (nach der Rosenbergschen Formel) darlegen muss :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Eileen 🦊

Eileen 🦊

7.10.2024, 09:25:22

Vielen Dank!

1 Leo

1 Leo

19.11.2024, 10:54:08

Was ist mit dem BGH Urteil, das § 13 BGB Vorrang hat als neueres Gesetz, welches EU Verbraucherschutz dient? Sitze gerade in der Vorlesung dazu haha

GI

gismo

30.1.2025, 23:58:06

Das verstehe ich auch nicht. Ich habe mich dasselbe gefragt

Louicay

Louicay

26.2.2025, 16:48:47

Hi Jura Fuchs Team, in den Aufgaben zur Vermutung des § 344 I HGB wird leider kaum hinsichtlich dieser Problematik sensibilisiert, weshalb es sehr cool wäre, wenn ihr diesbezüglich auch innerhalb der Aufgabenstellungen Klarheit schaffen könntet, da wohl auch in der Kommentarsektion viele Unklarheiten bestehen. Insbesondere, da man insbesondere bei dieser Aufgabe m.A. zu dem Ergebnis kommen müsste, dass § 13 BGB vorrangig anzuwenden ist. Dies resultiert bereits daraus, dass es sich objektiv um ein Verbrauchergeschäft der B handelt und der Rückgriff auf die Vermutungsregel des § 344 I HGB erforderlich ist, da die B bei Vornahme dieses RG nicht explizit als Kaufmann im auftritt. Weiterführend ist hinsichtlich des gegenständlichen SV m.A. davon auszugehen, dass die B natürliche Person, sowie Einzelkaufmann ist, da sich nicht gegenteiliges ergibt. Somit wären alle Voraussetzungen die der BGH hinsichtlich der Priorisierung des § 13 BGB fordert erfüllt. (Ebenroth/Boujong, HGB, § 344 Rn. 19) - Man korrigiere mich wenn ich falsch liege - VG


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