Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB

25. November 2024

4,8(7.622 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauunternehmerin B betreibt ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB). Sie bestellt auf dem Briefbogen des Unternehmens einen Kühlschrank, den sie privat nutzen will.

Diesen Fall lösen 83,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Handelsgeschäft setzt die Kaufmannseigenschaft und die Betriebszugehörigkeit des Geschäfts voraus (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Handelsgeschäfte sind alle (1) Geschäfte eines (2) Kaufmanns, die (3) zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB). Das Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Die Betriebszugehörigkeit wird bei von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäften (§ 344 Abs. 1 HGB) und gezeichneten Schuldscheinen vermutet (§ 344 Abs. 2 HGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Bauunternehmerin B ist Kaufmann (§§ 343 Abs. 1, 1 Abs. 1 HGB).

Ja!

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) („Ist-Kaufmann“). Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. Ein Handelsgewerbe ist ein Gewerbe, das nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). B betreibt ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) und ist damit Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB).

3. Der Abschluss des Kaufvertrags über den Kühlschrank gehört zum Betrieb des Handelsgewerbes, da es der Erhaltung und Abwicklung des Handelsgeschäfts dient. (§ 433 BGB, § 343 Abs. 1 HGB )

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Darunter fallen alle Geschäfte, die zumindest auch dem Interesse des Handelsgewerbes, seiner Erhaltung und Abwicklung dienen sollen. B hat den Kühlschrank zum privaten Gebrauch gekauft. Der Vertragsschluss dient also gerade nicht der Abwicklung und Erhaltung des Handelsgeschäfts.

4. Es handelt sich trotzdem um ein zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörendes Geschäft für B (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Die Betriebszugehörigkeit wird bei von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäften vermutet (§ 344 Abs. 1 HGB). Die Beweislast für die private Natur eines Rechtsgeschäfts liegt demnach beim Kaufmann. Die private Natur muss für den Geschäftspartner auch erkennbar gewesen sein. Zwar könnte B vermutlich beweisen, dass sie den Kühlschrank privat nutzt. Der Geschäftspartner musste aber wegen des verwendeten Briefbogens von einem geschäftlichen Einsatz des Kühlschanks ausgehen. Die private Natur war für ihn nicht erkennbar. Die Vermutung kann nicht widerlegt werden.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

25.11.2022, 21:52:31

Wäre es nicht richtiger, die letzte Frage zu verneinen und in einer Folgefrage zu bejahen, dass die kaufrechtlichen Regelungen aufgrund der Vermutung aus § 344 I HGB trotzdem anwendbar sind?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.11.2022, 18:53:38

Hallo Daniel, danke für deine Anmerkung. Wir haben in dieser Aufgabe eine Frage ergänzt, sodass nun klarer werden sollte, dass hier die Vermutung greift und nicht schon inhaltlich ein zum Betrieb des

Handelsgeschäft

s gehörendes Geschäft vorliegt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Eileen 🦊

Eileen 🦊

24.9.2024, 10:24:45

Müsste das Argument für die widerlegbare Vermutung eines

Handelsgeschäft

es nicht vom Geschäftspartner vorgebracht werden, weil die kaufmännischen Besonderheiten, die Anwendung fänden, zu dessen Nachteil wären? Dann läge die Beweislast beim Geschäftspartner. LG

LELEE

Leo Lee

6.10.2024, 08:37:39

Hallo Eileen, vielen Dank für die sehr gute Frage! Vorab hast du natürlich Recht, dass wenn der Geschäftspartner sich auf vorteilhafte Umstände beruft, er diese auch beweisen muss. Beachte allerdings, dass es in diesem Fall darum geht, dass unsere B ein

Handelsgeschäft

"vermeiden" will (etwa weil sie - wie von dir richtig erwähnt - die Besonderheiten nicht gelten lassen möchte). Mithin gereicht es ihr zum Vorteil, wenn die private Natur anerkannt wird, weshalb sie diesen günstigen Umstand (nach der Rosenbergschen Formel) darlegen muss :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Eileen 🦊

Eileen 🦊

7.10.2024, 09:25:22

Vielen Dank!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen