Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB


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Bauunternehmerin B betreibt ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB). Sie bestellt auf dem Briefbogen des Unternehmens einen Kühlschrank, den sie privat nutzen will.

Einordnung des Falls

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Handelsgeschäft setzt die Kaufmannseigenschaft und die Betriebszugehörigkeit des Geschäfts voraus (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Handelsgeschäfte sind alle (1) Geschäfte eines (2) Kaufmanns, die (3) zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB). Das Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Die Betriebszugehörigkeit wird bei von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäften (§ 344 Abs. 1 HGB) und gezeichneten Schuldscheinen vermutet (§ 344 Abs. 2 HGB).

2. Bauunternehmerin B ist Kaufmann (§§ 343 Abs. 1, 1 Abs. 1 HGB).

Ja!

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) („Ist-Kaufmann“). Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. Ein Handelsgewerbe ist ein Gewerbe, das nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). B betreibt ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) und ist damit Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB).

3. Der Abschluss des Kaufvertrags über den Kühlschrank gehört zum Betrieb des Handelsgewerbes, da es der Erhaltung und Abwicklung des Handelsgeschäfts dient. (§ 433 BGB, § 343 Abs. 1 HGB )

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Darunter fallen alle Geschäfte, die zumindest auch dem Interesse des Handelsgewerbes, seiner Erhaltung und Abwicklung dienen sollen. B hat den Kühlschrank zum privaten Gebrauch gekauft. Der Vertragsschluss dient also gerade nicht der Abwicklung und Erhaltung des Handelsgeschäfts.

4. Es handelt sich trotzdem um ein zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörendes Geschäft für B (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Die Betriebszugehörigkeit wird bei von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäften vermutet (§ 344 Abs. 1 HGB). Die Beweislast für die private Natur eines Rechtsgeschäfts liegt demnach beim Kaufmann. Die private Natur muss für den Geschäftspartner auch erkennbar gewesen sein. Zwar könnte B vermutlich beweisen, dass sie den Kühlschrank privat nutzt. Der Geschäftspartner musste aber wegen des verwendeten Briefbogens von einem geschäftlichen Einsatz des Kühlschanks ausgehen. Die private Natur war für ihn nicht erkennbar. Die Vermutung kann nicht widerlegt werden.

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DAN

Daniel

25.11.2022, 21:52:31

Wäre es nicht richtiger, die letzte Frage zu verneinen und in einer Folgefrage zu bejahen, dass die kaufrechtlichen Regelungen aufgrund der Vermutung aus § 344 I HGB trotzdem anwendbar sind?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.11.2022, 18:53:38

Hallo Daniel, danke für deine Anmerkung. Wir haben in dieser Aufgabe eine Frage ergänzt, sodass nun klarer werden sollte, dass hier die Vermutung greift und nicht schon inhaltlich ein zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft vorliegt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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