Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Platzverweis Abgrenzung Aufenthaltsverbot
Platzverweis Abgrenzung Aufenthaltsverbot
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Drogendealerin D wurde mehrmals beim Verkauf von Drogen auf dem Bremer Platz erwischt, dem Drogenumschlagplatz von Münster. Als Polizistin P die D erneut auf dem Bremer Platz anfindet, verfügt P, dass D den Bremer Platz die nächsten drei Monate nicht betreten darf.
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Einordnung des Falls
Platzverweis Abgrenzung Aufenthaltsverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erlässt P gegenüber D einen Platzverweis (§ 34 Abs. 1 PolG NRW)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizei ist dazu ermächtigt, einer Person zu verbieten für eine bestimmte Zeit einen bestimmten Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten (§ 34 Abs. 2 PolG NRW). Ist § 34 Abs. 2 PolG NRW die richtige Ermächtigungsgrundlage?
Ja!
3. Ein Aufenthaltsverbot greift in den Schutzbereich von Art. 11 GG ein.
Genau, so ist das!
4. Die Landesnorm zum Aufenthaltsverbot (§ 34 Abs. 2 PolG NRW) fällt unter die ausschließliche Bundeskompetenz der "Freizügigkeit" (Art. 73 Nr. 3 GG) und ist damit formell verfassungswidrig.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Polizei kann ein Aufenthaltsverbot (§ 34 Abs. 2 PolG NRW) zur Abwehr irgendeiner einer Gefahr erlassen.
Nein!
6. Das Aufenthaltsverbot muss verhältnismäßig sein.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Florian
24.10.2024, 11:01:36
Ich habe leider noch nicht verstanden, was genau der Unterschied zwischen der bundes- und landesrechtlichen Kompetenz ist. Meint die landesrechtliche Kompetenz nur den Fall der Freizügigkeit innerhalb eines Landes und die bundesrechtliche Kompetenz bzgl der Freizügigkeit den Fall, dass es um die Freizügigkeit zwischen Ländern geht?