+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rennfahrerin R nimmt ein Darlehen bei Bank B auf, um sich einen Rennwagen zu kaufen. Als Sicherheit übereignet sie den Wagen an B. Als der Sicherungsfall eintritt, verlangt B den Wagen von R heraus und will ihn verwerten. Welche Möglichkeiten der Verwertung stehen B zu?

Einordnung des Falls

Arten der Verwertung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verwertung des Sicherungsguts nach Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt stets durch öffentliche Versteigerung.

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Nein!

Die Verwertung des Sicherungsgutes kann durch freihändigen Verkauf, öffentliche Versteigerung oder im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 808 ff. ZPO) erfolgen. Maßgeblich sind die in der Sicherungsabrede getroffenen Vereinbarungen.

2. Wenn keine Vereinbarungen zur Verwertung im Sicherungsvertrag getroffen wurden, kann die B frei entscheiden, wie sie das Sicherungsgut verwerten will.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verwertungsart richtet sich grundsätzlich nach der Sicherungsabrede. In jedem Fall muss Sicherungsnehmer diejenige Art der Verwertung wählen, die den größtmöglichen Erfolg verspricht. Dies ergibt sich auch ohne besondere Abrede aus der Natur der fiduziarischen Bindung und aus der Verpflichtung, die Interessen des Sicherungsgebers im Sinne einer treuhänderischen Abwicklung des Rechtsverhältnisses wahrzunehmen.

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NI

Nils

6.10.2023, 14:11:31

Bei einer nicht bestmöglichen Verwertungsmöglichkeit, müsste dann doch der Verwertende die Minderverwertung über §254 sich anrechnen lassen, oder?

LL

Leo Lee

7.10.2023, 13:25:17

Hallo Nils, der Gedanke, dass der Verwertende – wenn er sich nicht für die bestmögliche Verwertungsmöglichkeit entscheidet – sich die Minderverwertung anrechnen lassen muss nach dem Grundsatz des „Mitverschuldens“, stimmt natürlich völlig. Beachte allerdings, dass der § 254 BGB systematisch bei den Schadensersatzrechtsfolgen steht und vornehmlich diejenigen Fälle betrifft, in denen derjenige, der einen Schaden ersetzt sehen will, sich seine „Schlampigkeit“ anrechnen lassen muss. Hier kriegt jedoch wenn dann der Sicherungsgeber einen SE-Anspruch gegen den Sicherungsnehmer (Verwerter), wenn in zumindest fahrlässiger Weise die Sache „verschleudert“ wird, da dies in den allermeisten Fällen gegen die Bestimmungen im Sicherungsvertrag (auf der schuldrechtlichen Ebene!) verstoßen dürfte, §§ 311 I, 241 I BGB. Somit würden die Fälle wie folgt gelöst: Der Sicherungsnehmer „verschleudert“ und macht sich schadensersatzpflichtig, womit ihm dieser Betrag insofern (durch Aufrechnung etc.) „angelastet“ wird. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Oechsler Anh. §§ 929 – 936, Rn. 49 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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