Zivilrecht
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Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung – Bewilligung durch Nichtberechtigten
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Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung – Bewilligung durch Nichtberechtigten
30. April 2026
10 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt K zudem eine Vormerkung, die in das Grundbuch eingetragen wird. Tatsächlich ist V nicht Eigentümer des Grundstücks, auch wenn ihn das Grundbuch als solchen ausweist. K ist gutgläubig.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung – Bewilligung durch Nichtberechtigten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Der Erwerb einer Vormerkung nach §§ 883, 885 BGB setzt unter anderem voraus, dass der Besteller berechtigt und verfügungsbefugt ist. Konnte V wirksam eine Vormerkung nach §§ 883, 885 BGB zugunsten des K bestellen?
Nein!
2. Die Vormerkung soll den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks sichern. Ermöglicht § 892 Abs. 1 S. 1 BGB somit in direkter Anwendung einen gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach allgemeiner Auffassung muss aber auch der gutgläubige Erwerber einer Vormerkung geschützt sein. Könnte ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung durch K nach §§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB in Betracht kommen?
Ja, in der Tat!
4. Der gutgläubige Erwerb der Vormerkung gemäß §§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB setzt zunächst voraus, dass ein vormerkungsfähiger Anspruch besteht. Fehlt es hier bereits an dieser Voraussetzung?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
23.9.2025, 16:20:20
wieso genügt es nicht 892 analog zu zitieren?
Foxxy
23.9.2025, 16:20:29
§ 892 BGB regelt nur den gutgläubigen Erwerb von Rechten am Grundstück selbst oder an solchen Rechten.
Die Vormerkungist aber kein Recht am Grundstück, sondern sichert nur einen Anspruch. § 893 BGB erstreckt den öffentlichen
Glauben des Grundbuchs auch auf die Eintragung von Vormerkungen. Für den gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung musst du daher § 893 Alt. 2 BGB (direkt oder analog) zusammen mit § 892 BGB zitieren, weil nur so die gesetzliche Grundlage für den Rechtsschein des Grundbuchs bei Vormerkungen geschaffen wird. § 892 BGB allein (selbst analog) reicht dafür nicht aus.
Sege
24.9.2025, 15:43:19
Die KI Antwort ist falsch. Es gibt sogar Stimmen, die eine direkte Anwendung von 892 vertreten (Schöner/Stöber GrundbuchR/Schöner/Stöber Rn. 1534), warum sollte dann eine analoge Anwendung des 892 ausgeschlossen sein? Ich
glaube, dass eigentlich fast alles möglich sein müsste. Ein Streitentscheid ist
jain der Regel eh nicht notwendig.
Tim Gottschalk
6.10.2025, 11:12:03
Hallo @[okalinkk](253888) und @[Sege](241995), eine analoge Anwendung von § 892 BGB halte ich für relativ fernliegend. Ich habe auch nicht finden können, dass das in der Literatur vertreten wird. Meines Erachtens scheitert eine analoge Anwendung von § 892 BGB aber an der planwidrigen Regelungslücke, da
jaexplizit die Vorschrift des § 893 BGB existiert, die eine entsprechende Anwendung auf weitere, von § 892 BGB nicht umfasste Rechtsgeschäfte anordnet. Insofern muss man, wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass § 892 BGB in direkter Anwendung nicht einschlägig ist, sich zunächst mit § 893 BGB auseinandersetzen. Auch man vertritt, dass
die Vormerkungvon beiden Vorschriften nicht umfasst ist, ist eine analoge Anwendung von § 893 BGB meines Erachtens sinnvoller, da die Norm zumindest näher an der Vormerkung ist als § 892 BGB allein. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Jotus
5.10.2025, 14:43:58
Könnte bitte jemand den Reglungsgehalt des § 893 BGB erklären? In meinen Augen sehr sperrig:(
Foxxy
5.10.2025, 14:44:06
§ 893 BGB regelt, dass die Vorschriften über den öffentlichen
Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB) auch auf die Eintragung und Löschung von Vormerkungen, Widersprüchen und bestimmten anderen Eintragungen entsprechend anzuwenden sind. Das heißt: Wenn im Grundbuch etwa eine Vormerkung eingetragen ist, darfst du grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese Eintragung richtig ist – es sei denn, im Grundbuch steht ein Widerspruch gegen die Richtigkeit. Für den Erwerb einer Vormerkung bedeutet das (insbesondere in Verbindung mit § 892 BGB): Wer auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertraut und gutgläubig ist, kann eine Vormerkung auch dann erwerben, wenn der Eintragende eigentlich nicht berechtigt war, solange das Grundbuch keinen Widerspruch enthält.
Tim Gottschalk
6.10.2025, 11:15:17
Hallo @[Jotus](244613), Foxxy trifft es meines Erachtens nicht auf den Punkt. § 893 BGB erweitert den Anwendungsbereich von § 892 BGB. § 892 BGB ist nach dem Wortlaut nur auf den Erwerb von Rechten anwendbar. § 893 BGB erweitert das um andere Verfügungen über dingliche Rechte (etwa Aufhebungen) und die Erfüllung dinglicher Ansprüche gegenüber dem im Grundbuch Eingetragenen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Aleton
23.10.2025, 16:20:54
Könnte bitte jemand so nett sein mir die Vorschrift § 893 BGB in einfachen Worten zu erklären. Irgendwie verstehe ich diese Norm überhaupt nicht. Weder was die machen soll noch warum die existiert.
Foxxy
23.10.2025, 16:20:58
§ 893 BGB regelt, dass die Vorschriften über den guten
Glauben beim Erwerb von Grundstücksrechten (§ 892 BGB) auch für Rechte gelten, die im Grundbuch eingetragen sind und mit einem Grundstücksrecht zusammenhängen, zum Beispiel Hypotheken oder Grund
schulden. Das heißt: Wenn du zum Beispiel eine Hypothek von jemandem erwirbst, der im Grundbuch als berechtigt steht, aber eigentlich nicht berechtigt ist, schützt dich dein guter
Glaubean das Grundbuch – du wirst trotzdem Eigentümer der Hypothek. Die Norm existiert, damit auch bei abgeleiteten Rechten (also Rechten, die vom Grundstücksrecht abhängen) der Rechtsverkehr geschützt und sicher ist.
Aleton
23.10.2025, 16:22:17
Aber fallen Grundpfandrecht nicht schon bereits unter § 892 Abs. 1 S. 1 BGB "ein Recht an einem solchen Recht"?

