Verfallklauseln
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sicherungsgeber S erhält von Bank B einen Kredit über €100.000. Als Sicherheit übereignet S der B seinen nagelneuen Porsche (Wert: €120.000). S und B vereinbaren, dass der Porsche im Verwertungsfall ohne Veräußerungsvorgang im Eigentum der B bleibt. Trotz Fälligkeit und Mahnung zahlt S die Darlehenssumme nicht zurück.
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Einordnung des Falls
Verfallklauseln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bank steht ein Verwertungsrecht an dem Porsche zu.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verwertung des Porsches richtet sich grundsätzlich nach der Sicherungsabrede.
Ja!
3. Nach der zwischen B und S im Sicherungsvertrag getroffenen Vereinbarung würde B bei Eintritt des Verwertungsfalls automatisch Eigentümerin des Porsches bleiben.
Genau, so ist das!
4. Eine solche vereinbarte Verfallklausel ist sowohl für den Sicherungsgeber als auch für den Sicherungsnehmer vorteilhaft.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Bank bleibt hier nach hM aufgrund der vereinbarten Verfallklausel im Eigentum des Porsches und darf das Eigentum ohne treuhänderische Bindung behalten.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fuchsfrauchen
13.12.2022, 08:56:55
Falls der Porsche jetzt einen Wert von 100.000 € gehabt hätte, wäre die Verfallklausel nach h.M. trotzdem unwirksam aber nach a.A. wirksam, da 138 BGB hier "wegfällt"?
GingerCharme
26.12.2022, 14:52:11
Ich hätte es mir versucht in der Klausur einfach zu machen: beide Ansichten werden vertretbar sein, da sie lediglich auf unterschiedlichen dogmatischen Säulen fußen. Nun möchte die herrschende Meinung verhindern und argumentiert primär damit, dass es nicht angehen könne, dass der Sicherungsnehmer ein "Mehr" erhält, welches ihm eigentlich gar nicht zustände, er also nicht quasi nachträglich übersichert werden solle. Die andere Ansicht sucht den Weg über 138 statt über 1229, hat jedoch dasselbe Ziel vor Augen. Im Ergebnis soll lediglich keine
Übersicherungerzeugt werden, in dem von dir gebildeten Beispiel, träte eine solche jedoch gar nicht ein, weshalb man einen Streitentscheid mMn vermeiden kann und sowohl 1229 als auch 138 nicht anwenden muss. Es wäre bloße Förmelei, wenn der Porsche aus Prinzip verwertet werden müsste, auch wenn der Verwertungserlös sich genau mit dem Wert eben jenes selbst decken würde. Außerdem ist der Sicherungsnehmer hier ja gar nicht übersichert, sondern erhält genau dassjenige, welches für den Eintritt der Sicherungsfalles vorgesehen war (100.000 Euro Porsche zum Zwecke der Verwertung vs. Bestätigte Eigentümerstellung am Porsche im Wert von 100.000 Euro), weshalb sich das Problem primär in
Übersicherungsfällen stellt schätze ich.
Jonas91
19.6.2023, 11:28:26
Blöde Frage: ist das - auch wenn sich das mE absolut überzeugend liest- wirklich h. M. ? Frage deshalb, weil im Grüneberg bei 930, Rn. 33 zur Verwertung des Sicherungsgutes bei der Si
Übereignungsteht, dass „Verfallklausel iSv 1229 in den Grenzen von 138, 307 zulässig (BGH NJW 80, 226 (…); aA BeckOK/Kindl Rn. 36 mWn: 1229 allg RGedanke“. Wenn ich das in den falschen Hals bekommen habe- sorry!
CR7
17.1.2024, 14:00:48
Ich glaube, hier kommt es wohl auch auf den Einzelfall an. Im ArbeitsR gibt es ja auch Verfallklauseln, die eingeschränkt zulässig sind (bspw. 3 Monate, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht werden). Ich denke wenn Kredit und Wert gleich hoch sind, wirst du nicht zu einer Unwirksamkeit kommen. Und im Zweifel wirst du eine AGB-Kontrolle machen und bei § 307 die unangemessene Benachteiligung erörtern, wo du bestimmt auch eine a.A. vertreten kannst.