Vollwirkung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V lässt K sein Grundstück auf und bewilligt ihm eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. Bevor K als neuer Eigentümer eingetragen wird, fällt V in die Insolvenz. Insolvenzverwalter I verwaltet nun Vs verbliebenes Vermögen.
Einordnung des Falls
Vollwirkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert V seine Verfügungsbefugnis über das Grundstück.
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Ja, in der Tat!
2. K kann von V trotz Insolvenz weiterhin Eigentumsverschaffung fordern.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. K kann vom Insolvenzverwalter Eigentumsverschaffung fordern (§ 106 Abs. 1 InsO).
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Ja, in der Tat!
4. Hier kommt die sog. Vollwirkung der Vormerkung zum Tragen.
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Ja!
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Tigerwitsch
22.2.2021, 18:21:19
Unterstellt, es hätte keine Vormerkung gegeben, sondern allein die Auflassung zwischen V und K. Dann müsste man doch zunächst differenzieren, ob die Auflassung verbindlich war (also notariell beurkundet). Falls nein: K hat „Pech“. G bleibt Eigentümer. Falls ja: K hätte zumindest Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter. G bleibt jedoch weiterhin Eigentümer. Ist das richtig?

Lukas_Mengestu
25.11.2021, 12:36:00
Hallo Tigerwitsch, ohne Vormerkung bliebe G tatsächlich Eigentümer. Für die Frage der Schadensersatzansprüche ist es aber egal, ob die Auflassung (dingliche Einigung) notariell beurkundet wurde. Maßgeblich ist hierfür, ob ein wirksamer schuldrechtlicher Grundstückskaufvertrag vorliegt, der aber auch der notariellen Beurkundung bedarf (§ 311b Abs. 1 BGB). Fehlt es an der Beurkundung, ist dieser formunwirksam und kann dann auch keine Schadensersatzansprüche begründen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jose
12.8.2021, 12:06:07
Ist die Eigentumsübertragung an den K dem Insolvenzverwalter nicht unmöglich, weil der G Eigentümer geworden ist? Der Anspruch des K richtet sich wegen der lediglich relativen Unwirksamkeit doch dann gegen den G oder?

Lukas_Mengestu
11.1.2022, 19:46:14
Danke Jose, wir haben das im Sachverhalt angepasst. Sofern der Insolvenzverwalter das Grundstück veräußert hat und der Erwerber nicht zur Rückübertragung bereit ist, liegt in der Tat (subjektive) Unmöglichkeit vor (§ 275 Abs. 1 BGB). Dann kommt gegen den Verwalter und die Insolvenzmasse in der Tat nur ein Schadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB) bzw. ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses (§ 285 BGB). in Betracht. Völlig richtig ist, dass sich K alternativ auch an den Erwerber halten kann. Aufgrund der Sicherungswirkung der Vormerkung ist er auch vor Verfügungen des Insolvenzverwalters geschützt. Die Verfügung wäre damit relativ unwirksam. Ein Anspruch gegen den Erwerber auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 888 I BGB) bestünde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team