Kein Unfall – Kein fremdes Feststellungsinteresse

15. August 2025

5 Kommentare

4,7(10.514 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Als T mit seinem Pkw ausparken will, fährt er gegen einen Baum. Während der Baum unbeschädigt bleibt, entsteht am Pkw des T ein Blechschaden. Sodann fährt T davon.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs
Teste dein Wissen zu BT 5: Verkehrsdelikte in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Weitere für Dich ausgewählte Fälle

Jurafuchs

Objektiver Tatbestand: Gemeine Gefahr

Die Polizistinnen P und T werden um 23.15 Uhr informiert, dass in der Nähe eine tote Radfahrerin mitten auf einer großen Verkehrsstraße liegt. P und T erklären sich für nicht zuständig und setzen ihren Streifendienst fort.

Fall lesen

Polizistinnen erklären sich nicht zuständig bei Unglücksfall

Objektiver Tatbestand: Unglücksfall iSd § 323c inkl. Fallbeispiel

In dem Fall geht es um die Definition des „Unglücksfalls“ als objektives Tatbestandsmerkmal der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Ob ein Unglücksfall vorliegt, richtet sich nach einer ex-Post-Betrachtung der Tatgegebenheiten. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist daher nicht relevant, was sich die potenziellen Täter:innen zum Tatzeitpunkt dachten, sondern ob sich auch unter Einbeziehung erst später bekannt gewordener, objektiver Gegebenheiten, ein Unglücksfall vorlag. Ist dies nicht der Fall, scheidet eine Strafbarkeit nach § 323c StGB aus. Dieser Fall zeigt den Sinn und Zweck des § 323s StGB: Es soll sichergestellt werden, dass jemand Hilfe erhält, sondern Hilfe wirklich notwendig ist. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, besteht keine Notwendigkeit einer Strafbarkeit. Dass der Täter eventuell irrig annahm, ein Unglücksfall läge vor, spielt also keine Rolle.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen