Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Platzverweis Abgrenzung Aufenthaltsverbot
Platzverweis Abgrenzung Aufenthaltsverbot
4. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (5.135 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Drogendealerin D wurde mehrmals beim Verkauf von Drogen auf dem Bremer Platz erwischt, dem Drogenumschlagplatz von Münster. Als Polizistin P die D erneut auf dem Bremer Platz anfindet, verfügt P, dass D den Bremer Platz die nächsten drei Monate nicht betreten darf.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Platzverweis Abgrenzung Aufenthaltsverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erlässt P gegenüber D einen Platzverweis (§ 34 Abs. 1 PolG NRW)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizei ist dazu ermächtigt, einer Person zu verbieten für eine bestimmte Zeit einen bestimmten Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten (§ 34 Abs. 2 PolG NRW). Ist § 34 Abs. 2 PolG NRW die richtige Ermächtigungsgrundlage?
Ja!
3. Ein Aufenthaltsverbot greift in den Schutzbereich von Art. 11 GG ein.
Genau, so ist das!
4. Die Landesnorm zum Aufenthaltsverbot (§ 34 Abs. 2 PolG NRW) fällt unter die ausschließliche Bundeskompetenz der "Freizügigkeit" (Art. 73 Nr. 3 GG) und ist damit formell verfassungswidrig.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Polizei kann ein Aufenthaltsverbot (§ 34 Abs. 2 PolG NRW) zur Abwehr irgendeiner einer Gefahr erlassen.
Nein!
6. Das Aufenthaltsverbot muss verhältnismäßig sein.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Florian
24.10.2024, 11:01:36
Ich habe leider noch nicht verstanden, was genau der Unterschied zwischen der bundes- und landesrechtlichen Kompetenz ist. Meint die landesrechtliche Kompetenz nur den Fall der Freizügigkeit innerhalb eines Landes und die bundesrechtliche Kompetenz bzgl der Freizügigkeit den Fall, dass es um die Freizügigkeit zwischen Ländern geht?

Sebastian Schmitt
25.11.2024, 16:29:22
Hallo @Florian, dem Grunde nach stimmt das, auch wenn man über Detailfragen streiten kann. In der Lit begnügt man sich meistens mit dem Hinweis, dass polizei- und gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften in den Landesgesetzen von Art 73 NR 3 GG jedenfalls nicht ausgeschlossen sein sollen (vgl statt aller Jarass/Pieroth/Kment, GG, 18. Aufl 2024, Art 73 Rn 8 mwN). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
QueerSocialistLawyer
26.2.2025, 14:49:22
(§ 34 Abs. 2 S. 1 PolG NRW) setzt voraus, dass
Tatsachendie Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Es muss der mit
Tatsachenbegründete Verdacht bestehen. Beitragen meint kein Beitragen im strafrechtlichen Sinne, sondern muss gefahrenabwehrrechtlich verstanden werden. Umfasst ist jedes Verhalten, das -> s zu viel die Gefahr zur Straftatbegehung zurechenbar erhöht.

Linne_Karlotta_
26.2.2025, 15:42:19
Hallo QueerSocialistLawyer, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team