Landesrecht (im Aufbau)

Polizei- und Ordnungsrecht NRW

Polizeiliche Standardmaßnahmen

Überblick Standardmaßnahmen Einschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit

Überblick Standardmaßnahmen Einschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit

21. November 2024

4,7(1.393 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mehrere Fans von Schalke 04 hat es hart getroffen: Gegen Ultra U erließ die Polizei ein Aufenthaltsverbot für das Gebiet rund um das Stadion, gegenüber Hooligan H sprach die Polizei eine Meldeauflage aus und Schläger S wurde nach dem letzten Spiel in polizeilichen Gewahrsam genommen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Überblick Standardmaßnahmen Einschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das PolG NRW sieht mehrere Standardmaßnahmen vor, die die räumliche Bewegungsfreiheit einschränken.

Ja, in der Tat!

Das PolG NRW ermächtigt die Polizei zu verschiedenen Standardmaßnahme, welche die räumliche Bewegungsfreiheit einschränken. Damit ist insbesondere gemeint, dass die betroffene Person einen bestimmten Ort nicht aufsuchen darf, einen bestimmten Ort verlassen muss oder an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit erscheinen muss. Darunterfallende Standardmaßnahmen sind unter anderem der Platzverweis (§ 34 Abs. 1 PolG NRW), das Aufenthaltsverbot (§ 34 Abs. 2 PolG NRW) und die Ingewahrsamnahme (§ 35 PolG NRW). Neu hinzugekommen ist die Aufenthaltsvorgabe (§ 34 b S. 1 PolG NRW).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Durch Standardmaßnahmen, die die räumliche Bewegungsfreiheit einschränken, ist stets die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) betroffen.

Nein!

Je nach Standardmaßnahme muss genau differenziert werden, welches Grundrecht betroffen ist. Denkbar sind Verletzungen der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Freizügigkeit (Art. 11). Unstrittig garantiert die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) die positive Freiheit, einen Ort zu verlassen und jeden anderen beliebigen Ort aufzusuchen (sog. Fortbewegungsfreiheit). Nach überwiegender Auffassung ist nicht das Recht umfasst, einen bestimmten Ort aufzusuchen (sog. Hinbewegungsfreiheit) oder das Recht einen bestimmten Ort nicht zu verlassen oder nicht aufzusuchen, es sei denn denn es wird unmittelbarer Zwang angewandt (sog. negative Bewegungsfreiheit).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen