Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB
Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauunternehmerin B betreibt ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB). Sie bestellt auf dem Briefbogen des Unternehmens einen Kühlschrank, den sie privat nutzen will.
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Einordnung des Falls
Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Handelsgeschäft setzt die Kaufmannseigenschaft und die Betriebszugehörigkeit des Geschäfts voraus (§ 343 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bauunternehmerin B ist Kaufmann (§§ 343 Abs. 1, 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
3. Der Abschluss des Kaufvertrags über den Kühlschrank gehört zum Betrieb des Handelsgewerbes, da es der Erhaltung und Abwicklung des Handelsgeschäfts dient. (§ 433 BGB, § 343 Abs. 1 HGB )
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es handelt sich trotzdem um ein zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörendes Geschäft für B (§ 343 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
25.11.2022, 21:52:31
Wäre es nicht richtiger, die letzte Frage zu verneinen und in einer Folgefrage zu bejahen, dass die kaufrechtlichen Regelungen aufgrund der Vermutung aus § 344 I HGB trotzdem anwendbar sind?
Nora Mommsen
26.11.2022, 18:53:38
Hallo Daniel, danke für deine Anmerkung. Wir haben in dieser Aufgabe eine Frage ergänzt, sodass nun klarer werden sollte, dass hier die Vermutung greift und nicht schon inhaltlich ein zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft vorliegt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Eileen 🦊
24.9.2024, 10:24:45
Müsste das Argument für die widerlegbare Vermutung eines Handelsgeschäftes nicht vom Geschäftspartner vorgebracht werden, weil die kaufmännischen Besonderheiten, die Anwendung fänden, zu dessen Nachteil wären? Dann läge die Beweislast beim Geschäftspartner. LG