Voraussetzungen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rennfahrerin R nimmt ein Darlehen bei Bank B auf, um sich einen Rennwagen zu kaufen. Als Sicherheit übereignet sie den Wagen an B. Sie vereinbaren, dass B bei Verzug der Rückzahlung zur Verwertung berechtigt ist (Sicherungsfall). Nach Ablauf der Darlehensfrist, zahlt R dieses trotz Mahnung nicht zurück. B verlangt den Wagen heraus.

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Einordnung des Falls

Voraussetzungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bank kann als Eigentümerin das Rennauto jederzeit von R herausverlangen.

Nein!

Solange die Darlehensraten wie vereinbart getilgt werden, bleibt das Sicherungseigentum im Besitz des Darlehensnehmers (Sicherungsgeber). Dies folgt insbesondere aus der treuhänderischen Bindung des Sicherungsnehmers. Das Besitzrecht des Sicherungsgebers endet erst mit Eintritt des Sicherungsfalls. Auf Verlangen des Sicherungsnehmers hat der Sicherungsgeber die Sache dann herauszugeben. Die Bank kann das Rennauto von R nicht jederzeit herausverlangen, sondern nur, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Dies ist nach der Sicherungsabrede der Fall, wenn R mit der Darlehensrückzahlung in Verzug gerät.
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2. Hier ist der Sicherungsfall eingetreten, sodass B den Rennwagen von R herausverlangen und verwerten kann.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich richtet sich die Verwertung des Sicherungsguts nach dem der Sicherungsübereignung zugrundeliegenden Vertrag (Sicherungsabrede). Wann der Sicherungsfall vorliegt, ergibt sich daher vorrangig aus der Sicherungsabrede. Im Zweifel liegt der Sicherungsfall bei Zahlungsverzug des Schuldners vor. Hier haben B und R ausdrücklich festgelegt, dass der Sicherungsfall mit Verzug der R eintritt. Indem B das Darlehen gekündigt hat, ist dieses fällig geworden (§ 488 Abs.1, 3 BGB). Da R trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt, gerät sie in Verzug (§ 286 Abs.1 BGB). B kann somit den Rennwagen von R herausverlangen und verwerten.

3. Der Verwertung des Rennwagens steht jedoch entgegen, dass die Bank die R bisher weder über die Verwertungsabsicht benachrichtigt noch die Verwertung angedroht hat .

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist umstritten, ob der Sicherungsnehmer vor der Verwertung der Gegenstände den Sicherungsgeber benachrichtigen muss. Grundsätzlich muss der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber die Verwertung zunächst androhen, damit dieser eine letzte Gelegenheit zur Abwendung hat. Eine solche Benachrichtigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Sicherungsgeber durch das Herausgabeverlangen ausreichend gewarnt wird. Hier soll die Verwertung dem Herausgabeverlangen unmittelbar nachfolgen. R ist somit hinreichend gewarnt. Dass die B die R nicht nochmals vor der Verwertung benachrichtigt, steht einer solchen folglich nicht entgegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MI

Mitzki

1.2.2023, 20:03:12

Im zweiten Satz des Sachverhalts ist ein “zahlt“ zu viel. Das könnte man noch korrigieren. Ansonsten schönes Kapitel!

MI

Mitzki

1.2.2023, 20:04:44

Im vierten Satz meinte ich natürlich …

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.2.2023, 13:17:50

Hallo Mitzki, danke für das tolle Feedback! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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