Kein Unfall – Kein fremdes Feststellungsinteresse
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als T mit seinem Pkw ausparken will, fährt er gegen einen Baum. Während der Baum unbeschädigt bleibt, entsteht am Pkw des T ein Blechschaden. Sodann fährt T davon.
Einordnung des Falls
Kein Unfall – Kein fremdes Feststellungsinteresse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) dient der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Vorliegend ist ein "Unfall im Straßenverkehr" gegeben (§ 142 Abs. 1 StGB).
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Nein!
3. T hat sich wegen versuchten unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht (§§ 142 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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yangbo
12.4.2023, 21:12:40
Wäre der Fall auch so zu beurteilen, wenn T mit einem fremden Wagen fährt (Dienstwagen, aber auch Miet- oder Leasing-Auto)? Es könnte dem Eigentümer ja schon daran gelegen sein, den Tathergang auch hinsichtlich eventueller Regressansprüche gegen T in irgendeiner Form zu dokumentieren?
se.si.sc
13.4.2023, 11:19:27
Steht das Fahrzeug nicht im Alleineigentum des Fahrers, bejaht die hM grds einen Fremdschaden und bejaht dementsprechend grds (!) Beweissicherungsinteresse des "Hintermanns". Die Einzelheiten sind umstritten (bei Interesse zB MüKo-StGB, § 142 Rn 29 f) und insbesondere in den von dir genannten Fällen hängt einiges von der zivilrechtlichen vertraglichen Grundlage ab. Diskussionswürdig sind darüber hinaus auch Fälle von Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt, in denen typischerweise der Täter als (wirtschaftlich!) Alleingeschädigter gesehen wird. Gerade beim Leasing und der gewerblichen Vermietung wird es jedoch in aller Regel ein detailliertes Übergabeprotokoll geben und dem Leasingnehmer/Mieter wird ohnehin jegliches Beschädigungsrisiko aufgebürdet - was dann wiederum das Beweissicherungsinteresse des Leasinggebers/Vermieters uU gar nicht entstehen lässt (s MüKo-StGB, § 142 Rn 30).